Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Errichtung von Block 9 des Großkraftwerks Mannheim Mündliche Verhandlung
Datum: 01.06.2011
Kurzbeschreibung: Am Dienstag, dem 19.07.2011 und Mittwoch, dem 20.07.2011 findet um jeweils 10:00 Uhr im Sitzungssaal III (Untergeschoss) des Dienstgebäudes des VGH in 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, die öffentliche Verhandlung des 10. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) statt, bei der es um die Rechtmäßigkeit der immissions-schutzrechtlichen Genehmigung von Block 9 des Großkraftwerks Mannheim geht (Az: 10 S 2102/09).
Zum Sachverhalt:
Die Großkraftwerk Mannheim AG, die am Standort Mannheim-Neckarau ein steinkohlebefeuertes Kraftwerk betreibt, das derzeit aus den Blöcken 4, 6, 7 und 8 sowie einem Reserveblock 3 mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von 1650 MW besteht, beantragte am 25.06.2008 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines weiteren Steinkohleblocks (Block 9) östlich neben Block 7 sowie eines neuen Kohlelagers entlang des Hafenbeckens 21. Der geplante Block 9 soll eine maximale Feuerungswärmeleistung von 2100 MW und eine elektrische Leistung von 911 MW (Nennlast) haben und maximal 500 MW Fernwärme erzeugen. Die Anlieferung der Kohle erfolgt per Schiff und per Bahn. Die Inbetriebnahme des Blocks 9 ist im Jahre 2013 geplant. Nach Zulassung des vorzeitigen Baubeginns befindet sich der Block derzeit im Bau. Nach Beendigung des Probebetriebs von Block 9 sollen die aus den 60er Jahren stammenden Altblöcke 3 und 4 endgültig stillgelegt werden.
Am 27.07.2009 erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe die immissions-schutzrechtliche Genehmigung zur Änderung des bestehenden Kraftwerks durch Errichtung und Betrieb eines weiteren Steinkohleblocks (Block 9).
Hiergegen hat der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) beim VGH Klage erhoben. Er macht geltend, es sei nicht nachgewiesen, dass beim Betrieb des Kraftwerks die Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit sowie zum Schutz von Ökosystemen eingehalten würden. Fehlerhaft sei in erster Linie, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Immissionsprognosen nicht die Gesamtanlage des Großkraftwerks Mannheim betrachteten, sondern sich lediglich mit den Immissionen durch Block 9 beschäftigten. Der gesamte Altbestand des Großkraftwerks sei ausgeblendet worden.
Die Immissionsprognosen litten zudem an einer Vielzahl weiterer Mängel. Aufgrund der hohen Vorbelastung mit gesundheits- und umweltgefährdenden Luftschadstoffen werde es durch die Inbetriebnahme von Block 9 auch zu voraussichtlich nicht bewältigbaren Überschreitungen von Luftqualitätsgrenzwerten in Mannheim kommen. Auch die Anforderungen des Lärmschutzes würden nicht beachtet. Zudem fehlten aussagekräftige Unterlagen zur Anlagensicherheit.
Der Genehmigungsbescheid verstoße ferner gegen die Vorschriften des Artenschutzes. Eine tragfähige FFH-Verträglichkeitsprüfung habe nicht stattgefunden. Bei Erteilung der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung sei nicht geprüft worden, ob das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich sei und zumutbare Alternativen nicht bestünden. Schließlich seien die dem Vorhaben entgegenstehenden Belange des Klimaschutzes verkannt worden.
Das beklagte Land und die beigeladene Großkraftwerk Mannheim AG sind der Klage entgegengetreten. Der Kläger sei mit einem Teil seiner Einwendungen mangels Rügebefugnis oder wegen Verspätung ausgeschlossen. Gegenstand der erteilten Genehmigung sei ausschließlich Block 9; dies bestimme auch den Prüfungsumfang der zuständigen Behörde. Block 9 entspreche in vollem Umfang den gesetzlichen Bestimmungen u.a. zum Immissionsschutz, zum Natur- und Artenschutz und zur Anlagensicherheit. Durch eine Vielzahl von Fachgutachten, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestünden, sei nachgewiesen worden, dass von Block 9 keine schädlichen Umwelteinwirkungen und keine erheblichen Beeinträchtigungen für die Natur ausgingen.
Die Großkraftwerk Mannheim AG, die am Standort Mannheim-Neckarau ein steinkohlebefeuertes Kraftwerk betreibt, das derzeit aus den Blöcken 4, 6, 7 und 8 sowie einem Reserveblock 3 mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von 1650 MW besteht, beantragte am 25.06.2008 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines weiteren Steinkohleblocks (Block 9) östlich neben Block 7 sowie eines neuen Kohlelagers entlang des Hafenbeckens 21. Der geplante Block 9 soll eine maximale Feuerungswärmeleistung von 2100 MW und eine elektrische Leistung von 911 MW (Nennlast) haben und maximal 500 MW Fernwärme erzeugen. Die Anlieferung der Kohle erfolgt per Schiff und per Bahn. Die Inbetriebnahme des Blocks 9 ist im Jahre 2013 geplant. Nach Zulassung des vorzeitigen Baubeginns befindet sich der Block derzeit im Bau. Nach Beendigung des Probebetriebs von Block 9 sollen die aus den 60er Jahren stammenden Altblöcke 3 und 4 endgültig stillgelegt werden.
Am 27.07.2009 erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe die immissions-schutzrechtliche Genehmigung zur Änderung des bestehenden Kraftwerks durch Errichtung und Betrieb eines weiteren Steinkohleblocks (Block 9).
Hiergegen hat der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) beim VGH Klage erhoben. Er macht geltend, es sei nicht nachgewiesen, dass beim Betrieb des Kraftwerks die Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit sowie zum Schutz von Ökosystemen eingehalten würden. Fehlerhaft sei in erster Linie, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Immissionsprognosen nicht die Gesamtanlage des Großkraftwerks Mannheim betrachteten, sondern sich lediglich mit den Immissionen durch Block 9 beschäftigten. Der gesamte Altbestand des Großkraftwerks sei ausgeblendet worden.
Die Immissionsprognosen litten zudem an einer Vielzahl weiterer Mängel. Aufgrund der hohen Vorbelastung mit gesundheits- und umweltgefährdenden Luftschadstoffen werde es durch die Inbetriebnahme von Block 9 auch zu voraussichtlich nicht bewältigbaren Überschreitungen von Luftqualitätsgrenzwerten in Mannheim kommen. Auch die Anforderungen des Lärmschutzes würden nicht beachtet. Zudem fehlten aussagekräftige Unterlagen zur Anlagensicherheit.
Der Genehmigungsbescheid verstoße ferner gegen die Vorschriften des Artenschutzes. Eine tragfähige FFH-Verträglichkeitsprüfung habe nicht stattgefunden. Bei Erteilung der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung sei nicht geprüft worden, ob das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich sei und zumutbare Alternativen nicht bestünden. Schließlich seien die dem Vorhaben entgegenstehenden Belange des Klimaschutzes verkannt worden.
Das beklagte Land und die beigeladene Großkraftwerk Mannheim AG sind der Klage entgegengetreten. Der Kläger sei mit einem Teil seiner Einwendungen mangels Rügebefugnis oder wegen Verspätung ausgeschlossen. Gegenstand der erteilten Genehmigung sei ausschließlich Block 9; dies bestimme auch den Prüfungsumfang der zuständigen Behörde. Block 9 entspreche in vollem Umfang den gesetzlichen Bestimmungen u.a. zum Immissionsschutz, zum Natur- und Artenschutz und zur Anlagensicherheit. Durch eine Vielzahl von Fachgutachten, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestünden, sei nachgewiesen worden, dass von Block 9 keine schädlichen Umwelteinwirkungen und keine erheblichen Beeinträchtigungen für die Natur ausgingen.