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Stuttgart: Kein Anspruch auf Sicherung des beabsichtigten LBBW-Bürgerbegehrens
Datum: 06.12.2012
Kurzbeschreibung: Die Initiatoren des beabsichtigten Bürgerbegehrens gegen die vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart beschlossene Umwandlung der von ihr der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) gewährten stillen Einlagen in hartes Kernkapital haben keinen Anspruch auf vorläufige Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Sie können auch nicht verlangen, dass zur Sicherung dieses Bürgerbegehrens der betreffende Gemeinderatsbeschluss vorläufig nicht vollzogen wird. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem heute bekanntgegebenen Beschluss entschieden und damit eine gleichlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart bestätigt.
Die Antragsteller gehören dem Stuttgarter Gemeinderat an. Dieser beschloss am 22.11.2012, die der LBBW gewährten stillen Einlagen von bis zu 422.288.929,85 Euro in hartes Kernkapital umzuwandeln und - sollte trotz dieser Maßnahme die harte Kernkapitalquote der LBBW auf weniger als 9 % oder auf weniger als ein abweichender gesetzlicher oder von einer Bankenaufsichtsbehörde vorgeschriebenem Wert absinken - über den Vollzug der Wandlung weiterer stiller Einlagen von 189.320.000 Euro nach Beratung abzustimmen. Der Gemeinderat beauftragte außerdem die Verwaltung, erforderliche vertragliche Regelungen abzuschließen. Die Antragsteller stimmten erfolglos gegen den Beschlussantrag. Ihr Antrag auf einen Bürgerentscheids blieb in der Sitzung am 22.11.2012 ebenfalls erfolglos. Sie beabsichtigen nunmehr als Bürger, ein Bürgerbegehren zu der Frage zu beantragen: "Sind Sie dafür, den Beschluss des Gemeinderats der Stadt Stuttgart vom 22.11.2012 aufzuheben, an der vorgesehenen Erhöhung des Stammkapitals der Kapitalrücklage der LBBW von rd. 3,230 Mrd. Euro entsprechend der Beteiligungsquote der Stadt Stuttgart von 18,932 % teilzunehmen, dazu von der Stadt Stuttgart der LBBW gewährte stille Einlagen im Gesamtbetrag von bis zu 611.608.929,85 Euro in hartes Kernkapital umzuwandeln, und hierdurch auf offene Zinsen in Höhe von bis zu 118.462.077,56 Euro zu verzichten?“
Mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Stuttgart begehrten die Antragsteller die vorläufige Feststellung, dass das einzureichende Bürgerbegehren zulässig sei. Außerdem verlangten sie, dass die Landeshauptstadt Stuttgart es vorläufig zu unterlassen habe, den Gemeinderatsbeschluss zu vollziehen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Der VGH hat diese Entscheidung bestätigt.
Das Recht eines Bürgers, ein Bürgerbegehren zu initiieren, begründe keinen Anspruch auf eine vorläufige gerichtlichen Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, solange das Bürgerbegehren noch nicht entsprechend den An-forderungen der Gemeindeordnung eingereicht sei. Sei - wie hier - gänzlich ungewiss, ob das Bürgerbegehren zulässig sei, insbesondere ob die notwendige Anzahl von Unterschriften erreicht werde, fehle es bereits an einer Tatsachengrundlage, die eine - wenn auch nur vorläufige - gerichtliche Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens tragen könnte.
Das Verwaltungsgericht habe auch den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zutreffend abgelehnt. Voraussetzung dafür sei ein unmittelbar drohendes treuwidriges Verhalten der Gemeinde, welches allein dem Zweck diene, dem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen. Ein in diesem Sinne treuwidriges Handeln eines Gemeindeorgans setze jedoch voraus, dass es - sei es in der Sache selbst oder hinsichtlich des dafür gewählten Zeitpunkts - bei objektiver Betrachtung sachlich nicht gerechtfertigt sei, sondern allein dazu diene, dem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen und eine Willensbildung auf direktdemokratischem Wege zu verhindern. Das sei hier nicht der Fall. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) habe den Trägern der LBBW mitgeteilt, die Wandlung stiller Einlagen in Kernkapital müsse bis zum 01.01.2013 vollzogen werden, um die von der europäischen Bankenaufsicht geforderte Kernkapitalquote von 9% fristgerecht zu erreichen. Es dürften daher objektive Hindernisse bestehen, die Wandlung stiller Einlagen in Kernkapital und damit den Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.11.2012 bis zur Einreichung eines Bürgerbegehrens und einer Entscheidung über die Zulässigkeit offen zu halten. Zwar sei die Wandlung stiller Einlagen in Kernkapital nicht das einzige Mittel, um die Kernkapitalquote der LBBW auf das geforderte Niveau heraufzusetzen. Eine nach außen verbindliche Entscheidung über die Art und Weise der Kapitalerhöhung der LBBW sei jedoch zwingend vor dem 01.01.2013 zu treffen. Die Entwicklung einer Alternative zur beschlossenen Wandlung erfordere Absprachen zwischen den Anteilseignern, die in der Kürze der zur Verfügung Zeit wohl nicht mehr zum Abschluss gebracht werden könnten.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 2408/12).
Mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Stuttgart begehrten die Antragsteller die vorläufige Feststellung, dass das einzureichende Bürgerbegehren zulässig sei. Außerdem verlangten sie, dass die Landeshauptstadt Stuttgart es vorläufig zu unterlassen habe, den Gemeinderatsbeschluss zu vollziehen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Der VGH hat diese Entscheidung bestätigt.
Das Recht eines Bürgers, ein Bürgerbegehren zu initiieren, begründe keinen Anspruch auf eine vorläufige gerichtlichen Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, solange das Bürgerbegehren noch nicht entsprechend den An-forderungen der Gemeindeordnung eingereicht sei. Sei - wie hier - gänzlich ungewiss, ob das Bürgerbegehren zulässig sei, insbesondere ob die notwendige Anzahl von Unterschriften erreicht werde, fehle es bereits an einer Tatsachengrundlage, die eine - wenn auch nur vorläufige - gerichtliche Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens tragen könnte.
Das Verwaltungsgericht habe auch den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zutreffend abgelehnt. Voraussetzung dafür sei ein unmittelbar drohendes treuwidriges Verhalten der Gemeinde, welches allein dem Zweck diene, dem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen. Ein in diesem Sinne treuwidriges Handeln eines Gemeindeorgans setze jedoch voraus, dass es - sei es in der Sache selbst oder hinsichtlich des dafür gewählten Zeitpunkts - bei objektiver Betrachtung sachlich nicht gerechtfertigt sei, sondern allein dazu diene, dem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen und eine Willensbildung auf direktdemokratischem Wege zu verhindern. Das sei hier nicht der Fall. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) habe den Trägern der LBBW mitgeteilt, die Wandlung stiller Einlagen in Kernkapital müsse bis zum 01.01.2013 vollzogen werden, um die von der europäischen Bankenaufsicht geforderte Kernkapitalquote von 9% fristgerecht zu erreichen. Es dürften daher objektive Hindernisse bestehen, die Wandlung stiller Einlagen in Kernkapital und damit den Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.11.2012 bis zur Einreichung eines Bürgerbegehrens und einer Entscheidung über die Zulässigkeit offen zu halten. Zwar sei die Wandlung stiller Einlagen in Kernkapital nicht das einzige Mittel, um die Kernkapitalquote der LBBW auf das geforderte Niveau heraufzusetzen. Eine nach außen verbindliche Entscheidung über die Art und Weise der Kapitalerhöhung der LBBW sei jedoch zwingend vor dem 01.01.2013 zu treffen. Die Entwicklung einer Alternative zur beschlossenen Wandlung erfordere Absprachen zwischen den Anteilseignern, die in der Kürze der zur Verfügung Zeit wohl nicht mehr zum Abschluss gebracht werden könnten.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 2408/12).