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Eilantrag gegen Heddesheimer Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nördlich der Benzstraße" gescheitert
Datum: 19.04.2012
Kurzbeschreibung: Es besteht kein Anlass, den Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nördlich der Benzstraße" der Gemeinde Heddesheim wegen Baumaßnahmen zur Verwirklichung eines Logistikbetriebs im Plangebiet vorläufig außer Vollzug zu setzen. Das hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit Beschluss vom 18.04.2012 entschieden. Er hat damit den Eilantrag eines Nachbarn abgelehnt.
Der Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nördlich der Benzstraße" schafft die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung eines Logistikbetriebs der Beigeladenen. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Nachbargrundstücks. Er hat beim VGH eine Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt, über den noch nicht entschieden ist. Ferner hat er beantragt, den Bebauungsplan durch eine einstweilige Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Ihm drohten durch Baumaßnahmen zur Verwirklichung des Logistikbetriebs Nachteile durch Lärm, Licht und die bis zu 18 Meter hohen, langgestreckten Hallen.
Der VGH verneinte die Dringlichkeit einer Eilentscheidung. Die Baumaßnahmen seien durch sofort vollziehbare Baugenehmigungen des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis gedeckt. Eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ließe diese Baugenehmigungen unberührt. Um deren Vollziehbarkeit zu beseitigen, stehe dem Antragsteller ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht offen. Darauf müsse er sich verweisen lassen. Der effektive Rechtsschutz werde dadurch nicht unzumutbar erschwert. Schließlich erweise sich der Bebauungsplan auch nicht als offensichtlich rechtsfehlerhaft.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 3 S 490/12).
Der VGH verneinte die Dringlichkeit einer Eilentscheidung. Die Baumaßnahmen seien durch sofort vollziehbare Baugenehmigungen des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis gedeckt. Eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ließe diese Baugenehmigungen unberührt. Um deren Vollziehbarkeit zu beseitigen, stehe dem Antragsteller ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht offen. Darauf müsse er sich verweisen lassen. Der effektive Rechtsschutz werde dadurch nicht unzumutbar erschwert. Schließlich erweise sich der Bebauungsplan auch nicht als offensichtlich rechtsfehlerhaft.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 3 S 490/12).