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Kein Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende
Datum: 22.05.2012
Kurzbeschreibung: Ein Kind ohne rechtlichen Vater, das durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines anonymen Dritten gezeugt worden ist, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Das hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit einem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 03.05.2012 entschieden. Er hat damit die Berufung eines Kindes (Klägerin) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zurückgewiesen, das seine Klage gegen den Landkreis Zollernalbkreis (Beklagter) auf Gewährung solcher Leistungen abweist.
Die dreijährige Klägerin ist durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines anonymen Dritten (heterologe Insemination) gezeugt worden. Ihre alleinstehende Mutter hatte in der Hoffnung auf eine Ehe mit ihrem damaligen Lebenspartner darauf verzichtet, die Identität des Samenspenders zu erfahren. Nach der Geburt der Klägerin weigerte sich ihr Lebenspartner, die Vaterschaft anzuerkennen. Ein Abstammungsgutachten bestätigte, dass er nicht der leibliche Vater ist. Die Mutter beantragte anschließend für ihr Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Diese Leistungen werden unabhängig davon gewährt, ob das Kind oder seine Mutter sozialhilfebedürftig sind. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Mutter bewusst auf die Kenntnis eines gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Vaters verzichtet habe. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies die nachfolgende Verpflichtungsklage ab.
Der VGH bestätigt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass in einem solchen Fall Leistungen nach dem UVG nicht gewährt werden können. Das folge zwar nicht zwingend aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte, jedoch aus Sinn und Zweck dieses Gesetzes. Danach sei die staatliche Unterhaltsleistung nicht als verlorener Zuschuss gedacht. Sie diene vielmehr dazu, den alleinerziehenden Elternteil bei Verfolgung und Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil zu entlasten. Es müsse der öffentlichen Hand daher möglich sein, den “anderen Elternteil“ zur Erstattung dieser Sozialleistung zu verpflichten. Bei der Zeugung eines Kindes mittels der Samenspende eines anonymen Dritten treffe beides nicht zu. Anderes gelte in solchen Fällen nur, wenn ein so genannter “rechtlicher Vater“ - etwa aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung - Kindesunterhalt leisten müsse. Das sei hier nicht der Fall. Wolle ein alleinstehender Elternteil den Anspruch seines Kindes nach dem UVG nicht vereiteln, dürfe er sich also nicht willentlich in eine Situation begeben, in der eine Feststellung des anderen Elternteils von vornherein unmöglich sei.
Der VGH hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (12 S 2935/11).
Der VGH bestätigt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass in einem solchen Fall Leistungen nach dem UVG nicht gewährt werden können. Das folge zwar nicht zwingend aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte, jedoch aus Sinn und Zweck dieses Gesetzes. Danach sei die staatliche Unterhaltsleistung nicht als verlorener Zuschuss gedacht. Sie diene vielmehr dazu, den alleinerziehenden Elternteil bei Verfolgung und Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil zu entlasten. Es müsse der öffentlichen Hand daher möglich sein, den “anderen Elternteil“ zur Erstattung dieser Sozialleistung zu verpflichten. Bei der Zeugung eines Kindes mittels der Samenspende eines anonymen Dritten treffe beides nicht zu. Anderes gelte in solchen Fällen nur, wenn ein so genannter “rechtlicher Vater“ - etwa aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung - Kindesunterhalt leisten müsse. Das sei hier nicht der Fall. Wolle ein alleinstehender Elternteil den Anspruch seines Kindes nach dem UVG nicht vereiteln, dürfe er sich also nicht willentlich in eine Situation begeben, in der eine Feststellung des anderen Elternteils von vornherein unmöglich sei.
Der VGH hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (12 S 2935/11).