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Aussegnungshalle in Filderstadt: VGH bestätigt Baustopp
Datum: 07.06.2011
Kurzbeschreibung: Die einem privaten Bestattungsunternehmer (Beigeladener) von der Stadt Filderstadt (Antragsgegnerin) erteilte Baugenehmigung für eine Aussegnungshalle verletzt möglicherweise die Rechte benachbarter Grundstücks- und Wohnungseigentümer (Antragsteller). Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem heute bekannt gegebenen Eilbeschluss entschieden und damit einen vom Verwaltungsgericht Stuttgart Anfang des Jahres angeordneten Baustopp bestätigt.
Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen im Juli 2010 eine sofort vollziehbare Baugenehmigung zum Um- und Ausbau einer Schreinerwerkstatt in eine Aussegnungshalle mit Kühlraum zur Lagerung von Leichen vor oder nach einer Aussegnungsfeier. Die Antragsteller erhoben Widersprüche und beantragten beim Verwaltungsgericht Stuttgart, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. Mit Beschluss vom 27.01.2011 gab das Verwaltungsgericht ihren Anträgen statt. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Beigeladenen blieb erfolglos.
Der VGH beurteilt die Erfolgsaussichten der Widersprüche als offen. Das genehmigte Vorhaben verletze möglicherweise die Rechte der Antragsteller, Rücksicht auf ihre angrenzende Wohnnutzung zu nehmen. Ob Nachbarrechte der Antragsteller auch deshalb verletzt seien, weil das Baugrundstück in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liege und eine Aussegnungshalle dort typischerweise Störungen verursache, die mit einem solchen Baugebiet unverträglich seien, wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe, könne daher offen bleiben.
Der Betrieb der Aussegnungshalle könnte wegen der im konkreten Fall vorhandenen beengten Grundstücks- und Gebäudesituation mit unzumutbaren Einschränkungen der Wohnnutzung zum Schutz des Totengedenkens, der Würde des Toten sowie des Pietätsgefühls der Hinterbliebenen einhergehen, wie z.B. hinsichtlich der mit Kinderspiel, Toben, Lachen, Rasen mähen und Feiern verbundenen alltäglichen Lebensäußerungen. Dieser Schutz erscheine nicht schon durch Nebenbestimmungen der Baugenehmigung sichergestellt, insbesondere nicht durch die Auflage, dass Trauerfeiern nur an “Werktagen (Montag bis Freitag) jeweils bis 17 Uhr“ stattfinden dürften. Die Klärung der Frage, ob das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, sei von einer umfassenden Einzelfallabwägung abhängig. Sie müsse nicht zuletzt wegen des voraussichtlich erforderlichen Augenscheins vor Ort dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben. Die bei dieser Ausgangslage gebotene Abwägung der Interessen falle zugunsten der Antragsteller aus. Ihr Interesse, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben, überwiege das gegenläufige private Interesse des Beigeladenen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 8 S 507/11).
Der VGH beurteilt die Erfolgsaussichten der Widersprüche als offen. Das genehmigte Vorhaben verletze möglicherweise die Rechte der Antragsteller, Rücksicht auf ihre angrenzende Wohnnutzung zu nehmen. Ob Nachbarrechte der Antragsteller auch deshalb verletzt seien, weil das Baugrundstück in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liege und eine Aussegnungshalle dort typischerweise Störungen verursache, die mit einem solchen Baugebiet unverträglich seien, wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe, könne daher offen bleiben.
Der Betrieb der Aussegnungshalle könnte wegen der im konkreten Fall vorhandenen beengten Grundstücks- und Gebäudesituation mit unzumutbaren Einschränkungen der Wohnnutzung zum Schutz des Totengedenkens, der Würde des Toten sowie des Pietätsgefühls der Hinterbliebenen einhergehen, wie z.B. hinsichtlich der mit Kinderspiel, Toben, Lachen, Rasen mähen und Feiern verbundenen alltäglichen Lebensäußerungen. Dieser Schutz erscheine nicht schon durch Nebenbestimmungen der Baugenehmigung sichergestellt, insbesondere nicht durch die Auflage, dass Trauerfeiern nur an “Werktagen (Montag bis Freitag) jeweils bis 17 Uhr“ stattfinden dürften. Die Klärung der Frage, ob das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, sei von einer umfassenden Einzelfallabwägung abhängig. Sie müsse nicht zuletzt wegen des voraussichtlich erforderlichen Augenscheins vor Ort dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben. Die bei dieser Ausgangslage gebotene Abwägung der Interessen falle zugunsten der Antragsteller aus. Ihr Interesse, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben, überwiege das gegenläufige private Interesse des Beigeladenen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 8 S 507/11).