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Sitzzuteilung im Gemeinderat der Stadt Bruchsal ungültig
Datum: 25.01.2011
Kurzbeschreibung: Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat der Stadt Bruchsal an Dr. S. (Antragsteller) zu Recht für ungültig erklärt. Diese Erklärung entfaltet indes erst Wirkung, wenn sie rechtskräftig geworden und das berichtigte Wahlergebnis veröffentlicht worden ist, entschied der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) und wies mit dem heute bekannt gegebenen Beschluss die Beschwerde des betroffenen Gemeinderats, Dr. S., gegen eine gleichlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (vgl. Pressemitteilung vom 22.09.2010) zurück.
Nach der Feststellung des Wahlergebnisses der Kommunalwahl vom 07.06.2009 hatte das Regierungspräsidium die Zuteilung eines Sitzes an Dr. S für ungültig erklärt. Zur Begründung hieß es, er habe nicht mindestens drei Monate vor der Kommunalwahl seine Hauptwohnung im Gemeindegebiet der Stadt Bruchsal gehabt und sei daher nicht wählbar gewesen. Um Dr. S. daran zu hindern, bis zur Rechtskraft einer Klage noch weiter im Gemeinderat mitwirken zu können, ordnete das Regierungspräsidium den Sofortvollzug an. Dieses Vorgehen hat das Verwaltungsgericht gebilligt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde von Dr. S. wies der VGH zurück.
Der VGH teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Regierungspräsidiums, dass der Antragsteller entgegen seiner Einlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit Hauptwohnsitz unter der von ihm angegebenen Adresse in Bruchsal, sondern zusammen mit seiner Ehefrau in einer anderen Gemeinde gewohnt habe. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Angehörigen und Angestellten belegten nichts Gegenteiliges, heißt es in den Gründen des Beschlusses. Auch sei es nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium seine Entscheidung erst am 22.07.2010 nach sorgfältiger Auswertung der staatsanwaltlichen Ermittlungsergebnisse und der Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Wahlfälschung vor dem Amtsgericht Bruchsal getroffen habe.
Die Anordnung des Sofortvollzugs, gegen die der Antragsteller im Beschwerdeverfahren keine Einwände erhoben habe, gehe indes ins Leere, so der VGH weiter. Nach der Gemeindeordnung dürften Gemeinderäte, die ihr Amt bereits angetreten hätten und deren Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden sei, die Geschäfte bis zum Ablauf des Tages weiterführen, an dem das berichtigte Wahlergebnis öffentlich bekannt gemacht sei. Hieran könne die Anordnung des Sofortvollzugs nichts ändern. Das Ziel des Regierungspräsidiums, zu verhindern, dass der Antragsteller besser gestellt werde, als ein Bewerber, dessen Nichtwählbarkeit bereits im Rahmen der regulären Wahlprüfung festgestellt worden sei, lasse sich auf der Grundlage des geltenden Landesrechts nicht verwirklichen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Az. 1 S 2329/10).
Der VGH teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Regierungspräsidiums, dass der Antragsteller entgegen seiner Einlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit Hauptwohnsitz unter der von ihm angegebenen Adresse in Bruchsal, sondern zusammen mit seiner Ehefrau in einer anderen Gemeinde gewohnt habe. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Angehörigen und Angestellten belegten nichts Gegenteiliges, heißt es in den Gründen des Beschlusses. Auch sei es nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium seine Entscheidung erst am 22.07.2010 nach sorgfältiger Auswertung der staatsanwaltlichen Ermittlungsergebnisse und der Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Wahlfälschung vor dem Amtsgericht Bruchsal getroffen habe.
Die Anordnung des Sofortvollzugs, gegen die der Antragsteller im Beschwerdeverfahren keine Einwände erhoben habe, gehe indes ins Leere, so der VGH weiter. Nach der Gemeindeordnung dürften Gemeinderäte, die ihr Amt bereits angetreten hätten und deren Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden sei, die Geschäfte bis zum Ablauf des Tages weiterführen, an dem das berichtigte Wahlergebnis öffentlich bekannt gemacht sei. Hieran könne die Anordnung des Sofortvollzugs nichts ändern. Das Ziel des Regierungspräsidiums, zu verhindern, dass der Antragsteller besser gestellt werde, als ein Bewerber, dessen Nichtwählbarkeit bereits im Rahmen der regulären Wahlprüfung festgestellt worden sei, lasse sich auf der Grundlage des geltenden Landesrechts nicht verwirklichen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Az. 1 S 2329/10).