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Rauchverbot für Gaststätte in einer Einkaufspassage
Datum: 07.11.2011
Kurzbeschreibung: Die Bewirtschaftung von außerhalb einer Gaststätte gelegenen Flächen in einer überbauten Einkaufspassage ist keine -rauchverbotsfreie - Außengastronomie im Sinne des Landesnichtraucherschutzgesetzes. Dies entschied der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 18.10.2011 und wies damit die Berufung einer Mannheimer Gaststättenbetreiberin gegen ein gleichlautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurück.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt eine Gaststätte in einer Einkaufspassage in Mannheim. Im Inneren der Gaststätte befinden sich zwei voneinander getrennte Räume, von denen der kleinere als Raucherraum dient. Darüber hinaus bewirtschaftet die Klägerin eine Fläche der angrenzenden Ladenpassage. Die Passage ist vollständig überbaut und nur zum Ein- und Ausgang hin offen. In der Mitte weitet sie sich zu einer Art Lichthof, der in etwa 9 m Höhe von einer glasartigen Überdachung mit seitlicher Belüftungsmöglichkeit überwölbt wird. Im April 2008 forderte die Stadt Mannheim die Klägerin auf, ihre Gäste auf das Rauchverbot im bewirtschafteten Passagenbereich hinzuweisen und gegen Verstöße einzuschreiten. Die Gaststättenbetreiberin meint, ein Rauchverbot auf den bewirtschafteten Flächen vor ihrer Gaststätte verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Laufflächen vor den anderen Geschäften der Einkaufspassage nicht von dem gesetzlichen Rauchverbot erfasst seien. Sie klagte vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe ohne Erfolg. Auch ihre Berufung wies der VGH jetzt zurück.
Die bewirtschaftete Fläche in der Einkaufspassage sei keine Außengastronomie und unterliege daher dem Rauchverbot nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LNRSchG, heißt es in den Entscheidungsgründen. Bereits der Wortlaut deute darauf hin, dass unter dem Begriff Außengastronomie nur Bereiche zu verstehen seien, die im Freien lägen. Mit dem Landesnichtraucherschutzgesetz werde ein umfassender Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens angestrebt vor dem Hintergrund der Erkenntnis, dass Tabakrauch die gefährlichste vermeidbare Innenraumverschmutzung sei. Eine quantitative Untergrenze der Schädlichkeit existiere nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis nicht. Die Gefahren bestünden in besonderem Maße, wenn in umschlossenen Räumen geraucht werde, weil der Rauch sich dort fange und verdichte und nicht, wie im Freien, entweichen und sich verflüchtigen könne. Dies gelte, wenn auch graduell abgestuft, auch dann, wenn ein Gaststättenbetrieb nur auf einer Teilfläche eines umschlossenen Raumes betrieben werde.
Das Rauchverbot für Gaststättenbewirtschaftungen stelle auch keine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber sonstigen Nutzungen in Einkaufspassagen dar, für die kein gesetzliches Rauchverbot bestehe, so der VGH weiter. Bei sachgerechter typisierender Betrachtung sei davon auszugehen, dass in Gaststätten im Vergleich zu anderen öffentlich zugänglichen Bereichen wegen der höheren Verweildauer und wegen des Genusses von Speisen und Getränken häufig geraucht werde. Demnach sei ein allein für Gaststättenbereiche geltendes Rauchverbot in Räumen, die in weiteren Teilbereichen für andere Zwecke genutzt würden und insoweit keinem gesetzlichen Rauchverbot unterfielen, hinreichend sachlich gerechtfertigt und auch nicht unverhältnismäßig. Zu weiteren Differenzierungen, etwa anknüpfend an das von dem Raum umschlossene Luftvolumen im Verhältnis zur Bodenfläche oder an die Höhe des Raums, sei der Gesetzgeber aufgrund seiner Befugnis zur Typisierung nicht verpflichtet. Der anderslautenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg zum Bayerischen Gesundheitsschutzgesetz sei nicht zu folgen, zumal die bayrische Regelung einen anderen Wortlaut habe und das Rauchen in „Innenräumen“ von u.a. Gaststätten verbiete. Die baden-württembergische Regelung des § 7 Abs. 1 LNRSchG sei hinreichend bestimmt und führe nicht zu unüberwindbaren Abgrenzungsproblemen. Auch mit Blick auf die Belüftungslamellen in der Dachkonstruktion könne die Bewirtschaftung der Gaststätte in der Einkaufspassage nicht als Außengastronomie angesehen werden. Auf die konkrete Schadstoffbelastung in der Einkaufspassage komme es dabei nicht an.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 10 S 2533/09).
§ 7 Abs. 1 LNRSchG hat folgenden Wortlaut:
In Gaststätten ist das Rauchen untersagt. Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist und den Vorschriften des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419) unterliegt. Satz 1 gilt nicht für Bier-, Wein- und Festzelte sowie die Außengastronomie und die im Reisegewerbe betriebenen Gaststätten.
Die bewirtschaftete Fläche in der Einkaufspassage sei keine Außengastronomie und unterliege daher dem Rauchverbot nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LNRSchG, heißt es in den Entscheidungsgründen. Bereits der Wortlaut deute darauf hin, dass unter dem Begriff Außengastronomie nur Bereiche zu verstehen seien, die im Freien lägen. Mit dem Landesnichtraucherschutzgesetz werde ein umfassender Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens angestrebt vor dem Hintergrund der Erkenntnis, dass Tabakrauch die gefährlichste vermeidbare Innenraumverschmutzung sei. Eine quantitative Untergrenze der Schädlichkeit existiere nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis nicht. Die Gefahren bestünden in besonderem Maße, wenn in umschlossenen Räumen geraucht werde, weil der Rauch sich dort fange und verdichte und nicht, wie im Freien, entweichen und sich verflüchtigen könne. Dies gelte, wenn auch graduell abgestuft, auch dann, wenn ein Gaststättenbetrieb nur auf einer Teilfläche eines umschlossenen Raumes betrieben werde.
Das Rauchverbot für Gaststättenbewirtschaftungen stelle auch keine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber sonstigen Nutzungen in Einkaufspassagen dar, für die kein gesetzliches Rauchverbot bestehe, so der VGH weiter. Bei sachgerechter typisierender Betrachtung sei davon auszugehen, dass in Gaststätten im Vergleich zu anderen öffentlich zugänglichen Bereichen wegen der höheren Verweildauer und wegen des Genusses von Speisen und Getränken häufig geraucht werde. Demnach sei ein allein für Gaststättenbereiche geltendes Rauchverbot in Räumen, die in weiteren Teilbereichen für andere Zwecke genutzt würden und insoweit keinem gesetzlichen Rauchverbot unterfielen, hinreichend sachlich gerechtfertigt und auch nicht unverhältnismäßig. Zu weiteren Differenzierungen, etwa anknüpfend an das von dem Raum umschlossene Luftvolumen im Verhältnis zur Bodenfläche oder an die Höhe des Raums, sei der Gesetzgeber aufgrund seiner Befugnis zur Typisierung nicht verpflichtet. Der anderslautenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg zum Bayerischen Gesundheitsschutzgesetz sei nicht zu folgen, zumal die bayrische Regelung einen anderen Wortlaut habe und das Rauchen in „Innenräumen“ von u.a. Gaststätten verbiete. Die baden-württembergische Regelung des § 7 Abs. 1 LNRSchG sei hinreichend bestimmt und führe nicht zu unüberwindbaren Abgrenzungsproblemen. Auch mit Blick auf die Belüftungslamellen in der Dachkonstruktion könne die Bewirtschaftung der Gaststätte in der Einkaufspassage nicht als Außengastronomie angesehen werden. Auf die konkrete Schadstoffbelastung in der Einkaufspassage komme es dabei nicht an.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 10 S 2533/09).
§ 7 Abs. 1 LNRSchG hat folgenden Wortlaut:
In Gaststätten ist das Rauchen untersagt. Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist und den Vorschriften des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419) unterliegt. Satz 1 gilt nicht für Bier-, Wein- und Festzelte sowie die Außengastronomie und die im Reisegewerbe betriebenen Gaststätten.