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Entziehung des Doktorgrades wegen Unwürdigkeit? Öffentliche Verhandlung
Datum: 09.09.2011
Kurzbeschreibung: Am Mittwoch, dem 14.09.2011 findet um 14:00 Uhr im Sitzungssaal I (Erdgeschoss) des Dienstgebäudes des VGH in 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, eine öffentliche Verhandlung des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) statt, bei der es um die Frage geht, ob einem Physiker der Doktorgrad entzogen werden kann, wenn ihm ein gravierendes wissenschaftliches Fehlverhalten nicht bei seiner Dissertation, wohl aber bei seiner späteren wissenschaftlichen Tätigkeit vorgeworfen wird (Az: 9 S 2667/10). Eine Entscheidung wird voraussichtlich noch am selben Tag verkündet werden.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger erwarb nach absolviertem Physikstudium an der Universität Konstanz im Jahr 1997 den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften. Anschließend war er vier Jahre für eine US-amerikanische Forschungseinrichtung tätig und in dieser Zeit an über 70 wissenschaftlichen Publikationen beteiligt, die teilweise als „bahnbrechend“ gewürdigt wurden. Nach Hinweisen auf mögliche Datenmanipulationen setzte die Forschungseinrichtung 2002 eine Kommission ein, die in ihrem Abschlussbericht zu dem Ergebnis kam, dass dem Kläger in 16 der 24 untersuchten Veröffentlichungen eindeutige Verstöße gegen die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens nachzuweisen seien, insbesondere Datenmanipulationen und Datensubstituierungen (sog. „Beasley Report“). Der Kläger und seine Mitautoren zogen die angezweifelten Publikationen daraufhin zurück.
Im Herbst 2002 befasste sich auch eine Kommission der Universität Konstanz mit den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen und untersuchte seine an der Universität durchgeführten und im wesentlichen mit seiner Dissertation zusammenhängenden Forschungsarbeiten. Hierbei stellte sie zwar handwerkliche Fehler, jedoch kein wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne einer bewussten Datenmanipulation fest. Angesichts der Ergebnisse des „Beasley-Report“ beschloss der Promotionsausschuss der Universität dennoch im Jahr 2004, dem Kläger den Doktorgrad wegen Unwürdigkeit zu entziehen. Er vertrat die Auffassung, der Kläger habe durch sein zweifelsfrei nachgewiesenes wissenschaftliches Fehlverhalten in Kauf genommen, dass die notwendige Vertrauensbasis innerhalb des Wissenschaftsbetriebs sowie die Glaubwürdigkeit von Wissenschaft in der Öffentlichkeit beschädigt werde. Hierdurch habe er sich der Führung des Doktorgrades als unwürdig erwiesen. Der Begriff der Unwürdigkeit sei wissenschaftsbezogen zu verstehen. Auf den Widerspruch des Klägers führte die Universität eine weitere umfängliche Prüfung durch, die aber nicht zu einer Änderung der Entscheidung führte. Mit Bescheid vom 19.10.2009 wies sie den Widerspruch zurück.
Die Entscheidungen der Universität hat das Verwaltungsgericht Freiburg aufgehoben, weil die nachträgliche Unwürdigkeit, die das Landeshochschulgesetz für den Entzug des Doktorgrades voraussetze, nicht allein mit wissenschaftlichem Fehlverhalten nach der Promotion begründet werden könne. Die Berufung hat es wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Der VGH wird nun darüber zu entscheiden haben, wie der Begriff der „Unwürdigkeit“ im Sinne des § 35 Abs. 7 des Landeshochschulgesetzes auszulegen ist.
§ 35 Abs. 7 LHG hat folgenden Inhalt:
Der von einer baden-württembergischen Hochschule verliehene Hochschulgrad kann (…) entzogen werden, wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Über die Entziehung entscheidet die Hochschule, die den Grad verliehen hat.
Der Kläger erwarb nach absolviertem Physikstudium an der Universität Konstanz im Jahr 1997 den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften. Anschließend war er vier Jahre für eine US-amerikanische Forschungseinrichtung tätig und in dieser Zeit an über 70 wissenschaftlichen Publikationen beteiligt, die teilweise als „bahnbrechend“ gewürdigt wurden. Nach Hinweisen auf mögliche Datenmanipulationen setzte die Forschungseinrichtung 2002 eine Kommission ein, die in ihrem Abschlussbericht zu dem Ergebnis kam, dass dem Kläger in 16 der 24 untersuchten Veröffentlichungen eindeutige Verstöße gegen die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens nachzuweisen seien, insbesondere Datenmanipulationen und Datensubstituierungen (sog. „Beasley Report“). Der Kläger und seine Mitautoren zogen die angezweifelten Publikationen daraufhin zurück.
Im Herbst 2002 befasste sich auch eine Kommission der Universität Konstanz mit den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen und untersuchte seine an der Universität durchgeführten und im wesentlichen mit seiner Dissertation zusammenhängenden Forschungsarbeiten. Hierbei stellte sie zwar handwerkliche Fehler, jedoch kein wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne einer bewussten Datenmanipulation fest. Angesichts der Ergebnisse des „Beasley-Report“ beschloss der Promotionsausschuss der Universität dennoch im Jahr 2004, dem Kläger den Doktorgrad wegen Unwürdigkeit zu entziehen. Er vertrat die Auffassung, der Kläger habe durch sein zweifelsfrei nachgewiesenes wissenschaftliches Fehlverhalten in Kauf genommen, dass die notwendige Vertrauensbasis innerhalb des Wissenschaftsbetriebs sowie die Glaubwürdigkeit von Wissenschaft in der Öffentlichkeit beschädigt werde. Hierdurch habe er sich der Führung des Doktorgrades als unwürdig erwiesen. Der Begriff der Unwürdigkeit sei wissenschaftsbezogen zu verstehen. Auf den Widerspruch des Klägers führte die Universität eine weitere umfängliche Prüfung durch, die aber nicht zu einer Änderung der Entscheidung führte. Mit Bescheid vom 19.10.2009 wies sie den Widerspruch zurück.
Die Entscheidungen der Universität hat das Verwaltungsgericht Freiburg aufgehoben, weil die nachträgliche Unwürdigkeit, die das Landeshochschulgesetz für den Entzug des Doktorgrades voraussetze, nicht allein mit wissenschaftlichem Fehlverhalten nach der Promotion begründet werden könne. Die Berufung hat es wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Der VGH wird nun darüber zu entscheiden haben, wie der Begriff der „Unwürdigkeit“ im Sinne des § 35 Abs. 7 des Landeshochschulgesetzes auszulegen ist.
§ 35 Abs. 7 LHG hat folgenden Inhalt:
Der von einer baden-württembergischen Hochschule verliehene Hochschulgrad kann (…) entzogen werden, wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Über die Entziehung entscheidet die Hochschule, die den Grad verliehen hat.