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Bebauungsplan "Quartier zwischen Boveristraße und Daimlerstraße" in Ladenburg: VGH bestätigt vorläufigen Baustopp
Datum: 07.04.2011
Kurzbeschreibung: An der Gültigkeit des Bebauungsplans der Stadt Ladenburg "Quartier zwischen Boveristraße und Daimlerstraße, westlicher und nördlicher Teil" vom 19.05.2010 bestehen nach vorläufiger Beurteilung nicht auszuräumende Zweifel. Dies hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in mehreren heute bekannt gegebenen Eilbeschlüssen entschieden und daher einen vom Verwaltungsgericht Karlsruhe Anfang des Jahres angeordneten Baustopp für drei Wohnhäuser bestätigt.
Die Stadt Ladenburg beabsichtigt seit längerem unter anderem das Gewerbegebiet Aufeld (sog. „Nagel-Areal“) neu zu überplanen, um dort durch die Festsetzung eines Mischgebiets Wohnnutzungen zu ermöglichen. Den am 24.06.2009 beschlossenen Bebauungsplan hatte der VGH im Januar 2010 wegen Verfahrensmängeln für unwirksam erklärt. Bereits im Dezember 2009 musste der Bauträger auf Anordnung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis seine Bauarbeiten einstellen. Am 19.05.2010 hat der Gemeinderat der Stadt Ladenburg den Bebauungsplan erneut beschlossen, woraufhin der Bauträger den Bau von Wohnhäusern fortsetzte.
Hiergegen wenden sich drei Eigentümer von Grundstücken im bisherigen Gewerbegebiet bzw. Industriegebiet, weil sie im Hinblick auf die heranrückende Wohnbebauung Nachteile bei der Ausübung ihrer Gewerbetätigkeit befürchten. Beim VGH haben sie erneut Normenkontrollanträge anhängig gemacht, über die noch nicht entschieden ist. Mit mehreren Eilanträgen wandten sie sich an das Verwaltungsgericht Karlsruhe, das einen vorläufigen Baustopp anordnete. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des beigeladenen Bauträgers hat der VGH zurückgewiesen.
Es sei nicht auszuschließen, dass der Bebauungsplan an einem wesentlichen und potenziell entscheidungserheblichen Ermittlungs- und Bewertungsfehler leide, der zu dessen Unwirksamkeit führe, heißt es in dem Beschluss des VGH. Es sei nämlich fraglich, ob der Gemeinderat erkannt habe, dass die in dem Gebiet vorhandene Wohnnutzung nur betriebsbezogenes Wohnen zulasse, das weniger schutzwürdig sei als allgemeines Wohnen, das durch die geplante Mischnutzung aus Gewerbe und Wohnnutzung ermöglicht werde. Auch seien einige der ge-troffenen Regelungen zur Sicherung des Bestandes vorhandener Gewerbetriebe möglicherweise zu unbestimmt bzw. nicht zielführend.
Der Baustopp sei erforderlich, obwohl die meisten auf dem „Nagel-Areal“ errichteten Wohngebäude bereits fertiggestellt seien bzw. von Käufern genutzt würden. Denn die Antragsteller hätten ein schützenswertes Interesse daran, dass sich die Zustände nicht „scheibchenweise“ weiter verfestigten, so der VGH weiter. Der Bauträger habe auf eigenes Risiko gebaut und die Gebäude vermarktet. Mögliche Schadensersatzforderungen gegenüber (teilweise ebenfalls beigeladenen) Käufern habe er daher hinzunehmen. Dass die Käufer derzeit keine Unterkunft hätten und ihnen ohne sofortigen Bezug der Wohnhäuser Obdachlosigkeit drohe, sei nicht dargelegt.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar (Az.: 3 S 343/11, 3 S 342/11, 3 S 130/11 und 3 S 132/11).
Hiergegen wenden sich drei Eigentümer von Grundstücken im bisherigen Gewerbegebiet bzw. Industriegebiet, weil sie im Hinblick auf die heranrückende Wohnbebauung Nachteile bei der Ausübung ihrer Gewerbetätigkeit befürchten. Beim VGH haben sie erneut Normenkontrollanträge anhängig gemacht, über die noch nicht entschieden ist. Mit mehreren Eilanträgen wandten sie sich an das Verwaltungsgericht Karlsruhe, das einen vorläufigen Baustopp anordnete. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des beigeladenen Bauträgers hat der VGH zurückgewiesen.
Es sei nicht auszuschließen, dass der Bebauungsplan an einem wesentlichen und potenziell entscheidungserheblichen Ermittlungs- und Bewertungsfehler leide, der zu dessen Unwirksamkeit führe, heißt es in dem Beschluss des VGH. Es sei nämlich fraglich, ob der Gemeinderat erkannt habe, dass die in dem Gebiet vorhandene Wohnnutzung nur betriebsbezogenes Wohnen zulasse, das weniger schutzwürdig sei als allgemeines Wohnen, das durch die geplante Mischnutzung aus Gewerbe und Wohnnutzung ermöglicht werde. Auch seien einige der ge-troffenen Regelungen zur Sicherung des Bestandes vorhandener Gewerbetriebe möglicherweise zu unbestimmt bzw. nicht zielführend.
Der Baustopp sei erforderlich, obwohl die meisten auf dem „Nagel-Areal“ errichteten Wohngebäude bereits fertiggestellt seien bzw. von Käufern genutzt würden. Denn die Antragsteller hätten ein schützenswertes Interesse daran, dass sich die Zustände nicht „scheibchenweise“ weiter verfestigten, so der VGH weiter. Der Bauträger habe auf eigenes Risiko gebaut und die Gebäude vermarktet. Mögliche Schadensersatzforderungen gegenüber (teilweise ebenfalls beigeladenen) Käufern habe er daher hinzunehmen. Dass die Käufer derzeit keine Unterkunft hätten und ihnen ohne sofortigen Bezug der Wohnhäuser Obdachlosigkeit drohe, sei nicht dargelegt.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar (Az.: 3 S 343/11, 3 S 342/11, 3 S 130/11 und 3 S 132/11).