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Ausnahmsweise kein Schulausschluss bei Beleidigung im Internet
Datum: 02.08.2011
Kurzbeschreibung: Ein eintägiger Schulausschluss für eine Schülerin, die eine Mitschülerin im Internet beleidigt hatte, kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig sein. Dies hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) entschieden und damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart bestätigt.
Die 15-jährige Schülerin einer Realschule im Ostalbkreis hatte auf ihrer persönlichen Seite eines Internet-Forums einen Blog-Eintrag veröffentlicht, in dem sie eine Mitschülerin - ohne Namensnennung - als „Punkbitch“, „schon bisschen asozial“ und wiederholt als „Assi“ bezeichnete. Außerdem attestierte sie ihr „Mut zur Hässlichkeit“ und behauptete „schließlich darf ich später Dein Hartz IV finanzieren“. Der Eintrag schloss mit den Worten „Ja, das Wort Assi gefällt mir, na und ? Ich sag’s wenigstens bloß, und bin’s nicht“.
Diese Äußerungen im Internet durfte die Schule nach Auffassung des VGH zum Anlass für Ordnungsmaßnahmen nehmen. Die Schülerin habe die Gemeinte in übler Weise beleidigt; die Grenzen einer vom allgemeinen Meinungsäußerungsrecht gedeckten Kritik seien klar überschritten. Von besonderer Bedeutung für den VGH war dabei, dass diese Beleidigungen nicht nur ausgesprochen oder - etwa durch einen Aufschrieb an der Tafel - nur innerhalb der Klasse verbreitet, sondern ins Internet gestellt worden sind, wo sie von allen Nutzern zur Kenntnis genommen werden konnten. Gerade der Einsatz des Internets, die damit verbundene unkontrollierbare Verbreitung und der Umstand, dass selbst nach Löschung Inhalte vielfach nicht mehr vollständig zurückgenommen werden könnten („das Netz vergisst nichts“), begründe ein erhebliches Fehlverhalten, das einer Reaktion bedürfe.
Dass die Schülerin ihre Äußerungen in ihrer Freizeit ins Internet gestellt hatte, war für den VGH unerheblich. Es komme allein darauf an, ob sich das Verhalten - wie hier - störend auf den Schulbetrieb auswirke. Auch der Umstand, dass die Ordnungsmaßnahme erst knapp zwei Monate nach dem Fehlverhalten erfolgte, stehe einer Ordnungsmaßnahme nicht entgegen, zumal die Schule frühzeitig auf mögliche schulrechtliche Konsequenzen hingewiesen und die Einberufung der Klassenkonferenz angekündigt habe.
Dennoch sah der VGH den Schulausschluss als zu weitgehend an. Ob ein so schweres Fehlverhalten vorliege, das die Verhängung eines Unterrichtsausschlusses rechtfertige, hänge insbesondere von der Frage ab, ob die Betroffenen individualisierbar bezeichnet seien und sich mit dem Eintrag so die besonderen Gefahren des Internets realisiert hätten. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Webblog enthalte weder den Klar- noch den Benutzernamen der Betroffenen. Auch mit einer bildlichen Darstellung der Betroffenen seien die Eintragungen nicht verknüpft. Allein diejenigen, die die Betroffene bereits kennen würden oder von der Schülerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden seien, könnten die genannten Beleidigungen daher der Betroffenen zuordnen. Damit dürfte der Eintrag in seiner Bedeutung eher mit einer Beleidigung im Kreis der Bekannten vergleichbar sein, als dass sich darin gerade die typischen Gefahren der Verbreitung von Beleidigungen an eine unüberschaubare Zahl von Internet-Nutzern realisiert hätten. Zudem seien die Eintragungen sofort gelöscht worden, nachdem die Schülerin mit ihren Äußerungen konfrontiert worden sei.
Der Beschluss vom 12.05.2011 ist unanfechtbar (Az.: 9 S 1056/11).
Diese Äußerungen im Internet durfte die Schule nach Auffassung des VGH zum Anlass für Ordnungsmaßnahmen nehmen. Die Schülerin habe die Gemeinte in übler Weise beleidigt; die Grenzen einer vom allgemeinen Meinungsäußerungsrecht gedeckten Kritik seien klar überschritten. Von besonderer Bedeutung für den VGH war dabei, dass diese Beleidigungen nicht nur ausgesprochen oder - etwa durch einen Aufschrieb an der Tafel - nur innerhalb der Klasse verbreitet, sondern ins Internet gestellt worden sind, wo sie von allen Nutzern zur Kenntnis genommen werden konnten. Gerade der Einsatz des Internets, die damit verbundene unkontrollierbare Verbreitung und der Umstand, dass selbst nach Löschung Inhalte vielfach nicht mehr vollständig zurückgenommen werden könnten („das Netz vergisst nichts“), begründe ein erhebliches Fehlverhalten, das einer Reaktion bedürfe.
Dass die Schülerin ihre Äußerungen in ihrer Freizeit ins Internet gestellt hatte, war für den VGH unerheblich. Es komme allein darauf an, ob sich das Verhalten - wie hier - störend auf den Schulbetrieb auswirke. Auch der Umstand, dass die Ordnungsmaßnahme erst knapp zwei Monate nach dem Fehlverhalten erfolgte, stehe einer Ordnungsmaßnahme nicht entgegen, zumal die Schule frühzeitig auf mögliche schulrechtliche Konsequenzen hingewiesen und die Einberufung der Klassenkonferenz angekündigt habe.
Dennoch sah der VGH den Schulausschluss als zu weitgehend an. Ob ein so schweres Fehlverhalten vorliege, das die Verhängung eines Unterrichtsausschlusses rechtfertige, hänge insbesondere von der Frage ab, ob die Betroffenen individualisierbar bezeichnet seien und sich mit dem Eintrag so die besonderen Gefahren des Internets realisiert hätten. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Webblog enthalte weder den Klar- noch den Benutzernamen der Betroffenen. Auch mit einer bildlichen Darstellung der Betroffenen seien die Eintragungen nicht verknüpft. Allein diejenigen, die die Betroffene bereits kennen würden oder von der Schülerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden seien, könnten die genannten Beleidigungen daher der Betroffenen zuordnen. Damit dürfte der Eintrag in seiner Bedeutung eher mit einer Beleidigung im Kreis der Bekannten vergleichbar sein, als dass sich darin gerade die typischen Gefahren der Verbreitung von Beleidigungen an eine unüberschaubare Zahl von Internet-Nutzern realisiert hätten. Zudem seien die Eintragungen sofort gelöscht worden, nachdem die Schülerin mit ihren Äußerungen konfrontiert worden sei.
Der Beschluss vom 12.05.2011 ist unanfechtbar (Az.: 9 S 1056/11).