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Ordnungsgeld gegen Rottenburger Stadtrat rechtskräftig
Datum: 13.09.2011
Kurzbeschreibung: Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hatte mit Urteil vom 25. November 2010 die Klage eines Rottenburger Stadtrats gegen einen Ordnungsgeldbescheid des Gemeinderats der Stadt Rottenburg wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht abgewiesen. Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 02.09.2011 nicht zugelassen. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts jetzt rechtskräftig.
Der Stadtrat (Kläger) hatte Einzelheiten eines durch den Gemeinderat der Stadt Rottenburg am 24.07.2007 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossenen Grundstücksverkaufs am 14.02.2008 öffentlich gemacht hatte, weil er der Meinung war, dass das Grundstück weit unter Wert veräußert worden sei. Daraufhin beschloss der Gemeinderat am 22.04.2008 in nichtöffentlicher Sitzung, gegen den Stadtrat wegen der Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,-- € zu verhängen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Stadtrat dagegen Klage erhoben. Dieser blieb der Erfolg versagt. Der VGH hat jetzt die Berufung gegen das klagabweisende Urteil nicht zugelassen.
Das Ordnungsgeld sei zu Recht verhängt worden, heißt es in den Gründen des Beschlusses. Die Verschwiegenheitspflicht gelte unabhängig davon, ob der in nichtöffentlicher Sitzung getroffene Beschluss des Gemeinderats rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Entgegen der Ansicht des Klägers sei der Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer „Flucht in die Öffentlichkeit“ als ultima ratio zur Wahrung des Demokratiegebots gerechtfertigt gewesen. Es sei bereits zweifelhaft, ob einem Stadtrat ein solches Recht überhaupt zustehe. Jedenfalls hätte der Kläger zuvor anderweitig auf Abhilfe dringen müssen. Er habe jedoch weder dem Gemeinderat Gelegenheit zur Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes gegeben, noch die Aufsichtsbehörde eingeschaltet. Da er bereits mehrmals auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung hingewiesen worden sei und sich dennoch bewusst dafür entschieden habe, sie zu missachten, sei das Ordnungsgeld auch in der Höhe nicht unverhältnismäßig.
Der Gemeinderat der Stadt Rottenburg habe über die Verhängung des Ordnungsgeldes und über den Widerspruch des Klägers ferner zu Recht in nichtöf-fentlicher Sitzung entschieden, so der VGH weiter. Da beabsichtigt gewesen sei, als Ordnungsgeld den Höchstbetrag von 1.000,-- € zu verhängen, sei nicht ausgeschlossen gewesen, dass seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse angesprochen würden. Dass hierüber in öffentlicher Verhandlung diskutiert werden könne, habe der Kläger nicht in der gebotenen Deutlichkeit erklärt. Schließlich sei der Gemeinderat auch berechtigt gewesen, aus Gründen des öffentlichen Wohls in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Denn es sei damit zu rechnen gewesen, dass der Kläger, wie von ihm angekündigt, die öffentliche Sitzung dazu nutzen würde, sich für den Pflichtenverstoß zu rechtfertigen. Insoweit musste befürchtet werden, dass weitere Einzelheiten, die Gegenstand der nichtöffentlichen Sitzung und nach wie vor geheim zu halten waren, vom Kläger in der Öffentlichkeit dargestellt würden.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 1318/11).
Das Ordnungsgeld sei zu Recht verhängt worden, heißt es in den Gründen des Beschlusses. Die Verschwiegenheitspflicht gelte unabhängig davon, ob der in nichtöffentlicher Sitzung getroffene Beschluss des Gemeinderats rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Entgegen der Ansicht des Klägers sei der Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer „Flucht in die Öffentlichkeit“ als ultima ratio zur Wahrung des Demokratiegebots gerechtfertigt gewesen. Es sei bereits zweifelhaft, ob einem Stadtrat ein solches Recht überhaupt zustehe. Jedenfalls hätte der Kläger zuvor anderweitig auf Abhilfe dringen müssen. Er habe jedoch weder dem Gemeinderat Gelegenheit zur Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes gegeben, noch die Aufsichtsbehörde eingeschaltet. Da er bereits mehrmals auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung hingewiesen worden sei und sich dennoch bewusst dafür entschieden habe, sie zu missachten, sei das Ordnungsgeld auch in der Höhe nicht unverhältnismäßig.
Der Gemeinderat der Stadt Rottenburg habe über die Verhängung des Ordnungsgeldes und über den Widerspruch des Klägers ferner zu Recht in nichtöf-fentlicher Sitzung entschieden, so der VGH weiter. Da beabsichtigt gewesen sei, als Ordnungsgeld den Höchstbetrag von 1.000,-- € zu verhängen, sei nicht ausgeschlossen gewesen, dass seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse angesprochen würden. Dass hierüber in öffentlicher Verhandlung diskutiert werden könne, habe der Kläger nicht in der gebotenen Deutlichkeit erklärt. Schließlich sei der Gemeinderat auch berechtigt gewesen, aus Gründen des öffentlichen Wohls in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Denn es sei damit zu rechnen gewesen, dass der Kläger, wie von ihm angekündigt, die öffentliche Sitzung dazu nutzen würde, sich für den Pflichtenverstoß zu rechtfertigen. Insoweit musste befürchtet werden, dass weitere Einzelheiten, die Gegenstand der nichtöffentlichen Sitzung und nach wie vor geheim zu halten waren, vom Kläger in der Öffentlichkeit dargestellt würden.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 1318/11).