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Stuttgart 21: Planfeststellung für Talquerung mit neuem Hauptbahnhof hat Bestand; Eilantrag erfolglos
Datum: 20.08.2012
Kurzbeschreibung: Das Planfeststellungsverfahren für das "Projekt Stuttgart 21" im Abschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) wird nicht neu aufgerollt. Das ist das Ergebnis eines Beschlusses des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 13.08.2012, der heute bekannt gegeben wurde. Damit hatte der Eilantrag eines Grundstückseigentümers (Antragsteller), dessen Haus im Zuge der Bauarbeiten für den neuen Stuttgarter Bahnhof abgerissen werden soll, keinen Erfolg.
Der Antragsteller hatte im Jahr 2005 Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart "Projekt Stuttgart 21“ im Abschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) erhoben. Seine Klage wurde durch Urteil des VGH vom 06.04.2006 (5 S 848/05) abgewiesen. Das Urteil ist seit Ende Juni 2006 rechtskräftig. Anfang Mai 2012 hat der Antragsteller beim Eisenbahn-Bundesamt beantragt, den Planfeststellungbeschluss aufzuheben, weil dieser mangels Finanzierung des Vorhabens sowie infolge planerischer Missgriffe rechtswidrig sei. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Mit seinem Eilantrag beim VGH wollte er erreichen, dass das Eisenbahn-Bundesamt (Antragsgegnerin) der Deutschen Bahn AG (Beigeladene) vorläufig Baumaßnahmen zur Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses im Bereich seines Grundstücks verbietet. Der VGH lehnte den Eilantrag ab.
Der VGH lässt offen, ob eine gerichtliche Eilentscheidung überhaupt nötig sei. Zweifel daran bestünden deshalb, weil der Antragsteller seine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Planung schon vor Jahren hätte erheben können. Zudem könne sein Gebäude erst nach vorzeitiger Besitzeinweisung der Beigeladenen gegen den Willen des Antragstellers abgerissen werden; ein entsprechender Antrag sei nach Aktenlage bislang aber nicht gestellt.
Jedenfalls habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses habe. Aufgrund des VGH-Urteils vom 06.04.2006 stehe zwischen den Beteiligten rechtskräftig fest, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig sei. Die Rechtskraft dieses Urteils verbiete, über denselben Streitgegenstand ein zweites Mal zu entscheiden. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, die ausnahmsweise eine neue Entscheidung rechtfertigen könnte, habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die von ihm gerügte Aufteilung des Gesamtprojekts in einzelne Planfeststellungsabschnitte sei ebenso wenig neu wie die Finanzierungsfrage. Ein sicheres Scheitern des Projekts infolge Kostensteigerungen sei nicht feststellbar. Die vom Antragsteller problematisierte Mischfinanzierung habe es von Anfang an gegeben. Auch die Frage, ob ein planerischer Missgriff vorliege, sei bereits Gegenstand des Urteils vom 06.04.2006 gewesen und verneint worden. Eine vom Antragsteller dazu vorgelegte sachverständige Stellungnahme vom Juni 2012 sei zwar ein neues Beweismittel, genüge aber nicht, um die Rechtskraft des Urteils zu überwinden. Der weitere Vortrag des Antragstellers, die Inanspruchnahme seines Grundstücks sei zur Umsetzung der festgestellten Planung nicht erforderlich oder auf deren Grundlage gar nicht möglich, betreffe nicht die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Das sei bei der vorzeitigen Besitzeinweisung zu prüfen. Schließlich habe der Antragsteller auch die Voraussetzungen für einen Widerruf des rechtmäßigen Planfeststellungsbeschlusses oder für die von ihm hilfsweise erstrebten Auflagen nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (5 S 1200/12).
Der VGH lässt offen, ob eine gerichtliche Eilentscheidung überhaupt nötig sei. Zweifel daran bestünden deshalb, weil der Antragsteller seine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Planung schon vor Jahren hätte erheben können. Zudem könne sein Gebäude erst nach vorzeitiger Besitzeinweisung der Beigeladenen gegen den Willen des Antragstellers abgerissen werden; ein entsprechender Antrag sei nach Aktenlage bislang aber nicht gestellt.
Jedenfalls habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses habe. Aufgrund des VGH-Urteils vom 06.04.2006 stehe zwischen den Beteiligten rechtskräftig fest, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig sei. Die Rechtskraft dieses Urteils verbiete, über denselben Streitgegenstand ein zweites Mal zu entscheiden. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, die ausnahmsweise eine neue Entscheidung rechtfertigen könnte, habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die von ihm gerügte Aufteilung des Gesamtprojekts in einzelne Planfeststellungsabschnitte sei ebenso wenig neu wie die Finanzierungsfrage. Ein sicheres Scheitern des Projekts infolge Kostensteigerungen sei nicht feststellbar. Die vom Antragsteller problematisierte Mischfinanzierung habe es von Anfang an gegeben. Auch die Frage, ob ein planerischer Missgriff vorliege, sei bereits Gegenstand des Urteils vom 06.04.2006 gewesen und verneint worden. Eine vom Antragsteller dazu vorgelegte sachverständige Stellungnahme vom Juni 2012 sei zwar ein neues Beweismittel, genüge aber nicht, um die Rechtskraft des Urteils zu überwinden. Der weitere Vortrag des Antragstellers, die Inanspruchnahme seines Grundstücks sei zur Umsetzung der festgestellten Planung nicht erforderlich oder auf deren Grundlage gar nicht möglich, betreffe nicht die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Das sei bei der vorzeitigen Besitzeinweisung zu prüfen. Schließlich habe der Antragsteller auch die Voraussetzungen für einen Widerruf des rechtmäßigen Planfeststellungsbeschlusses oder für die von ihm hilfsweise erstrebten Auflagen nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (5 S 1200/12).