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Kreistagsbeschluss zum Verkauf der Gesundheitszentren des Landkreises Rottweil ist wirksam
Datum: 27.09.2011
Kurzbeschreibung: Weder der Landrat noch der Kreistag des Landkreises Rottweil haben im Zusammenhang mit dem Verkauf der kreiseigenen Kliniken in Rottweil und Schramberg den Informationsanspruch der Kreisräte verletzt. Dies entschied der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) am 13.09.2011 und wies mit dem Beschluss die Beschwerde von vier Kreisräten gegen einen Beschluss des Verwaltungsgericht Freiburg (vgl. dessen Pressemitteilung vom 10.06.2011) zurück.
Am 28.02.2011 hat der Kreistag des Landkreises Rottweil beschlossen, seine Geschäftsanteile an den Gesundheitszentren des Landkreises Rottweil an eine Berliner Gesellschaft zu verkaufen. Vier Kreisräte sind der Ansicht, sie seien in ihrem Recht auf umfassende und richtige Information über den Gegenstand dieses Beschlusses verletzt worden. Der Landrat und die vom Landkreis beauftragten Rechtsanwälte hätten sie vor der Beschlussfassung dahingehend informiert, dass das Alternativangebot einer Schweizer Firma, das diese nach Ablauf einer im Bieterverfahren gesetzten Frist abgegeben habe, nicht mehr berücksichtigt werden dürfe. Diese Information sei falsch gewesen. Die Kreisräte haben daraufhin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage gegen den Landkreis Rottweil, dessen Landrat und den Kreistag erhoben. Hierüber ist noch nicht entschieden. Zugleich haben sie einen Eilantrag gestellt, mit dem sie die vorläufige Feststellung der Unwirksamkeit, hilfsweise der Rechtswidrigkeit des Kreistagsbeschlusses vom 28.02.2011 begehren. Diesen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der vier Kreisräte blieb ohne Erfolg.
Die Kreisräte seien nicht durch unzulängliche Informationen in ihrem durch die Landkreisordnung verbürgten Recht auf freie Entscheidung verletzt worden, entschied der VGH. Zwar habe sich das Informationsrecht der Kreisräte angesichts der Komplexität der am 28.02.2011 anstehenden Entscheidung nicht nur auf das Unterbreiten der tatsächlichen Umstände erstreckt. Vielmehr sei der Landrat in Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Verhandlungsgegenstandes und der zu treffenden Entscheidung, an welchen der beiden noch verbliebenen Bieter die Geschäftsanteile des Landkreises verkauft werden sollten, verpflichtet gewesen, die sich stellenden Fragen auch rechtlich angemessen aufzubereiten. Es sei indes nicht ersichtlich, dass die Kreisräte über die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ihrer Entscheidung vor und während der öffentlichen Sitzung des Kreistags am 28.02.2011 und der vorgeschalteten nichtöffentlichen Sitzung nicht angemessen informiert worden wären.
Den Kreisräten sei das gesamte Prozedere des strukturierten Bieterverfahrens bekannt gewesen, insbesondere auch der Umstand, dass den beiden noch verbliebenen Bietern für die Abgabe eines verbindlichen Angebots eine Frist bis zum 01.02.2011 gesetzt worden sei. Die Kreisräte hätten ferner gewusst, dass die Schweizer Firma nach Ablauf der Frist ein Alternativangebot abgegeben habe, das nach Rechtsauffassung der Kreisverwaltung und ihrer rechtlicher Berater im laufenden Verfahren nicht habe gewertet werden dürfen. Diese Ansicht hätten später sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart als zutreffend angesehen. Dass man das Prozedere aber auch hätte hinterfragen können und hinterfragt habe, zeige die Einholung weiterer Rechtsmeinungen. Allen Kreisräten hätten vor der Abstimmung in der öffentlichen Sitzung vom 28.02.2011 die Stellungnahmen anderer Rechtsanwälte vorgelegen, die zu dem Ergebnis gekommen seien, dass das verspätete Alternativangebot noch berücksichtigt werden könne. In einer Stellungnahme sei ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen worden, den Tagesordnungspunkt abzusetzen und zu vertagen. Die Kreisräte hätte zudem die Möglichkeit gehabt, sich bei der Lenkungsgruppe zu informieren, die das Bieterverfahren begleitet habe. In dieser Lenkungsgruppe seien alle Fraktionen sowie ein Vertreter von Bündnis 90/Die Grünen, der Landrat und der Geschäftsführer der Gesundheitszentren Landkreis Rottweil GmbH vertreten gewesen. Den Kreisräten hätte daher bewusst sein müssen, dass der Kreistag unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit gehabt hätte, die Wiedereröffnung des Bieterverfahrens zu beschließen. Dass diese mit einem hohen Prozessrisiko verbundene Möglichkeit den Kreisräten anlässlich der Kreistagssitzung vom 28.02.2011 nicht ausdrücklich unterbreitet worden sei, stelle kein Informationsdefizit dar, da andere rechtliche Bewertungen und Verfahrensmöglichkeiten diskutiert und sie selbst in die Lage versetzt worden seien, diese Möglichkeiten in die Sitzung einzubringen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 1917/11).
Die Kreisräte seien nicht durch unzulängliche Informationen in ihrem durch die Landkreisordnung verbürgten Recht auf freie Entscheidung verletzt worden, entschied der VGH. Zwar habe sich das Informationsrecht der Kreisräte angesichts der Komplexität der am 28.02.2011 anstehenden Entscheidung nicht nur auf das Unterbreiten der tatsächlichen Umstände erstreckt. Vielmehr sei der Landrat in Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Verhandlungsgegenstandes und der zu treffenden Entscheidung, an welchen der beiden noch verbliebenen Bieter die Geschäftsanteile des Landkreises verkauft werden sollten, verpflichtet gewesen, die sich stellenden Fragen auch rechtlich angemessen aufzubereiten. Es sei indes nicht ersichtlich, dass die Kreisräte über die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ihrer Entscheidung vor und während der öffentlichen Sitzung des Kreistags am 28.02.2011 und der vorgeschalteten nichtöffentlichen Sitzung nicht angemessen informiert worden wären.
Den Kreisräten sei das gesamte Prozedere des strukturierten Bieterverfahrens bekannt gewesen, insbesondere auch der Umstand, dass den beiden noch verbliebenen Bietern für die Abgabe eines verbindlichen Angebots eine Frist bis zum 01.02.2011 gesetzt worden sei. Die Kreisräte hätten ferner gewusst, dass die Schweizer Firma nach Ablauf der Frist ein Alternativangebot abgegeben habe, das nach Rechtsauffassung der Kreisverwaltung und ihrer rechtlicher Berater im laufenden Verfahren nicht habe gewertet werden dürfen. Diese Ansicht hätten später sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart als zutreffend angesehen. Dass man das Prozedere aber auch hätte hinterfragen können und hinterfragt habe, zeige die Einholung weiterer Rechtsmeinungen. Allen Kreisräten hätten vor der Abstimmung in der öffentlichen Sitzung vom 28.02.2011 die Stellungnahmen anderer Rechtsanwälte vorgelegen, die zu dem Ergebnis gekommen seien, dass das verspätete Alternativangebot noch berücksichtigt werden könne. In einer Stellungnahme sei ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen worden, den Tagesordnungspunkt abzusetzen und zu vertagen. Die Kreisräte hätte zudem die Möglichkeit gehabt, sich bei der Lenkungsgruppe zu informieren, die das Bieterverfahren begleitet habe. In dieser Lenkungsgruppe seien alle Fraktionen sowie ein Vertreter von Bündnis 90/Die Grünen, der Landrat und der Geschäftsführer der Gesundheitszentren Landkreis Rottweil GmbH vertreten gewesen. Den Kreisräten hätte daher bewusst sein müssen, dass der Kreistag unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit gehabt hätte, die Wiedereröffnung des Bieterverfahrens zu beschließen. Dass diese mit einem hohen Prozessrisiko verbundene Möglichkeit den Kreisräten anlässlich der Kreistagssitzung vom 28.02.2011 nicht ausdrücklich unterbreitet worden sei, stelle kein Informationsdefizit dar, da andere rechtliche Bewertungen und Verfahrensmöglichkeiten diskutiert und sie selbst in die Lage versetzt worden seien, diese Möglichkeiten in die Sitzung einzubringen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 1917/11).