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Lehrer wegen Besitz von Kinderpornographie aus Dienst entfernt; Autoritäts- und Ansehensverlust trotz Therapie irreparabel
Datum: 03.09.2012
Kurzbeschreibung: Der auf Grund des Besitzes kinderpornographischen Materials eingetretene Autoritäts- und Ansehensverlust eines Lehrers kann durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden. Das hat der für das Disziplinarrecht zuständige 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit Urteil vom 20.06.2012 entschieden und die von der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts (VG) Freiburg ausgesprochene Entfernung eines Beamten aus dem Dienst bestätigt.
Der Beamte war Studienrat an einem Gymnasium. Das Amtsgericht verhängte gegen ihn durch zwei Strafbefehle Geldstrafen von 40 und 20 Tagessätzen zu je 50 Euro wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften. Das VG stellte im Disziplinarverfahren fest, der Beamte habe in seiner Wohnung auf dem PC 72 Bilder mit kinderpornographischem Inhalt gezielt im Internet aufgerufen, betrachtet, kurzfristig gespeichert und anschließend gelöscht. Er habe wiederholt und innerhalb weniger Tage jeweils über Stunden im Internet gesurft und sich dabei auf kinderpornographischen Seiten aufgehalten. Ferner habe er eine CD-ROM mit 7 kinderpornographischen Bilddateien besessen, die er dorthin möglicherweise versehentlich von einem anderen Datenträger kopiert habe, auf dem er sie zuvor bewusst gespeichert habe. Das VG hat den Beamten aus dem Dienst entfernt. Der VGH hat diese Entscheidung als rechtmäßig bestätigt.
Der Beamte habe vorsätzlich und schuldhaft den Straftatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB erfüllt. Dafür genüge, wenn solches Material im Internet gezielt aufgerufen, in den Arbeitsspeicher geladen und am Bildschirm betrachtet werde. Der Beamte habe damit schuldhaft gegen seine Pflichten verstoßen, das Recht zu achten und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Dieses außerdienstliche Verhalten sei ein Dienstvergehen. Denn ein Lehrer handele seinem Lehr- und Erziehungsauftrag fundamental zuwider, wenn er kinderpornographisches Material besitze. Mit seiner Nachfrage nach solchen Darstellungen trage er zum sexuellen Missbrauch von Kindern bei.
Es sei unumgänglich, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der strafbare Besitz kinderpornographischen Materials sei mit den berechtigten Erwartungen in die charakterliche Eignung eines Lehrers unvereinbar. Dem Dienstherrn und der Allgemeinheit, insbesondere den Eltern, sei es unzumutbar, Kinder einem Lehrer anzuvertrauen, der durch den Besitz solchen Materials - sei es auch nur außerdienstlich - zu erkennen gegeben oder auch nur den Eindruck hervorgerufen habe, dass ihm der sexuelle Missbrauch wehrloser kindlicher Opfer gefalle. Das Verhalten sei hier zudem besonders verwerflich. Die Bilder zeigten eindeutig schweren sexuellen Missbrauch von teilweise sehr jungen Kindern und auch in extremer Form. Der Umstand, dass sie nur "Thumbnail-Größe" (Mini-/Vorschaubilder) gehabt hätten und am Ende der Internetsitzung wieder gelöscht worden seien, entlaste den Beamten nicht. Gleiches gelte, soweit sich der Beamte bemüht habe, seine Gefährlichkeit abzuklären, und ihm auf Grund psychotherapeutischer Behandlungen eine Abkehr vom "bisherigen Suchtverhalten" bescheinigt werde. Denn der auf Grund des Besitzes kinderpornographischen Materials eingetretene Autoritäts- und Ansehensverlust eines Lehrers könne durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden. Das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtsführung sei unwiederbringlich zerstört. Der Beamte sei für den Dienstherrn folglich untragbar geworden.
Das Urteil ist rechtskräftig (DL 13 S 155/12)
Der Beamte habe vorsätzlich und schuldhaft den Straftatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB erfüllt. Dafür genüge, wenn solches Material im Internet gezielt aufgerufen, in den Arbeitsspeicher geladen und am Bildschirm betrachtet werde. Der Beamte habe damit schuldhaft gegen seine Pflichten verstoßen, das Recht zu achten und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Dieses außerdienstliche Verhalten sei ein Dienstvergehen. Denn ein Lehrer handele seinem Lehr- und Erziehungsauftrag fundamental zuwider, wenn er kinderpornographisches Material besitze. Mit seiner Nachfrage nach solchen Darstellungen trage er zum sexuellen Missbrauch von Kindern bei.
Es sei unumgänglich, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der strafbare Besitz kinderpornographischen Materials sei mit den berechtigten Erwartungen in die charakterliche Eignung eines Lehrers unvereinbar. Dem Dienstherrn und der Allgemeinheit, insbesondere den Eltern, sei es unzumutbar, Kinder einem Lehrer anzuvertrauen, der durch den Besitz solchen Materials - sei es auch nur außerdienstlich - zu erkennen gegeben oder auch nur den Eindruck hervorgerufen habe, dass ihm der sexuelle Missbrauch wehrloser kindlicher Opfer gefalle. Das Verhalten sei hier zudem besonders verwerflich. Die Bilder zeigten eindeutig schweren sexuellen Missbrauch von teilweise sehr jungen Kindern und auch in extremer Form. Der Umstand, dass sie nur "Thumbnail-Größe" (Mini-/Vorschaubilder) gehabt hätten und am Ende der Internetsitzung wieder gelöscht worden seien, entlaste den Beamten nicht. Gleiches gelte, soweit sich der Beamte bemüht habe, seine Gefährlichkeit abzuklären, und ihm auf Grund psychotherapeutischer Behandlungen eine Abkehr vom "bisherigen Suchtverhalten" bescheinigt werde. Denn der auf Grund des Besitzes kinderpornographischen Materials eingetretene Autoritäts- und Ansehensverlust eines Lehrers könne durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden. Das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtsführung sei unwiederbringlich zerstört. Der Beamte sei für den Dienstherrn folglich untragbar geworden.
Das Urteil ist rechtskräftig (DL 13 S 155/12)