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Südumfahrung Kehlen: Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig; kein zusätzlicher Lärmschutz
Datum: 22.10.2012
Kurzbeschreibung: Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen für den (teilweisen) Neubau der Kreisstraße 7725 - Südumfahrung Kehlen - sowie den Umbau der Knotenpunkte zwischen der Bundesstraße 30 und der Landesstraße 333 ist rechtmäßig. Das Regierungspräsidium ist auch nicht zur Anordnung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen verpflichtet. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 8. Oktober 2012 entschieden. Damit blieben die Berufungen von vier Klägern gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen erfolglos, das ihre Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen hatte.
Zwei Kläger sind Eigentümer bzw. Bewohner eines Wohnhausgrundstücks, an dem die Kreisstraße 7725 künftig deutlich näher vorbeiführen wird. Sie sahen sich durch den Verkehrslärm in ihrer Gesundheit verletzt, insbesondere wegen der Lärmvorbelastung durch den Flughafen Friedrichshafen und die Eisenbahnstrecke Ulm-Friedenshafen, und forderten eine andere Straßentrasse. Die beiden anderen Kläger sind Eigentümer eines vom Straßenbauvorhaben unmittelbar beanspruchten landwirtschaftlichen Grundstücks im Außenbereich. Sie rügten darüber hinaus die Erforderlichkeit des Planvorhabens. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise auf Anordnung weiteren Lärmschutzes zielenden Klagen mit Urteil vom 29.07.2010 ab. Dieses Urteil hat der VGH bestätigt.
Das Straßenbauvorhaben sei erforderlich, um die Leistungsfähigkeit der vorwiegend überörtlichem Verkehr im Bodenseekreis dienenden Kreisstraße 7725 durch Beseitigung der stark belasteten Ortsdurchfahrt Kehlen zu verbessern und die Ortslage Kehlens vom Durchgangsverkehr zu entlasten. Das Regierungspräsidium sei von Rechts wegen nicht verpflichtet gewesen, eine andere Variante zu bevorzugen. Die verschiedenen Nordvarianten seien nicht geeigneter, die Südumfahrung sei auch die umweltverträglichste Variante. Die von den Klägern vorgeschlagenen Trassen im Bereich des Flughafens seien ungeachtet der mit ihnen verbundenen weiteren Nachteile nicht zu untersuchen, weil sie auf ein anderes Projekt hinausliefen. Auch Lärmschutzbelange hätten keinen Anlass geboten, von der Südumfahrung Abstand zu nehmen. Das Regierungspräsidium habe im Ergebnis zu Recht angenommen, dass das Wohngrundstück der Kläger selbst unter Berücksichtigung der Lärmvorbelastung auch nicht annähernd Lärmimmissionen ausgesetzt sei, welche die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle zur Enteignung oder Gesundheitsgefahr überschritte. Das habe eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung am 08.10.2012 erwiesen.
Die Kläger könnten auch weitergehende Lärmschutzmaßnahmen nicht beanspruchen. Dem gerade von der neuen Kreisstraße ausgehenden Verkehrslärm trage ein umfassendes Lärmschutzkonzept Rechnung. Damit würden sogar städtebauliche Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Schließlich habe der Verkehr auf der neuen Kreisstraße vor dem Hintergrund des Lärms von der Bahnstrecke, vom Flughafen und von der Bundesstraße 30 nur einen untergeordneten Einfluss auf die Gesamtlärmbelastung. Denn er bewirke lediglich eine nicht hörbare Erhöhung des Lärmpegels um weniger als 1 dB(A).
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 5 S 203/11).
Das Straßenbauvorhaben sei erforderlich, um die Leistungsfähigkeit der vorwiegend überörtlichem Verkehr im Bodenseekreis dienenden Kreisstraße 7725 durch Beseitigung der stark belasteten Ortsdurchfahrt Kehlen zu verbessern und die Ortslage Kehlens vom Durchgangsverkehr zu entlasten. Das Regierungspräsidium sei von Rechts wegen nicht verpflichtet gewesen, eine andere Variante zu bevorzugen. Die verschiedenen Nordvarianten seien nicht geeigneter, die Südumfahrung sei auch die umweltverträglichste Variante. Die von den Klägern vorgeschlagenen Trassen im Bereich des Flughafens seien ungeachtet der mit ihnen verbundenen weiteren Nachteile nicht zu untersuchen, weil sie auf ein anderes Projekt hinausliefen. Auch Lärmschutzbelange hätten keinen Anlass geboten, von der Südumfahrung Abstand zu nehmen. Das Regierungspräsidium habe im Ergebnis zu Recht angenommen, dass das Wohngrundstück der Kläger selbst unter Berücksichtigung der Lärmvorbelastung auch nicht annähernd Lärmimmissionen ausgesetzt sei, welche die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle zur Enteignung oder Gesundheitsgefahr überschritte. Das habe eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung am 08.10.2012 erwiesen.
Die Kläger könnten auch weitergehende Lärmschutzmaßnahmen nicht beanspruchen. Dem gerade von der neuen Kreisstraße ausgehenden Verkehrslärm trage ein umfassendes Lärmschutzkonzept Rechnung. Damit würden sogar städtebauliche Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Schließlich habe der Verkehr auf der neuen Kreisstraße vor dem Hintergrund des Lärms von der Bahnstrecke, vom Flughafen und von der Bundesstraße 30 nur einen untergeordneten Einfluss auf die Gesamtlärmbelastung. Denn er bewirke lediglich eine nicht hörbare Erhöhung des Lärmpegels um weniger als 1 dB(A).
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 5 S 203/11).