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Witwergeld auch für hinterbliebenen Lebenspartner
Datum: 17.04.2012
Kurzbeschreibung: Nach dem Tod eines Beamten steht dem hinterbliebenen Lebenspartner, der mit dem Beamten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, jedenfalls seit dem 01.01.2005 Witwergeld wie dem hinterbliebenen Ehepartner eines Beamten zu. Das hat der für das Beamtenrecht zuständige 4. Senat des Verwal-tungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 03.04.2012 entschieden. Er hat damit die Berufung des Landes Baden-Württemberg (Beklagter) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen, das den Beklagten zur Gewährung von Witwergeld verpflichtet.
Der Kläger lebte mit einem Gymnasiallehrer im Dienst des Beklagten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Anfang Januar 2005 verstarb der Beamte. Der Kläger beantragte anschließend Witwergeld. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Beklagten lehnte den Antrag ab, weil die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über die Hinterbliebenenversorgung von Ehegatten nicht für eingetragene Lebenspartner gälten. Mit seiner nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die Ablehnung diskriminiere ihn wegen seiner sexuellen Ausrichtung und verstoße damit gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeines Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie). Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der Klage statt.
Der VGH bestätigt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger jedenfalls nach Europäischem Unionsrecht Anspruch auf das Witwergeld wie der hinterbliebene Ehegatte eines Beamten habe. Der Ausschluss hinterbliebener Lebenspartner eines Beamten von der Hinterbliebenenversorgung sei mit der EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie unvereinbar. Die Richtlinie gelte auch für die Hinterbliebenenversorgung von Beamten. Denn diese Versorgung sei Teil des Arbeitsentgelts, das der Beamte während seiner Dienstzeit erdient habe. Die unterschiedliche Behandlung der verpartnerten im Vergleich zu verheirateten Beamten sei eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung. Beide Gruppen befänden sich in einer vergleichbaren Lage. Das gelte jedenfalls in dem hier streitigen Zeitraum seit Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Lebenspartnerschaftsrecht ab dem 01.01.2005. Denn seither hätten hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten keine maßgeblichen Unterschiede zwischen Lebens- und Ehepartnern mehr bestanden. Entgegen der Ansicht des Beklagten knüpfe das Witwergeld auch nicht daran an, dass grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen könnten.
Der VGH hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (4 S 1773/09).
Der VGH bestätigt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger jedenfalls nach Europäischem Unionsrecht Anspruch auf das Witwergeld wie der hinterbliebene Ehegatte eines Beamten habe. Der Ausschluss hinterbliebener Lebenspartner eines Beamten von der Hinterbliebenenversorgung sei mit der EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie unvereinbar. Die Richtlinie gelte auch für die Hinterbliebenenversorgung von Beamten. Denn diese Versorgung sei Teil des Arbeitsentgelts, das der Beamte während seiner Dienstzeit erdient habe. Die unterschiedliche Behandlung der verpartnerten im Vergleich zu verheirateten Beamten sei eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung. Beide Gruppen befänden sich in einer vergleichbaren Lage. Das gelte jedenfalls in dem hier streitigen Zeitraum seit Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Lebenspartnerschaftsrecht ab dem 01.01.2005. Denn seither hätten hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten keine maßgeblichen Unterschiede zwischen Lebens- und Ehepartnern mehr bestanden. Entgegen der Ansicht des Beklagten knüpfe das Witwergeld auch nicht daran an, dass grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen könnten.
Der VGH hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (4 S 1773/09).