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Normenkontrollantrag gegen Heddesheimer Bebauungsplan "Nördlich der Benzstraße" scheitert
Datum: 18.09.2012
Kurzbeschreibung: Mit heute verkündetem Urteil hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entschieden, dass der Bebauungsplan "Nördlich der Benzstraße" der Gemeinde Heddesheim (Antragsgegnerin) wirksam ist, und den Normenkontrollantrag eines Anliegers abgewiesen. Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Logistikzentrum.
Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, der Gemeinde sei weder ein beachtlicher Verfahrensfehler unterlaufen, noch sei der Plan materiell-rechtlich zu beanstanden. Die Auslegung des geänderten Entwurfs des Bebauungsplans mit Begründung und umweltbezogenen Stellungnahmen und dessen Bekanntmachung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Gemeinde habe die Aus-wirkungen des Logistikzentrums hinrei¬chend ermittelt und zutreffend bewertet. Die Schallimmissionsprognose habe gerade für den zu erwartenden LKW-Verkehr Zahlen zugrundegelegt, die auf der sicheren Seite lägen. Auch der zu erwartende Lärm des geplanten Anschlussgleises sei hinreichend berücksichtigt worden. Die bestehenden Gewerbebetriebe südlich der Benzstraße würden weder im Bestand noch in ihrer Entwicklung über das bereits heute zulässige Maß hinaus einschränkt. Auch am betriebsbezogenen Wohnhaus des Antragstellers in diesem Gewerbegebiet entstehe durch das Logistikzentrum keine unzumutbare Lärmbelastung. Die Ermittlungen der Antragsgegnerin zum Natur- und Artenschutz seien ebenfalls ausreichend gewesen. Sie hätten ergeben, dass keine Feldhamster im Einwirkungsbereich des Plangebiets vorkämen.
Die Gemeinde habe durch die städtebaulichen Verträge mit dem jetzigen Betreiber des Logistikzentrums und den mit ihm verbundenen und zum Verfahren beigeladenen Gesellschaften, die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet seien, ihr Planungsrecht nicht gleichsam verkauft und sich unzulässige Gegenleistungen versprechen lassen. Die Verträge enthielten keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Bebauungsplans oder zur Fortführung des Bebauungsplanverfahrens. Die Gemeinde habe eine Haftung für den Fall, dass es nicht zu der vom Betreiber gewünschten Planung komme, vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen. Die Zusagen des Betreibers, insbesondere zur Verlegung seines Firmensitzes für mindestens 15 Jahre nach Heddesheim und zum bevorzugten Angebot von min-destens vier Ausbildungsplätzen für Einwohner der Ge¬meinde, seien allein für den Fall des Inkrafttretens des Bebauungsplans erteilt worden. Gleiches gelte für die zugesagte Zahlung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen der Gemeinde außerhalb des Plangebiets. Der Inhalt der Zusagen diene der Umsetzung legitimer städtebaulicher Ziele. Das Baugesetzbuch sehe ausdrücklich den Abschluss städtebaulicher Verträge über Folgekosten sowie zur Förderung und Sicherung der Ziele der Bauleitplanung vor. Zu diesen gehörten auch die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen.
Dass der Bebauungsplan gegenüber dem Flächennutzungsplan eine zusätzliche Fläche von 2,8 ha als Gewerbefläche in Anspruch nehme, begründe keinen beachtlichen Fehler. Denn dadurch werde die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt.
Die schriftliche Begründung des Urteils wird den Beteiligten in den nächsten Wochen zugestellt.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 3 S 2708/10).
Die Gemeinde habe durch die städtebaulichen Verträge mit dem jetzigen Betreiber des Logistikzentrums und den mit ihm verbundenen und zum Verfahren beigeladenen Gesellschaften, die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet seien, ihr Planungsrecht nicht gleichsam verkauft und sich unzulässige Gegenleistungen versprechen lassen. Die Verträge enthielten keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Bebauungsplans oder zur Fortführung des Bebauungsplanverfahrens. Die Gemeinde habe eine Haftung für den Fall, dass es nicht zu der vom Betreiber gewünschten Planung komme, vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen. Die Zusagen des Betreibers, insbesondere zur Verlegung seines Firmensitzes für mindestens 15 Jahre nach Heddesheim und zum bevorzugten Angebot von min-destens vier Ausbildungsplätzen für Einwohner der Ge¬meinde, seien allein für den Fall des Inkrafttretens des Bebauungsplans erteilt worden. Gleiches gelte für die zugesagte Zahlung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen der Gemeinde außerhalb des Plangebiets. Der Inhalt der Zusagen diene der Umsetzung legitimer städtebaulicher Ziele. Das Baugesetzbuch sehe ausdrücklich den Abschluss städtebaulicher Verträge über Folgekosten sowie zur Förderung und Sicherung der Ziele der Bauleitplanung vor. Zu diesen gehörten auch die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen.
Dass der Bebauungsplan gegenüber dem Flächennutzungsplan eine zusätzliche Fläche von 2,8 ha als Gewerbefläche in Anspruch nehme, begründe keinen beachtlichen Fehler. Denn dadurch werde die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt.
Die schriftliche Begründung des Urteils wird den Beteiligten in den nächsten Wochen zugestellt.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 3 S 2708/10).