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Klage des BUND gegen Block 9 des Großkraftwerks Mannheim erfolglos
Datum: 27.07.2011
Kurzbeschreibung: Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat die Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Block 9 des Großkraftwerks Mannheim abgewiesen. Nach Anhörung zahlreicher Sachverständiger in einer zweitägigen mündlichen Verhandlung hat der VGH entschieden, dass ein Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung besteht, weil der Errichtung und dem Betrieb von Block 9 keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Bei der vorliegenden Änderungsgenehmigung ist der Prüfungsumfang hinsichtlich der Luftschadstoffe auf Block 9 und seine Auswirkungen beschränkt; die zulässigen Grenzwerte für Luftschadstoffe werden von Block 9 deutlich unterschritten. Durch Block 9 wird, auch in Verbindung mit den vorhandenen künftig weiterbetriebenen Blöcken 6 bis 8, keine rechtserhebliche zusätzliche Lärmbelastung verursacht. Sicherheitsrechtliche Bedenken, insbesondere wegen der Verwendung des Stahls „T 24“, wurden in der mündlichen Verhandlung durch den Sachverständigen ausgeräumt. Naturschutzrechtliche und bauplanungsrechtliche Belange stehen der Errichtung von Block 9 und einer neuen Kohlehalde ebenfalls nicht entgegen, weil der vorgesehene Standort seit Jahrzehnten für die Kohlelagerung und für industrielle Zwecke genutzt wird. Da die Erteilung der Genehmigung nicht im Ermessen der Behörde steht, darf diese die Genehmigung nicht mit der Begründung versagen, dass Alternativen zum Energieträger Steinkohle zur Verfügung stehen. Auch der Ausstoß von Treibhausgasen wie Kohlendioxid kann nach dem Immissionsschutzgesetz nicht berücksichtigt werden, weil hierfür das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz spezielle Regelungen enthält.
Die ausführliche schriftliche Begründung des Urteils wird den Beteiligten später zugestellt.
Der Senat hat die Revision zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az: 10 S 2102/09).
Die ausführliche schriftliche Begründung des Urteils wird den Beteiligten später zugestellt.
Der Senat hat die Revision zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az: 10 S 2102/09).