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Rastatt und IKEA scheitern mit ihren Anträgen auf Zulassung einer Abweichung von den Zielen der Raumordnung
Datum: 04.07.2012
Kurzbeschreibung: Die Stadt Rastatt und das Unternehmen IKEA haben für den Bau eines IKEA-Einrichtungshauses, eines Bau- und Gartenmarktes sowie eines Küchenfach-marktes keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von Zielen des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg 2002 (LEP 2002). Das hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit heute verkündetem Urteil vom 26. Juni 2012 entschieden. Er hat damit die Berufungen der Stadt Rastatt (Klägerin) und des Unternehmens IKEA (Beigeladene) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.06.2008 - erneut - zurückgewiesen, das die die hierauf gerichtete Verpflichtungsklage gegen das Regierungspräsidium Karlsruhe (Beklagter) abgewiesen hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den - vom Senat zugelassenen - Revisionen der Stadt Rastatt und von IKEA teilweise stattgegeben (Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -). Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Ansiedlungsvorhaben den Zielen des Landesentwicklungsplans widerspreche, sei nicht zu beanstanden. Nicht gefolgt ist das Bundesverwaltungsgericht hingegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Ablehnung der beantragten Zielabweichung. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb dem Verwaltungsgerichtshof aufgegeben, über die Anträge, gemäß § 24 LplG eine Abweichung von Zielen des LEP 2002 zuzulassen, erneut zu entscheiden.
Über diese Anträge hat der 3. Senat am 26. Juni 2012 erneut verhandelt und heute sein Urteil verkündet, dessen schriftliche Begründung noch nicht vorliegt. Im Verkündungstermin hat der Vorsitzende im Rahmen der mündlichen Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen stünden das Kongruenzgebot und das Integrationsgebot als raumordnerische Zielfestlegungen des LEP 2002 entgegen. Beide Gebote seien Ziele der Raumordnung des LEP 2002 und bestimmten dessen wesentlichen Gehalt. Die von der Stadt Rastatt und von IKEA begehrte Abweichung von diesen Zielen könne nicht zugelassen werden, weil damit Grundzüge der Planung berührt würden. Es lägen auch unter raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten keine einen Härtefall begründenden besonderen Umstände vor, die trotz Verstoßes gegen die beiden Raumordnungsziele die Grundzüge der Planung unberührt ließen. Die Ablehnung der Zielabweichung sei auch mit der kommunalen Planungshoheit der Klägerin und der Niederlassungsfreiheit des Unternehmens IKEA vereinbar.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 3 S 351/11).