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Privater Badesteg im Schilf des Bodenseeufers unzulässig
Datum: 20.08.2012
Kurzbeschreibung: Im Schilf der Flachwasserzone des Bodensees sind private Badestege typischerweise unzulässig. Die damit verbundene Einschränkung des Eigentums ist entschädigungslos hinzunehmen. Das hat der für das Wasserrecht zuständige 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem Beschluss vom 10.07.2012 bestätigt. Damit blieb der Antrag eines Grundstückseigentümers (Kläger) erfolglos, die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Freiburg zuzulassen, das seine Klage auf Genehmigung eines vorhandenen Badestegs sowie gegen eine Beseitigungsverfügung des Landratsamts Konstanz (Beklagter) abgewiesen hatte.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks am Bodensee. Entlang des Ufers verläuft ein von Stegen durchsetzter Schilfgürtel. Ein vom Grundstück des Klägers durch das Schilf führender Badesteg wurde 1999 befristet bis Ende 2006 genehmigt. Im Jahr 2006 erteilte das Landratsamt dem Kläger entsprechend einem "Nutzungskonzept" von 1984, das der damalige Landrat nach einer Absprache mit Behördenvertretern und Grundstückseigentümern niedergelegt hatte, eine neue Genehmigung mit der Einschränkung, dass sein Steg auch dem Nachbargrundstück als Seezugang dienen solle; zugleich verfügte es die Beseitigung des Nachbarstegs. Nachdem der Kläger und sein Nachbar Widerspruch erhoben hatten, lehnte die Behörde jedoch eine weitere Genehmigung ab und ordnete die Beseitigung beider Stege an. Die dagegen erhobenen Klagen wies das VG im Anschluss an ein Urteil des VGH zur Unzulässigkeit von Dalben (Bootsanbindepfähle) in der Flachwasserzone des Bodensees ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung machte der Kläger u.a. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Der VGH teilte die Zweifel nicht.
Der VGH weist zunächst den Einwand zurück, Badestege seien anders als Dalben oder Bootsstege zu beurteilen. Auch die Errichtung eines Badestegs in der Flachwasserzone sei eine erlaubnispflichtige “Benutzung“ eines Gewässers. Ein Badesteg sei mehr noch als einzelne Dalben ein Fremdkörper in der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen empfindlichen Flachwasserzone und beeinflusse diese Zone nachteilig. Das VG habe auch zutreffend festgestellt, dass der Badesteg nicht erlaubt werden könne, weil er die Funktion der Flachwasserzone des Bodenseeufers beeinträchtige und somit dem Wohl der Allgemeinheit widerspreche. Wie der VGH mehrfach entschieden habe, wirke sich bereits die Existenz von Stegen in der geschützten Flachwasserzone des Bodenseeufers nachteilig auf das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen und die Vegetation, insbesondere durch Verschattung, aus. Die Flachwasserzone sei wegen ihrer Bedeutung für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für seine Eignung als Trinkwasserquelle besonders schutzwürdig. Dies gelte in besonderem Maße für die Schilfzone, in der sich das Wasser regeneriere. Diese Bewertung decke sich mit den Aussagen im Bodenseeuferplan.
Die Beseitigungsanordnung verletze den Kläger nicht in seinem Eigentumsgrundrecht. Das Grundstückseigentum reiche nicht uneingeschränkt in den Bodensee hinein; vielmehr stehe das Gewässerbett im öffentlichen Eigentum des Landes. Im Übrigen übersehe der Kläger, dass es Sache des Gesetzgebers sei, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Das sei durch die wasserrechtlichen Regelungen geschehen. Die damit verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse sei als Ausdruck der Sozialgebundenheit entschädigungslos hinzunehmen. Mit seiner Lage am Bodensee als Trinkwasserspeicher für rund 4 Millionen Menschen habe das Grundstück des Klägers einen besonderen sozialen Bezug. Auf den Fortbestand der ihm im Juli 2006 zunächst erteilten neuen Genehmigung habe der Kläger nicht vertrauen können, weil er sie nicht akzeptiert und umgesetzt, sondern angefochten habe. Der Kläger werde im Vergleich mit Eigentümern, deren Genehmigungen erst Ende 2015 ausliefen, auch nicht verfassungswidrig ungleich behandelt. Zum einen müsse auch er seinen Steg frühestens im Jahr 2012 beseitigen. Zum anderen entsprächen die noch befristet genehmigten anderen Stege, anders als derjenige des Klägers, dem "Nutzungskonzept", auf dessen Umsetzung ihre Eigentümer jahrelang vertraut hätten.
Der Beschluss ist rechtskräftig (Az: 3 S 231/11).
Der VGH weist zunächst den Einwand zurück, Badestege seien anders als Dalben oder Bootsstege zu beurteilen. Auch die Errichtung eines Badestegs in der Flachwasserzone sei eine erlaubnispflichtige “Benutzung“ eines Gewässers. Ein Badesteg sei mehr noch als einzelne Dalben ein Fremdkörper in der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen empfindlichen Flachwasserzone und beeinflusse diese Zone nachteilig. Das VG habe auch zutreffend festgestellt, dass der Badesteg nicht erlaubt werden könne, weil er die Funktion der Flachwasserzone des Bodenseeufers beeinträchtige und somit dem Wohl der Allgemeinheit widerspreche. Wie der VGH mehrfach entschieden habe, wirke sich bereits die Existenz von Stegen in der geschützten Flachwasserzone des Bodenseeufers nachteilig auf das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen und die Vegetation, insbesondere durch Verschattung, aus. Die Flachwasserzone sei wegen ihrer Bedeutung für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für seine Eignung als Trinkwasserquelle besonders schutzwürdig. Dies gelte in besonderem Maße für die Schilfzone, in der sich das Wasser regeneriere. Diese Bewertung decke sich mit den Aussagen im Bodenseeuferplan.
Die Beseitigungsanordnung verletze den Kläger nicht in seinem Eigentumsgrundrecht. Das Grundstückseigentum reiche nicht uneingeschränkt in den Bodensee hinein; vielmehr stehe das Gewässerbett im öffentlichen Eigentum des Landes. Im Übrigen übersehe der Kläger, dass es Sache des Gesetzgebers sei, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Das sei durch die wasserrechtlichen Regelungen geschehen. Die damit verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse sei als Ausdruck der Sozialgebundenheit entschädigungslos hinzunehmen. Mit seiner Lage am Bodensee als Trinkwasserspeicher für rund 4 Millionen Menschen habe das Grundstück des Klägers einen besonderen sozialen Bezug. Auf den Fortbestand der ihm im Juli 2006 zunächst erteilten neuen Genehmigung habe der Kläger nicht vertrauen können, weil er sie nicht akzeptiert und umgesetzt, sondern angefochten habe. Der Kläger werde im Vergleich mit Eigentümern, deren Genehmigungen erst Ende 2015 ausliefen, auch nicht verfassungswidrig ungleich behandelt. Zum einen müsse auch er seinen Steg frühestens im Jahr 2012 beseitigen. Zum anderen entsprächen die noch befristet genehmigten anderen Stege, anders als derjenige des Klägers, dem "Nutzungskonzept", auf dessen Umsetzung ihre Eigentümer jahrelang vertraut hätten.
Der Beschluss ist rechtskräftig (Az: 3 S 231/11).