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Stuttgart 21: Klage des BUND gegen die 5. Planänderung hat aufschiebende Wirkung
Datum: 06.10.2011
Kurzbeschreibung: Arbeiten, die die Zentralisierung der Wasseraufbereitungsanlagen im Bereich östlich des bestehenden Bahnhofsgebäudes betreffen, dürfen vorerst nicht weitergeführt werden, soweit sie der Umsetzung der 5. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 zum Umbau des Bahnknotens Stuttgart ("Projekt Stuttgart 21") dienen. Denn die am 22.07.2011 erhobene Anfechtungsklage des BUND gegen die 5. Planänderung hat aufschiebende Wirkung. Dies hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) heute entschieden und einem entsprechenden Feststellungsantrag des BUND stattgegeben. Die Rechtmäßigkeit der 5. Planänderung war hingegen nicht Verfahrensgegenstand.
Die DB Netz AG ist Vorhabenträgerin für den durch Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 planfestgestellten Umbau des Bahnknotens Stuttgart („Projekt Stuttgart 21“) im Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Haupt-bahnhof). Der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss enthält u.a. die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung für den Bau und den Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen zur Abreinigung des während der Baumaßnahmen entnommenen - und an anderer Stelle weitgehend wieder zur Infiltration in den Boden vorgesehenen - Grundwassers. Der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss sah zunächst den Bau von drei einzelnen Infiltrationswasseraufbereitungsanlagen und einer Überschusswasseraufbereitungsanlage an insgesamt 4 Standorten in der Nähe des bestehenden Hauptbahnhofsgebäudes vor. Im Zuge der Erstellung der Ausführungsunterlagen optimierte die Vorhabenträgerin ihre Planungen, u.a. zum Bau der Wasseraufbereitungsanlagen. Die geänderte Planung sieht nunmehr vor, die bislang vorgesehenen 4 dezentralen Wasseraufbereitungsanlagen an einem zentralen Standort im Bereich des derzeitigen Omnibusbahnhofs östlich des Hauptbahnhofsgebäudes zu bündeln. Am 11.12.2009 beantragte die Vorhabenträgerin beim Eisenbahn-Bundesamt eine entsprechende Änderung des festgestellten Plans. Dieses führte ein vereinfachtes Planfeststellungsverfahren (ohne Anhörungsverfahren) durch und genehmigte die beantragte Änderung mit Bescheid vom 30.04.2010. Am 22.07.2011 hat der BUND gegen den Planänderungsbescheid Anfechtungsklage erhoben (Az.: 5 S 2100/11) und unter Hinweis auf die ständig fortschreitenden Bauarbeiten zugleich um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Eisenbahnbundesamt und die beigeladene Vorhabenträgerin haben zwar nicht bestritten, dass der erhobenen Anfechtungsklage im Grundsatz aufschiebende Wirkung zukommt, d.h. Baumaßnahmen zur Umsetzung des zentralen Wasseraufbereitungssystems vorerst nicht weitergeführt werden dürfen. Sie sind aber der Meinung, dass hiervon nur die Erstellung des Technikgebäudes für die zentrale Wasseraufbereitung erfasst sei. Diese Arbeiten seien vor Klageerhebung bereits abgeschlossen gewesen. Die noch ausstehenden Rohrverlegungsarbeiten würden von der aufschiebenden Wirkung hingegen nicht erfasst. Dem ist der Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt.
Der angefochtene Bescheid zur 5. Planänderung regele den Ersatz der ursprünglich planfestgestellten Wasseraufbereitungsanlage durch eine zentralisierte Wasseraufbereitungsanlage. Dieser „Ersatz“ beziehe sich auf den Bau der neuen Anlage und deren Betrieb in der neuen, geänderten Form. Hierzu gehörten notwendigerweise auch die Rohrleitungen, welche für den Betrieb der geänderten Anlage aus technischen Gründen erforderlich seien, sowie die entsprechend geänderten Infiltrationsbrunnen und Grundwassermessstellen, so der VGH in den Gründen seines Beschlusses. Für die Frage des Umfangs der aufschiebenden Wirkung der Klage komme es nicht entscheidend darauf an, dass es sich bei dem Wasseraufbereitungssystem insgesamt um eine „Baubehelfsmaßnahme“ handele, welche nur vorübergehend - während der Bauphase - erforderlich sei. Denn die Frage des bauzeitlichen Grundwassermanagementsystems sei sowohl im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss als auch im Rahmen der 5. Planänderung als bewältigungsbedürftig angesehen worden. Auch der Umstand, dass der Standort der Wasseraufbereitungsanlagen und die genaue Leitungsführung vom Planfeststellungsbeschluss und der 5. Planänderungsentscheidung als „ausführungstechnische Details“ betrachtet würden, führe nicht dazu, dass solche Arbeiten unabhängig von der aufschiebenden Wirkung der Klage durchgeführt werden dürften.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 5 S 2101/11).