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Regionalverband Heilbronn-Franken: Kein Abwehrrecht gegen Bauvorbescheid für Windkraftanlage in Frankenhardt
Datum: 16.05.2012
Kurzbeschreibung: Ein Regionalverband in Baden-Württemberg wird durch einen Bauvorbescheid für eine Windkraftanlage selbst dann nicht in eigenen Rechten verletzt, wenn der Bauvorbescheid dem Regionalplan widerspräche. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit einem jetzt bekannt gegebenen Beschluss vom 08.05.2012 entschieden. Er hat damit die Berufung des Regionalverbands Heilbronn-Franken gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart zurückgewiesen, welches das Landratsamt Schwäbisch Hall (Beklagter) zu Erteilung eines Bauvorbescheids für eine Windkraftanlage in der Gemeinde Frankenhardt verpflichtet.
Ein norddeutsches Unternehmen (Klägerin) plant, auf einem Grundstück in der Gemeinde Frankenhardt im Landkreis Schwäbisch Hall eine Windkraftanlage mit 120 m Nabenhöhe und 47 m Rotorradius zu errichten. Das Landratsamt lehnte den beantragten Bauvorbescheid u.a. mit der Begründung ab, dass der Standort des Vorhabens in einem Ausschlussgebiet für Windkraftanlagen des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 liege. Das VG Stuttgart verpflichtete den Beklagten, den Bauvorbescheid zu erteilen; die Standortfestlegungen im Regionalplan seien unwirksam (vgl. Pressemitteilung des VG vom 07.06.2010). Gegen dieses Urteil stellte nur der Regionalverband Heilbronn-Franken Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der VGH im Januar 2011 stattgab. Mit seinem Rechtsmittel machte er geltend, der Bauvorbescheid dürfe nicht erteilt werden, weil das Vorhaben dem Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Crailsheim und den im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 festgelegten Zielen der Raumordnung widerspreche.
Mit seinem nunmehr ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss weist der VGH die Berufung des Regionalverbands zurück, weil dieser durch die Erteilung des Bauvorbescheids jedenfalls nicht in einem eigenen Recht verletzt werde. Da auch weder das Landratsamt noch die Gemeinde Frankenhardt Rechtsmittel eingelegt hätten, sei daher nicht zu entscheiden, ob das angefochtene Urteil den Beklagten zu Recht zur Erteilung des Bauvorbescheids verpflichte.
Ein Widerspruch zu Darstellungen im Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Crailsheim könne schon deshalb keine eigenen Rechte des Regionalverbands verletzen, weil er nicht Träger der vorbereitenden Bauleitplanung sei. Aber auch ein etwaiger Verstoß gegen die im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 festgelegten Ziele der Raumordnung würde keine eigenen Rechte des Regionalverbands verletzen. Denn der Regionalverband habe mit der Festlegung dieser Ziele keine ihm selbst als eigenes subjektives Recht zustehende Planungshoheit wahrgenommen. Regionalverbände seien in Baden-Württemberg zwar Träger der Regionalplanung. Diese Aufgabe sei ihnen im Landesplanungsgesetz aber als Teil der Landesplanung, nicht jedoch als eigene Angelegenheit im Sinne eines wehrfähigen Selbstverwaltungsrechts übertragen. Insoweit halte der Senat an seiner bereits in einem Beschluss vom 19.06.1998 - 8 S 1093/98 - zum Verband Region Stuttgart vertretenen Rechtsauffassung fest. Aufgrund einer durch die damalige Entscheidung des Senats veranlassten Gesetzesänderung könne ein Regionalverband zwar nunmehr auch unabhängig von der Existenz eigener Rechte Verwaltungsakte anfechten, welche die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Nutzungsänderung eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes beträfen. Um einen solchen Fall gehe es hier jedoch nicht.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (8 S 217/11).
Mit seinem nunmehr ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss weist der VGH die Berufung des Regionalverbands zurück, weil dieser durch die Erteilung des Bauvorbescheids jedenfalls nicht in einem eigenen Recht verletzt werde. Da auch weder das Landratsamt noch die Gemeinde Frankenhardt Rechtsmittel eingelegt hätten, sei daher nicht zu entscheiden, ob das angefochtene Urteil den Beklagten zu Recht zur Erteilung des Bauvorbescheids verpflichte.
Ein Widerspruch zu Darstellungen im Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Crailsheim könne schon deshalb keine eigenen Rechte des Regionalverbands verletzen, weil er nicht Träger der vorbereitenden Bauleitplanung sei. Aber auch ein etwaiger Verstoß gegen die im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 festgelegten Ziele der Raumordnung würde keine eigenen Rechte des Regionalverbands verletzen. Denn der Regionalverband habe mit der Festlegung dieser Ziele keine ihm selbst als eigenes subjektives Recht zustehende Planungshoheit wahrgenommen. Regionalverbände seien in Baden-Württemberg zwar Träger der Regionalplanung. Diese Aufgabe sei ihnen im Landesplanungsgesetz aber als Teil der Landesplanung, nicht jedoch als eigene Angelegenheit im Sinne eines wehrfähigen Selbstverwaltungsrechts übertragen. Insoweit halte der Senat an seiner bereits in einem Beschluss vom 19.06.1998 - 8 S 1093/98 - zum Verband Region Stuttgart vertretenen Rechtsauffassung fest. Aufgrund einer durch die damalige Entscheidung des Senats veranlassten Gesetzesänderung könne ein Regionalverband zwar nunmehr auch unabhängig von der Existenz eigener Rechte Verwaltungsakte anfechten, welche die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Nutzungsänderung eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes beträfen. Um einen solchen Fall gehe es hier jedoch nicht.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (8 S 217/11).