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Ausweisung wegen Vorstandstätigkeit in islamischem Kulturverein? Mündliche Verhandlung
Datum: 23.05.2011
Kurzbeschreibung: Am Mittwoch, dem 25.05.2011 findet um 10:00 Uhr im Sitzungssaal II (1. Obergeschoss) des Dienstgebäudes des VGH in 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, eine öffentliche Verhandlung des 11. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) statt, bei der es um die Frage geht, ob die Tätigkeit im Vorstand eines islamischen Kulturvereins als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (hier: der Hisbollah) zu werten ist und eine Ausweisung rechtfertigt (Az: 11 S 308/11).
Zum Sachverhalt:
Ein libanesischer Staatsangehöriger, der seit 1989 legal in Deutschland lebt, wendet sich gegen seine Ausweisung. Er ist seit Jahren im Vorstand des Islamischen Kulturvereins Sindelfingen/Stuttgart. Dieser wird vom beklagten Land als eine Organisation qualifiziert, die den Terrorismus, nämlich die Hisbollah im Libanon unterstützt, weshalb der Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgewiesen wurde. Der Kläger stellt dies grundsätzlich in Frage und macht geltend, die Tätigkeit des Vereins sei rein karitativ und kulturell. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war der Kläger erfolglos ebenso wie im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Er hat mittlerweile das Land verlassen und ist in den Libanon zurückgekehrt, wo seine Frau und die Kinder ebenso leben wie seine gesamte Familie.
Ein libanesischer Staatsangehöriger, der seit 1989 legal in Deutschland lebt, wendet sich gegen seine Ausweisung. Er ist seit Jahren im Vorstand des Islamischen Kulturvereins Sindelfingen/Stuttgart. Dieser wird vom beklagten Land als eine Organisation qualifiziert, die den Terrorismus, nämlich die Hisbollah im Libanon unterstützt, weshalb der Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgewiesen wurde. Der Kläger stellt dies grundsätzlich in Frage und macht geltend, die Tätigkeit des Vereins sei rein karitativ und kulturell. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war der Kläger erfolglos ebenso wie im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Er hat mittlerweile das Land verlassen und ist in den Libanon zurückgekehrt, wo seine Frau und die Kinder ebenso leben wie seine gesamte Familie.