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Dienstunfall mit einem "Schulhund"
Datum: 05.08.2011
Kurzbeschreibung: Wird eine Lehrerin während einer dienstlichen Fortbildungsveranstaltung mit Schulhunden von einem Hund umgerannt, handelt es sich um einen Dienstunfall. Dies entschied der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Urteil vom 19.05.2011 und gab damit der Berufung einer Lehrerin aus dem Landkreis Konstanz gegen ein ablehnendes Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg statt.
Die Klägerin, Lehrerin an einer Schule für geistig Behinderte, nahm am 24.01.2008 an einer regionalen Fortbildung der Fortbildungsreihe „Arbeitskreis Schulhund“ mit dem Thema „Stress bei Schulhunden erkennen und richtig damit umgehen“ teil, die in einem Gasthaus in Freiburg stattfand. Die teilnehmenden Lehrerinnen trafen sich mit ihren Schulhunden kurz vor Beginn der Fortbildung auf einer Wiese bei der Gaststätte, wo sie den Hunden die Möglichkeit gaben, sich zu beschnuppern und gemeinsam zu spielen, damit sie sich während des Theorieteils ruhig verhielten. Einer der Hunde rannte der Klägerin dabei direkt in die Kniekehlen und brachte sie zum Fallen. Sie erlitt eine Verrenkung der rechten Kniescheibe und war knapp drei Wochen dienstunfähig krank. Das Regierungspräsidium Freiburg lehnte es ab, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen, weil es nicht während sondern im Vorfeld der Fortbildungsveranstaltung stattgefunden habe. Außerdem hätte der Unfall jederzeit auch in einer privaten Alltagssituation passieren können. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Lehrerin ab. Mit ihrer Berufung hatte sie beim VGH Erfolg.
Eine Beamtin stehe unter dem besonderen Schutz der Unfallfürsorge, wenn sie bestimmungsgemäß im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn Dienst leiste, so der VGH. Bei einem Unfall, den eine Beamtin im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn erleide, handle es sich daher immer um einen Dienstunfall, ohne dass es darauf ankomme, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereigne, dienstlich geprägt sei. Nehme die Beamtin an einer dienstlichen Fortbildungsveranstaltung teil, so sei Dienstort für diese Zeit das Gelände, auf dem die Veranstaltung stattfinde. Solle bei einer Fortbildung mit Schulhunden den Tieren auf einer nahegelegenen Wiese Auslauf gewährt werden, sei auch die Wiese in den Dienstort einbezogen. Ein Unfall, der sich bei dieser Gelegenheit ereigne, sei daher als Dienstunfall anzuerkennen. Die Phase des „Kennenlernens“ der Hunde vor Beginn der „eigentlichen“ Fortbildung sei Teil der dienstlichen Veranstaltung gewesen, da die Fortbildungsleiterin hierzu ausdrücklich eingeladen habe, um einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten.
Der Begriff des Dienstunfalls setze im Übrigen nicht voraus, dass die Beamtin bei ihrer Tätigkeit einer höheren Gefährdung als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sei oder sich in dem Körperschaden eine der konkreten dienstlichen Verrichtung innewohnende typische Gefahr realisiere. Es sei daher unerheblich, dass sich der Unfall jederzeit auch in einer privaten Alltagssituation hätte ereignen können.
Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 4 S 1992/10).
Eine Beamtin stehe unter dem besonderen Schutz der Unfallfürsorge, wenn sie bestimmungsgemäß im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn Dienst leiste, so der VGH. Bei einem Unfall, den eine Beamtin im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn erleide, handle es sich daher immer um einen Dienstunfall, ohne dass es darauf ankomme, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereigne, dienstlich geprägt sei. Nehme die Beamtin an einer dienstlichen Fortbildungsveranstaltung teil, so sei Dienstort für diese Zeit das Gelände, auf dem die Veranstaltung stattfinde. Solle bei einer Fortbildung mit Schulhunden den Tieren auf einer nahegelegenen Wiese Auslauf gewährt werden, sei auch die Wiese in den Dienstort einbezogen. Ein Unfall, der sich bei dieser Gelegenheit ereigne, sei daher als Dienstunfall anzuerkennen. Die Phase des „Kennenlernens“ der Hunde vor Beginn der „eigentlichen“ Fortbildung sei Teil der dienstlichen Veranstaltung gewesen, da die Fortbildungsleiterin hierzu ausdrücklich eingeladen habe, um einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten.
Der Begriff des Dienstunfalls setze im Übrigen nicht voraus, dass die Beamtin bei ihrer Tätigkeit einer höheren Gefährdung als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sei oder sich in dem Körperschaden eine der konkreten dienstlichen Verrichtung innewohnende typische Gefahr realisiere. Es sei daher unerheblich, dass sich der Unfall jederzeit auch in einer privaten Alltagssituation hätte ereignen können.
Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 4 S 1992/10).