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Ausbau der Bahnstrecke Bülach-Schaffhausen: Kein Lärmschutz für Anlieger in Lottstetten; Gemeinde nimmt Klage zurück
Datum: 14.05.2012
Kurzbeschreibung: Mit heute bekannt gegebenem Urteil hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2012 Klagen von Bürgern aus Lottstetten gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Freiburg zum Projekt Hochgeschwindigkeitsverkehrs-Anschluss der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) im Abschnitt Bülach-Schaffhausen abgewiesen. Die Gemeinde Lottstetten hatte ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Das Projekt soll die Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz anschließen.
Neun nahe der Bahnstrecke wohnende Bürger Lottstettens hatten mit ihren Klagen Lärmschutzauflagen beim Ausbau der doppelspurigen Bahnstrecke auf der Gemarkung Jestetten - auf deutschem Hoheitsgebiet - verlangt. Sie beriefen sich auf die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sowie Beeinträchtigungen ihres Eigentum und ihrer Gesundheit. Die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung seien schon ohne den Ausbau deutlich überschritten, bei der Berechnung der Lärmbelastung nach dieser Verordnung dürfe ein "Schienenbonus" nicht abgezogen werden und auftretende Spitzenpegel müssten begrenzt werden. Der VGH ist den Klägern nicht gefolgt.
Die Verkehrslärmschutzverordnung sei nicht anwendbar, da der Schienenweg in Lottstetten nicht wesentlich geändert werde. Es fehle an dem dafür nach der Verordnung erforderlichen erheblichen baulichen Eingriff. Der doppelspurige Ausbau auf Jestetter Gemarkung ermögliche zwar einen Halbstundentakt und dadurch eine geringfügige Erhöhung des Lärms in Lottstetten. Das begründe aber keinen Lärmschutzanspruch nach der Verkehrslärmschutzverordnung.
Eine Lärmsanierung aus Anlass des Ausbaus könnten die Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Das Regierungspräsidium habe ihre Lärmschutzbelange insoweit im Planfeststellungsbeschluss fehlerfrei abgewogen. Dabei habe es ohne Rechtsfehler darauf abgehoben, dass die zu erwartenden Lärmerhöhungen um 0,2 bis 0,7 dB(A) geringfügig und für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar seien. Daran ändere nichts, dass die Zumutbarkeitsgrenze teilweise schon jetzt überschritten sei. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums, auf Lärmschutzauflagen für Lottstetten zu verzichten, sei nicht zuletzt deshalb rechtmäßig, weil das schweizerische Lärmsanierungskonzept ohnehin Maßnahmen zur Verbesserung des Zugmaterials vorsehe, die den Lärm minderten bzw. die geringfügige Lärmerhöhung kompensierten. Außerdem sei die Gemeinde Lottstetten bereits vorläufig in das Lärmsanierungsprogramm des Bundes aufgenommen worden. Soweit sich die Kläger wegen der schon bestehenden Lärmsituation noch auf zivilrechtliche Lärmsanierungsansprüche gegen die SBB beriefen, habe sich die Planfeststellungsbehörde damit nicht auseinandersetzen müssen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 5 S 927/10).
Die Verkehrslärmschutzverordnung sei nicht anwendbar, da der Schienenweg in Lottstetten nicht wesentlich geändert werde. Es fehle an dem dafür nach der Verordnung erforderlichen erheblichen baulichen Eingriff. Der doppelspurige Ausbau auf Jestetter Gemarkung ermögliche zwar einen Halbstundentakt und dadurch eine geringfügige Erhöhung des Lärms in Lottstetten. Das begründe aber keinen Lärmschutzanspruch nach der Verkehrslärmschutzverordnung.
Eine Lärmsanierung aus Anlass des Ausbaus könnten die Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Das Regierungspräsidium habe ihre Lärmschutzbelange insoweit im Planfeststellungsbeschluss fehlerfrei abgewogen. Dabei habe es ohne Rechtsfehler darauf abgehoben, dass die zu erwartenden Lärmerhöhungen um 0,2 bis 0,7 dB(A) geringfügig und für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar seien. Daran ändere nichts, dass die Zumutbarkeitsgrenze teilweise schon jetzt überschritten sei. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums, auf Lärmschutzauflagen für Lottstetten zu verzichten, sei nicht zuletzt deshalb rechtmäßig, weil das schweizerische Lärmsanierungskonzept ohnehin Maßnahmen zur Verbesserung des Zugmaterials vorsehe, die den Lärm minderten bzw. die geringfügige Lärmerhöhung kompensierten. Außerdem sei die Gemeinde Lottstetten bereits vorläufig in das Lärmsanierungsprogramm des Bundes aufgenommen worden. Soweit sich die Kläger wegen der schon bestehenden Lärmsituation noch auf zivilrechtliche Lärmsanierungsansprüche gegen die SBB beriefen, habe sich die Planfeststellungsbehörde damit nicht auseinandersetzen müssen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 5 S 927/10).