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Ethylen-Pipeline Süd: VGH hebt teilweisen Baustopp auf
Datum: 17.11.2011
Kurzbeschreibung: Es besteht kein Anlass, Bau und Inbetriebnahme der Ethylen-Pipeline Süd (EPS) wegen möglicher Sicherheitsbedenken vorläufig zu stoppen. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 14.11.2011 entschieden. Damit hat er Beschwerden des Regierungspräsidiums Stuttgart und der Vorhabenträgerin (Beigeladene) gegen einen vom Verwaltungsgericht Stuttgart für Grundstücke von vier Antragstellern beschlossenen Baustopp (Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 21.04.2011) stattgegeben und Beschwerden von 14 weiteren Antragstellern gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Die Beigeladene, ein Zusammenschluss von Chemieunternehmen, plant die EPS zum Transport von Ethylen von Münchsmünster in Bayern nach Ludwigshafen in Rheinland-Pfalz. Ethylen ist ein leicht entzündliches Gas. Es dient zur Herstellung von Kunststoffen und wird für den Transport druckverflüssigt. Mit Beschluss vom 11.07.2008 sowie Änderungsbeschluss vom 12.07.2010 stellte das Regierungspräsidium Stuttgart den Plan für eine Teilstrecke der EPS im Regierungsbezirk Stuttgart fest. Die 18 Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken, über die diese Teilstrecke verläuft oder die in deren Nähe liegen. Über ihre beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klagen gegen die Planfeststellung ist noch nicht entschieden. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete das Regierungspräsidium im Jahr 2010 den Sofortvollzug der Planfeststellungsbeschlüsse an. Am 21.03.2011 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klagen von vier Antragstellern wegen möglicher Sicherheitsbedenken bei ihren weniger als 350 m von der EPS entfernt liegenden Wohngebäuden wieder her und lehnte die Eilanträge der weiteren 14 Antragsteller als unzulässig oder unbegründet ab. Der 350 m-Abstand werde in einem Forschungsbericht der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BMA) erwähnt, der von den Beteiligten allerdings unterschiedlich interpretiert werde. Bei dieser Erkenntnislage hätten die Sicherheitsinteressen der vier Antragsteller größeres Gewicht als öffentliche und private Interessen an der alsbaldigen Fertigstellung und Inbetriebnahme der EPS. Dieser Auffassung ist der VGH nicht gefolgt.
Der VGH stellt zunächst fest, dass die Einwendungen aller Antragsteller gegen die Erforderlichkeit des Vorhabens und seine Vereinbarkeit mit gesetzlichen Sicherheitsanforderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben dürften. Das Vorhaben sei zwar in erster Linie privatnützig. Es sei aber auch im öffentlichen Interesse vernünftigerweise geboten, da es Transportsicherheit sowie Umweltbilanz verbessere und öffentliche Belange der Wirtschaft für das Vorhaben sprächen. Die Planung stelle auch, wie gesetzlich vorgeschrieben, sicher, dass Gefahren für Menschen und die Umwelt nicht hervorgerufen werden könnten, und es sei insoweit auch ausreichend Vorsorge nach dem Stand der Technik getroffen. Das ergebe sich bereits daraus, dass das Vorhaben die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit veröffentlichte Technische Regel für Rohrfernleitungen (TRFL) einhalte. Die Forderung nach bestimmten Abständen einer Rohrfernleitung zur (Wohn-)Bebauung, insbesondere eines 350 m-Abstands, finde in der TRFL keine Stütze. Ihr Sicherheitskonzept setze an der Rohrfernleitung selbst an und gewährleiste ausreichend, dass es bei ihrem Betrieb mit hin-reichender Wahrscheinlichkeit nicht zu Unfällen oder zu Gefahren für Menschen und die Umwelt kommen könne. Die TRFL sei auch nicht durch Erkenntnisfortschritte überholt. Solche Erkenntnisfortschritte ergäben sich nicht aus dem Forschungsbericht der BAM aus dem Jahr 2009. Dieser Bericht enthalte keine den Stand der Technik widerspiegelnde neue Technische Regel zur Vermeidung und Reduzierung von Risiken bei Leitungsunfällen in Form einer allgemeinen Abstandsempfehlung von 350 m zur Wohnbebauung. Weitergehende gesetzliche Sicherheitsanforderungen folgten auch nicht aus sonstigen Regelwerken zum Stand der Technik.
Hinsichtlich der übrigen Einwendungen seien jedenfalls keine Rechtsmängel er-kennbar, die einen vorläufigen Aufschub geböten. Das Regierungspräsidium habe die Sicherheitsbelange im Rahmen seines Planungsermessens fehlerfrei abgewogen. Dabei habe es sich nicht auf die Feststellung beschränkt, dass das Vorhaben den Sicherheitsanforderungen der TRFL entspreche. Vielmehr habe es berücksichtigt, dass die Planung der Beigeladenen darüber hinausgehe und zusätzliche Schutzvorkehrungen vorsehe. Die Forderung der Antragsteller nach größeren Schutzabständen habe das Regierungspräsidium insoweit fehlerfrei abgelehnt. Was die Behandlung der Eigentumsbelange der Antragsteller angehe, seien Abwägungsmängel jedenfalls nicht offensichtlich.
Bei dieser Ausgangslage überwögen die Interessen der Beigeladenen und gewichtige öffentliche Interessen an der raschen Verwirklichung des Vorhabens die Aufschubinteressen der Antragsteller. Die Beigeladene habe glaubhaft vorge-bracht, dass ihr durch eine Verzögerung erhebliche finanzielle Mehraufwendungen drohten und die Unterbrechung der Bauarbeiten auf einzelnen Grundstücken mit beträchtlichem Mehraufwand verbunden sei. Auch gewichtige öffentliche Interessen sprächen für eine rasche Realisierung. Der Senat folge insoweit der Begründung des 1. Senats des beschließenden Gerichtshofs im Beschluss vom 23.08.2010 - 1 S 975/10 - in einem Eilverfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung zugunsten der EPS (Pressemitteilung des VGH vom 25.08.2010). Demgegenüber wögen die Aufschubinteressen der Antragsteller geringer. Ihre Sicherheitsbedenken stünden einem Sofortvollzug nicht entgegen, da sie in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht durchgriffen. Auch drohten den Antragstellern für ihre Grundstücke keine irreparablen Schäden von solchem Gewicht, das eine Aus-setzung des Sofortvollzugs rechtfertigen könne. Es sei daher eher ihnen zuzumuten, vorläufig Bau und Inbetriebnahme der EPS hinzunehmen, als der Beigeladenen, daran gehindert zu werden, Ihr Vorhaben zu verwirklichen. Dass die Beigeladene dabei im Blick auf die noch offenen Hauptsacheverfahren auf eigenes Risiko handele, liege auf der Hand und müsse ihr bewusst sein. Wolle sie dieses Risiko eingehen, gäben die Eigentumsbelange der Antragsteller keinen ausreichenden Anlass, ihr das zu verwehren.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 8 S 1281/11).
Der VGH stellt zunächst fest, dass die Einwendungen aller Antragsteller gegen die Erforderlichkeit des Vorhabens und seine Vereinbarkeit mit gesetzlichen Sicherheitsanforderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben dürften. Das Vorhaben sei zwar in erster Linie privatnützig. Es sei aber auch im öffentlichen Interesse vernünftigerweise geboten, da es Transportsicherheit sowie Umweltbilanz verbessere und öffentliche Belange der Wirtschaft für das Vorhaben sprächen. Die Planung stelle auch, wie gesetzlich vorgeschrieben, sicher, dass Gefahren für Menschen und die Umwelt nicht hervorgerufen werden könnten, und es sei insoweit auch ausreichend Vorsorge nach dem Stand der Technik getroffen. Das ergebe sich bereits daraus, dass das Vorhaben die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit veröffentlichte Technische Regel für Rohrfernleitungen (TRFL) einhalte. Die Forderung nach bestimmten Abständen einer Rohrfernleitung zur (Wohn-)Bebauung, insbesondere eines 350 m-Abstands, finde in der TRFL keine Stütze. Ihr Sicherheitskonzept setze an der Rohrfernleitung selbst an und gewährleiste ausreichend, dass es bei ihrem Betrieb mit hin-reichender Wahrscheinlichkeit nicht zu Unfällen oder zu Gefahren für Menschen und die Umwelt kommen könne. Die TRFL sei auch nicht durch Erkenntnisfortschritte überholt. Solche Erkenntnisfortschritte ergäben sich nicht aus dem Forschungsbericht der BAM aus dem Jahr 2009. Dieser Bericht enthalte keine den Stand der Technik widerspiegelnde neue Technische Regel zur Vermeidung und Reduzierung von Risiken bei Leitungsunfällen in Form einer allgemeinen Abstandsempfehlung von 350 m zur Wohnbebauung. Weitergehende gesetzliche Sicherheitsanforderungen folgten auch nicht aus sonstigen Regelwerken zum Stand der Technik.
Hinsichtlich der übrigen Einwendungen seien jedenfalls keine Rechtsmängel er-kennbar, die einen vorläufigen Aufschub geböten. Das Regierungspräsidium habe die Sicherheitsbelange im Rahmen seines Planungsermessens fehlerfrei abgewogen. Dabei habe es sich nicht auf die Feststellung beschränkt, dass das Vorhaben den Sicherheitsanforderungen der TRFL entspreche. Vielmehr habe es berücksichtigt, dass die Planung der Beigeladenen darüber hinausgehe und zusätzliche Schutzvorkehrungen vorsehe. Die Forderung der Antragsteller nach größeren Schutzabständen habe das Regierungspräsidium insoweit fehlerfrei abgelehnt. Was die Behandlung der Eigentumsbelange der Antragsteller angehe, seien Abwägungsmängel jedenfalls nicht offensichtlich.
Bei dieser Ausgangslage überwögen die Interessen der Beigeladenen und gewichtige öffentliche Interessen an der raschen Verwirklichung des Vorhabens die Aufschubinteressen der Antragsteller. Die Beigeladene habe glaubhaft vorge-bracht, dass ihr durch eine Verzögerung erhebliche finanzielle Mehraufwendungen drohten und die Unterbrechung der Bauarbeiten auf einzelnen Grundstücken mit beträchtlichem Mehraufwand verbunden sei. Auch gewichtige öffentliche Interessen sprächen für eine rasche Realisierung. Der Senat folge insoweit der Begründung des 1. Senats des beschließenden Gerichtshofs im Beschluss vom 23.08.2010 - 1 S 975/10 - in einem Eilverfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung zugunsten der EPS (Pressemitteilung des VGH vom 25.08.2010). Demgegenüber wögen die Aufschubinteressen der Antragsteller geringer. Ihre Sicherheitsbedenken stünden einem Sofortvollzug nicht entgegen, da sie in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht durchgriffen. Auch drohten den Antragstellern für ihre Grundstücke keine irreparablen Schäden von solchem Gewicht, das eine Aus-setzung des Sofortvollzugs rechtfertigen könne. Es sei daher eher ihnen zuzumuten, vorläufig Bau und Inbetriebnahme der EPS hinzunehmen, als der Beigeladenen, daran gehindert zu werden, Ihr Vorhaben zu verwirklichen. Dass die Beigeladene dabei im Blick auf die noch offenen Hauptsacheverfahren auf eigenes Risiko handele, liege auf der Hand und müsse ihr bewusst sein. Wolle sie dieses Risiko eingehen, gäben die Eigentumsbelange der Antragsteller keinen ausreichenden Anlass, ihr das zu verwehren.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 8 S 1281/11).