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Einzelzimmer oder Doppelzimmer? Bauliche Anforderungen an Altenpflegeheime auf dem Prüfstand
Datum: 26.09.2011
Kurzbeschreibung: Am Dienstag, dem 27.09.2011 findet um 11:00 Uhr im Sitzungssaal I (Erdgeschoss) des Dienstgebäudes des VGH in 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, eine öffentliche Verhandlung des 6. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) statt, bei der es um die Frage geht, ob die neuen baulichen Anforderungen an Altenpflegeheime in der Landesheimbauverordnung mit höherrangigem Recht vereinbar sind (Az: 6 S 707/10).
Zum Sachverhalt:
Die Betreiberin eines Altenpflegeheims im Main-Tauber-Kreis wendet sich mit einem Normenkontrollantrag gegen die neue Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011, deren Bestimmungen unter anderem die bauliche Gestaltung, die Größe und die Standorte von Heimen regeln. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass dem Land für diese Regelungen die Gesetzgebungskompetenz fehle. Außerdem seien die neuen Regelungen zu unbestimmt. Die gravierenden Ver-schärfungen gegenüber dem bisherigen Recht verletzten darüber hinaus ihre Berufsfreiheit und ihr Recht auf Eigentum. Insbesondere die künftige Pflicht zur Bereitstellung von Einzelzimmern statt wie bisher von Doppelzimmern, die Bildung von Nutzungseinheiten für zwei Personen sowie die Vorgaben für die Zimmergröße, die Raumbreite sowie für die Sanitärbereiche hält sie für verfassungswidrig.
Die Landesheimbauverordnung enthält im Einzelnen unter anderem folgende Regelungen:
§ 2 Standort und Einrichtungsgröße
(1) Die Weiterentwicklung der stationären Infrastruktur soll grundsätzlich durch wohnortnahe, gemeinde- und stadtteilbezogene Angebote mit überschaubaren Einrichtungsgrößen erfolgen.
(2) Die Einrichtungsgrößen sollen sich an dem in Absatz 1 formulierten Grundsatz orientieren und an einem Standort 100 Heimplätze nicht überschreiten.
(3) Die Standorte stationärer Einrichtungen sollen möglichst zentral in der Gemeinde oder im Stadtteil liegen, sicher und barrierefrei erreichbar und gut an den öffentlichen Nahverkehr angebunden sein.
§ 3 Individuelle Wohnbereiche
(1) Soweit Heime keine Wohnungen zur individuellen Nutzung bereitstellen, muss für alle Bewohnerinnen oder Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen. Um Wünschen nach räumlicher Nähe im Individualbereich entsprechen zu können, soll ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengeschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können.
(2) Bei den Bewohnerzimmern in Wohngruppen muss die Zimmerfläche ohne Vorraum mindestens 14 qm oder einschließlich Vorraum mindestens 16 qm sowie die lichte Raumbreite mindestens 3,2 m betragen. …
…
(4) In Wohngruppen in bestehenden Heimen muss jeweils bis zu zwei Bewohnerzimmern und in neu errichteten Heimen jedem Bewohnerzimmer direkt ein Sanitärbereich mit Waschtisch, Dusche und WC zugeordnet sein, sofern nicht zwei Zimmer zu einer Einheit im Sinne des Absatz 1 durch einen Vorflur miteinander verbunden sind. ….
…
§ 4 Gemeinschaftsbereiche
(1) Sofern nicht Wohnungen die Wohneinheiten im Heimbereich bilden, muss die Bildung von Wohngruppen möglich sein. …
(2) Das Raumkonzept von Wohngruppen schließt neben Bewohnerzimmern insbesondere gemeinschaftlich genutzte Aufenthaltsbereiche ein… …
…
(5) Heime beziehungsweise Wohngruppen innerhalb von Heimen sollen über einen ausreichend großen, geschützten und von mobilen Bewohnern selbständig nutzbaren Außenbereich (Garten, Terrasse oder Gemeinschaftsbalkon) verfügen. …
Für bereits bestehende Heime enthält die Verordnung darüber hinaus Übergangsregelungen sowie eine Befreiungsmöglichkeit.
Die Betreiberin eines Altenpflegeheims im Main-Tauber-Kreis wendet sich mit einem Normenkontrollantrag gegen die neue Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011, deren Bestimmungen unter anderem die bauliche Gestaltung, die Größe und die Standorte von Heimen regeln. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass dem Land für diese Regelungen die Gesetzgebungskompetenz fehle. Außerdem seien die neuen Regelungen zu unbestimmt. Die gravierenden Ver-schärfungen gegenüber dem bisherigen Recht verletzten darüber hinaus ihre Berufsfreiheit und ihr Recht auf Eigentum. Insbesondere die künftige Pflicht zur Bereitstellung von Einzelzimmern statt wie bisher von Doppelzimmern, die Bildung von Nutzungseinheiten für zwei Personen sowie die Vorgaben für die Zimmergröße, die Raumbreite sowie für die Sanitärbereiche hält sie für verfassungswidrig.
Die Landesheimbauverordnung enthält im Einzelnen unter anderem folgende Regelungen:
§ 2 Standort und Einrichtungsgröße
(1) Die Weiterentwicklung der stationären Infrastruktur soll grundsätzlich durch wohnortnahe, gemeinde- und stadtteilbezogene Angebote mit überschaubaren Einrichtungsgrößen erfolgen.
(2) Die Einrichtungsgrößen sollen sich an dem in Absatz 1 formulierten Grundsatz orientieren und an einem Standort 100 Heimplätze nicht überschreiten.
(3) Die Standorte stationärer Einrichtungen sollen möglichst zentral in der Gemeinde oder im Stadtteil liegen, sicher und barrierefrei erreichbar und gut an den öffentlichen Nahverkehr angebunden sein.
§ 3 Individuelle Wohnbereiche
(1) Soweit Heime keine Wohnungen zur individuellen Nutzung bereitstellen, muss für alle Bewohnerinnen oder Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen. Um Wünschen nach räumlicher Nähe im Individualbereich entsprechen zu können, soll ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengeschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können.
(2) Bei den Bewohnerzimmern in Wohngruppen muss die Zimmerfläche ohne Vorraum mindestens 14 qm oder einschließlich Vorraum mindestens 16 qm sowie die lichte Raumbreite mindestens 3,2 m betragen. …
…
(4) In Wohngruppen in bestehenden Heimen muss jeweils bis zu zwei Bewohnerzimmern und in neu errichteten Heimen jedem Bewohnerzimmer direkt ein Sanitärbereich mit Waschtisch, Dusche und WC zugeordnet sein, sofern nicht zwei Zimmer zu einer Einheit im Sinne des Absatz 1 durch einen Vorflur miteinander verbunden sind. ….
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§ 4 Gemeinschaftsbereiche
(1) Sofern nicht Wohnungen die Wohneinheiten im Heimbereich bilden, muss die Bildung von Wohngruppen möglich sein. …
(2) Das Raumkonzept von Wohngruppen schließt neben Bewohnerzimmern insbesondere gemeinschaftlich genutzte Aufenthaltsbereiche ein… …
…
(5) Heime beziehungsweise Wohngruppen innerhalb von Heimen sollen über einen ausreichend großen, geschützten und von mobilen Bewohnern selbständig nutzbaren Außenbereich (Garten, Terrasse oder Gemeinschaftsbalkon) verfügen. …
Für bereits bestehende Heime enthält die Verordnung darüber hinaus Übergangsregelungen sowie eine Befreiungsmöglichkeit.