Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Verbot der Hells Angels Pforzheim: Klageverfahren ausgesetzt
Datum: 23.08.2012
Kurzbeschreibung: Das Verfahren über die Klage des Vereins "Hells Angels Motorcycle Club Charter Borderland" (HAMC Borderland) in Pforzheim gegen das vom Innenministerium Baden-Württemberg verhängte Verbot dieses Vereins wird bis zum Abschluss anhängiger Strafverfahren ausgesetzt. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) am 21.08.2012 beschlossen.
Mit Verfügung vom 06.06.2011 stellte das Innenministerium fest, dass Zweck und Tätigkeit des Vereins "Hells Angels Motorcycle Club Charter Borderland" (HAMC Borderland) mit Sitz in Pforzheim den Strafgesetzen zuwiderliefen. Der Verein wurde verboten und aufgelöst; das Vereinsvermögen wurde beschlagnahmt und eingezogen. Gegen die Verfügung hat der Verein Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Seinen Eilantrag gegen den Sofortvollzug des Verbots lehnte der VGH mit Beschluss vom 09.01.2012 ab (Pressemitteilung vom 13.01.2012). Das Klageverfahren hat der VGH nunmehr bis zum Abschluss eines beim Landgericht Traunstein anhängigen Strafverfahrens und eines bei der Staatsanwaltschaft Pforzheim geführten Ermittlungsverfahrens ausgesetzt.
Beide Strafverfahren beträfen auch Mitglieder des Klägers. In diesen Strafverfahren seien weitere Erkenntnisse darüber zu erwarten, ob Zwecke und Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderliefen. Sie könnten erheblichen Einfluss auf die Feststellungen des Sachverhalts im Klageverfahren über das Vereinsverbot haben. Die Aussetzung des Klageverfahrens sei daher sachdienlich. Sie führe voraussichtlich nicht zu einer unzumutbaren Verzögerung, da in beiden Strafverfahren mit einem zügigen Fortgang zu rechnen sei.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 2000/11).
Beide Strafverfahren beträfen auch Mitglieder des Klägers. In diesen Strafverfahren seien weitere Erkenntnisse darüber zu erwarten, ob Zwecke und Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderliefen. Sie könnten erheblichen Einfluss auf die Feststellungen des Sachverhalts im Klageverfahren über das Vereinsverbot haben. Die Aussetzung des Klageverfahrens sei daher sachdienlich. Sie führe voraussichtlich nicht zu einer unzumutbaren Verzögerung, da in beiden Strafverfahren mit einem zügigen Fortgang zu rechnen sei.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 2000/11).