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Lichtimmissionen von "City-Board" für Anwohner zumutbar
Datum: 27.08.2012
Kurzbeschreibung: Lichtimmissionen einer Video-Werbeanlage, die werktags von 6 bis 20 Uhr und sonntags von 9 bis 20 Uhr betrieben werden darf, sind für Anwohner grundsätzlich zumutbar, wenn bei ihrem Betrieb die Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen beachtet werden. Das hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem am 29.03.2012 verkündeten Urteil entschieden und die Berufung von zwei Anwohnern (Kläger) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart zurückgewiesen, das ihre Klagen gegen eine Baugenehmigung der Stadt Marbach (Beklagte) abgewiesen hatte.
Die beklagte Stadt erteilte dem beigeladenen Unternehmen eine Baugenehmigung für eine "City-Board" genannte Video-Werbeanlage mit wechselnden Bildern. Das ca. 4 m x 3 m große "City-Board" ist an der Außenwand eines Wohnhauses angebracht. Es wurde im Dezember 2006 in Betrieb genommen. Die Kläger bewohnen ca. 35 bis 40 m entfernte Wohnhäuser. Sie klagten gegen die Baugenehmigung, weil sie die vom "City-Board" auf ihre Wohngrundstücke einwirkenden Lichtimmissionen für unzumutbar hielten. Das VG wies ihre Klagen ab. Der VGH bestätigte das Urteil des VG.
Die Zumutbarkeit einer Belästigung durch Licht beurteile sich nach Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbarn. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, dass sich ein Nachbar gegen Einwirkungen durch Licht - anders als bei Lärm und Geruch - gegebenenfalls ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten selbst abschirmen könne. Zum anderen könnten die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (Arbeitsgremium der Umweltministerkonferenz) am 10.05.2000 beschlossenen Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (LAI-Hinweise) als sachverständige Beurteilungshilfe zur Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall herangezogen werden.
Gemessen daran seien die von dem genehmigten "City-Board" auf die Wohngrundstücke der Kläger einwirkenden Lichtimmissionen zumutbar. Die Anlage dürfe werktags nur zwischen 6 und 20 Uhr, sonntags nur zwischen 9 und 20 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen gar nicht betrieben werden. Zudem sei für "Dunkelstunden" (30 Minuten nach Sonnenuntergang bis 30 Minuten vor Sonnenaufgang) in diesen Betriebszeiten die Beleuchtungsstärke des Videoschirms beschränkt worden. Damit seien die in den LAI-Hinweisen vorgegebenen Anforderungen insbesondere auch für farbige und wechselnde Lichtquellen beachtet, wie ein Sachverständiger für Lichttechnik bestätigt habe. In Tagesstunden, in denen die Helligkeit durch Witterungsverhältnisse eingeschränkt sei, sei es den Klägern im Übrigen zumutbar, die Auswirkungen der Werbeanlage selbst durch Vorhänge und Rollläden abzufangen.
Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 3 S 2658/10).
Die Zumutbarkeit einer Belästigung durch Licht beurteile sich nach Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbarn. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, dass sich ein Nachbar gegen Einwirkungen durch Licht - anders als bei Lärm und Geruch - gegebenenfalls ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten selbst abschirmen könne. Zum anderen könnten die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (Arbeitsgremium der Umweltministerkonferenz) am 10.05.2000 beschlossenen Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (LAI-Hinweise) als sachverständige Beurteilungshilfe zur Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall herangezogen werden.
Gemessen daran seien die von dem genehmigten "City-Board" auf die Wohngrundstücke der Kläger einwirkenden Lichtimmissionen zumutbar. Die Anlage dürfe werktags nur zwischen 6 und 20 Uhr, sonntags nur zwischen 9 und 20 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen gar nicht betrieben werden. Zudem sei für "Dunkelstunden" (30 Minuten nach Sonnenuntergang bis 30 Minuten vor Sonnenaufgang) in diesen Betriebszeiten die Beleuchtungsstärke des Videoschirms beschränkt worden. Damit seien die in den LAI-Hinweisen vorgegebenen Anforderungen insbesondere auch für farbige und wechselnde Lichtquellen beachtet, wie ein Sachverständiger für Lichttechnik bestätigt habe. In Tagesstunden, in denen die Helligkeit durch Witterungsverhältnisse eingeschränkt sei, sei es den Klägern im Übrigen zumutbar, die Auswirkungen der Werbeanlage selbst durch Vorhänge und Rollläden abzufangen.
Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 3 S 2658/10).