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Wahlkreiskandidat der Partei "Die Linke" darf an Podiumsdiskussion zur Landtagswahl in Schule teilnehmen
Datum: 28.02.2011
Kurzbeschreibung: Die vom Gemeinschaftskundelehrer - unter Bezugnahme auf ein Rundschreiben des Kultusministeriums - getroffene Entscheidung, nur die Wahlkreiskandidaten der im Landtag vertretenen Parteien an einer Podiumsdiskussion für Oberstufenschüler eines Gymnasiums in Markgröningen zuzulassen, ist fehlerhaft. Dies hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg heute entschieden und damit der Beschwerde der ausgeladenen Partei gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart stattgegeben.
Das verfassungsrechtlich verankerte Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit im Wahlkampf verbiete es zwar nicht, die Ergebnisse vorangegangener Wahlen bei notwendigen Abstufungen zu berücksichtigen. Die Abgrenzung alleine an Hand der Frage, ob die Partei bereits im Landtag vertreten ist, erweise sich vorliegend indes als unzureichend. Dies ergebe sich bereits aus der erforderlichen Berücksichtigung neu antretender Parteien sowie aus dem Umstand, dass nach gegenwärtigen Prognosen nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Partei künftig im Landtag vertreten sein werde. Darüber hinaus sei nach den Vorschriften des Parteiengesetzes auch der Erfolg bei den Wahlen zu anderen Volksvertretungen zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass die Partei im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist.
Die Schule muss daher auch den Wahlkreiskandidaten der Partei Die Linke zu der Podiumsveranstaltung zulassen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 9 S 499/11).
Die Schule muss daher auch den Wahlkreiskandidaten der Partei Die Linke zu der Podiumsveranstaltung zulassen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 9 S 499/11).