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Sofortige Ausweisung wegen YouTube-Videos, die Terrorismus und Dschihad unterstützen; Beschwerde erfolglos
Datum: 16.11.2012
Kurzbeschreibung: Die vom Regierungspräsidium Freiburg (Antragsgegner) verfügte Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen (Antragsteller), der über seinen YouTube-Account Videos verbreitet hat, die den Terrorismus und den gewaltsamen Dschihad unterstützen, kann vor einer Entscheidung über die dagegen erhobene Klage sofort vollzogen werden. Der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 14. November 2012 zurückgewiesen.
Am 29.05.2012 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Antragsteller sofort vollziehbar aus Deutschland aus, weil er in seinem YouTube-Account Videos verbreitet hatte, die den Terrorismus und den gewaltsamen Dschihad unterstützten. Sein persönliches Verhalten stelle eine tatsächliche und hinreichend schwere gegenwärtige Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland dar. Die Ausweisung sei zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich. Über die dagegen beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Klage des Antragstellers ist noch nicht entschieden. Seinen Antrag, ihm bis zur Entscheidung über die Klage vorläufigen Rechtsschutz (Abschiebungsschutz) zu gewähren, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr begründe ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Ausweisung. Dieses Interesse überwiege sein Aufschubinteresse, weil die Klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werde.
Der VGH hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt. Aus den mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen ergebe sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben sei. Die umfangreich und detailliert begründete Bewertung des Verwaltungsgerichts sei nach den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen nicht ernstlich zweifelhaft.
Der Beschluss ist unanfechtbar (12 S 2092/12)