Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
BGH-Richterin muss dem vom Präsidium des BGH beschlossenen Senatswechsel vorerst nicht nachkommen
Datum: 01.02.2011
Kurzbeschreibung: Ob sich der im Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums des Bundesgerichtshofs (BGH) für das Jahr 2011 beschlossene Senatswechsel einer BGH-Richterin (Antragstellerin) in der Hauptsache als rechtmäßig oder rechtswidrig erweisen wird, darüber konnte der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) nicht abschließend entscheiden. Die in einem solchen Fall anzustellende Folgenabwägung habe zugunsten der Antragstellerin auszugehen, entschied der VGH und gab mit seinem jetzt bekannt gegebenen Beschluss der Beschwerde der Antragstellerin gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe statt.
Das Präsidium des BGH begründete seinen im Rahmen der jährlichen Geschäftsverteilung getroffenen Beschluss, die Antragstellerin ab 2011 einem anderen Senat zuzuweisen, mit deren enger privater Beziehung zu einem Rechtsanwalt, der auf dem auch von der Antragstellerin in ihrem bisherigen Senat bearbeiteten Rechtsgebiet in herausragender Weise tätig sei, und verwies auf den Grundsatz, das Vertrauen in die Neutralität der höchstrichterlichen Rechtsprechung wahren und bereits den „bösen Anschein“ von Einflussnahmemöglichkeiten vermeiden zu wollen. Zugleich stellte es ausdrücklich klar, dass es an der fachlichen und persönlichen Integrität der Antragstellerin keinen Zweifel gebe. Die Antragstellerin sah den Senatswechsel dennoch als ungerechtfertigt an und rügte die Entscheidung als willkürlich. Vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe blieb sie erfolglos. Der VGH gab ihrer Beschwerde jetzt statt.
Der VGH sah sich allerdings zu einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des beschlossenen Senatswechsels im vorliegenden Eilverfahren nicht in der Lage. Es sei bisher nicht hinreichend geklärt, was den Anlass für den Senatswechsel gegebenen habe, nachdem die Antragstellerin ihre private Beziehung zu dem Rechtsanwalt bereits vor mehr als zwei Jahren angezeigt habe und bisher eine senatsinterne Regelung für ausreichend erachtet worden sei, die sichergestellt habe, dass die betroffene BGH-Richterin in Verfahren nicht mitwirke, in denen ihr Lebenspartner oder dessen Kanzlei in den Vorinstanzen tätig gewesen sei. Auch sei nicht hinreichend klar, worin sich der Fall der Antragstellerin von anderen Fällen privater Beziehungen zwischen BGH-Richtern und Dritten unterscheide, die das Präsidium bisher im Rahmen der Geschäftsverteilung nicht aufgegriffen habe.
Seien die Erfolgsaussichten einer Klage in der Hauptsache somit offen, müssten die Folgen abgewogen werden, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Betroffenen verbunden seien. Diese Folgenabwägung gehe zugunsten der Antragstellerin aus, heißt es in den Gründen des Beschlusses weiter. Die Belastungen, die ihr und ihrem bisherigen Senat entstünden, wenn die Antragstellerin den Senat sofort wechseln müsste, sich aber später herausstellte, dass ihre Klage in der Hauptsache Erfolg hätte, würden die Nachteile überwiegen, die ihr Dienstherr hinzunehmen hätte, wenn der Senatswechsel erst dann umgesetzt werden könnte, nachdem er in der Hauptsache gebilligt worden wäre. In der Zeit seit der Anzeige der - auch in der Fachöffentlichkeit bekannten - persönlichen Beziehung der Antragstellerin habe es - nicht zuletzt aufgrund der senatsinternen Regelungen - keine Unzuträglichkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Antragstellerin in ihrem bisherigen Senat gegeben. Gewichtige Nachteile bei einer vorläufigen Aufrechterhaltung dieses Zustands seien nicht ersichtlich.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 4 S 1/11).
Der VGH sah sich allerdings zu einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des beschlossenen Senatswechsels im vorliegenden Eilverfahren nicht in der Lage. Es sei bisher nicht hinreichend geklärt, was den Anlass für den Senatswechsel gegebenen habe, nachdem die Antragstellerin ihre private Beziehung zu dem Rechtsanwalt bereits vor mehr als zwei Jahren angezeigt habe und bisher eine senatsinterne Regelung für ausreichend erachtet worden sei, die sichergestellt habe, dass die betroffene BGH-Richterin in Verfahren nicht mitwirke, in denen ihr Lebenspartner oder dessen Kanzlei in den Vorinstanzen tätig gewesen sei. Auch sei nicht hinreichend klar, worin sich der Fall der Antragstellerin von anderen Fällen privater Beziehungen zwischen BGH-Richtern und Dritten unterscheide, die das Präsidium bisher im Rahmen der Geschäftsverteilung nicht aufgegriffen habe.
Seien die Erfolgsaussichten einer Klage in der Hauptsache somit offen, müssten die Folgen abgewogen werden, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Betroffenen verbunden seien. Diese Folgenabwägung gehe zugunsten der Antragstellerin aus, heißt es in den Gründen des Beschlusses weiter. Die Belastungen, die ihr und ihrem bisherigen Senat entstünden, wenn die Antragstellerin den Senat sofort wechseln müsste, sich aber später herausstellte, dass ihre Klage in der Hauptsache Erfolg hätte, würden die Nachteile überwiegen, die ihr Dienstherr hinzunehmen hätte, wenn der Senatswechsel erst dann umgesetzt werden könnte, nachdem er in der Hauptsache gebilligt worden wäre. In der Zeit seit der Anzeige der - auch in der Fachöffentlichkeit bekannten - persönlichen Beziehung der Antragstellerin habe es - nicht zuletzt aufgrund der senatsinternen Regelungen - keine Unzuträglichkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Antragstellerin in ihrem bisherigen Senat gegeben. Gewichtige Nachteile bei einer vorläufigen Aufrechterhaltung dieses Zustands seien nicht ersichtlich.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 4 S 1/11).