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Verbesserter Abwasserkanal verringert Abwasserabgabe
Datum: 12.04.2012
Kurzbeschreibung: Investitionskosten zur Verbesserung einer Abwasserkanalisation dürfen mit der Abwasserabgabe verrechnet werden. Das hat der für das Abgabenrecht zuständige 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit einem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 06.03.2012 entschieden. Er hat damit die Berufung des Landes Baden-Württemberg (Beklagter) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.12.2010 zurückgewiesen, das einen Abgabenbescheid des Landratsamts Konstanz aufhebt, der eine solche Verrechnung ablehnt.
Der Abwasserverband Radolfzeller Aach (Kläger) betreibt die Kläranlage Moos. Das Regen- und Schmutzwasser in seinem Gebiet fließt in einem Mischwasserkanal zu dieser Kläranlage. Es wird dort gereinigt und anschließend in den Bodensee eingeleitet. Für diese Einleitung erheben die Bundesländer eine jährlich zu zahlende Abwasserabgabe, die an den Schadstoffgehalt des eingeleiteten Abwassers anknüpft. Die Abgabe soll einen Anreiz dafür bieten, in Kläranlagen und das Kanalsystem zu investieren, um Schadstoffe in Gewässern zu verringern. Der Kläger investierte im Jahr 2006 über 400.000 Euro in die Modernisierung seines Mischwasserkanals. Die Maßnahmen bewirken, dass ein bei Regenfällen auftretender “erster Spülstoß“ mit stark verschmutztem Mischwasser jetzt länger als bisher in Regenüberlaufbecken oder im Kanalsystem zwischengespeichert wird. Dadurch gelangen erheblich weniger Schadstoffe in den Bodensee. Der Kläger beantragte, die Investitionskosten mit der Abwasserabgabe für das Jahr 2006 von ca. 20.000 Euro mit der Folge zu verrechnen, dass die Abgabe entfällt. Das Landratsamt lehnte dies ab. Das Verwaltungsgericht Freiburg gab der Klage des Klägers statt.
Der VGH bestätigt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger seine Investitionskosten mit der Abwasserabgabe verrechnen darf. Zwar habe der Gesetzgeber bei Einführung der Verrechnungsmöglichkeit andere Fälle im Blick gehabt, bei denen dezentrale Abwasseranlagen wie etwa ein abgelegenes Gehöft an eine Sammelkläranlage angeschlossen werden oder das Abwasser einer kleinen Gemeinde zentral in einer größeren Sammelkläranlage beseitigt wird. Die Verrechnungsmöglichkeit sei aber nicht auf solche Konstellationen beschränkt. Denn auch die Maßnahmen des Klägers entsprächen der Vorstellung des Gesetzgebers, Investitionen in das Kanalsystem zu fördern, um den Eintrag von Schadstoffen in natürliche Gewässer zu verringern.
Dem Einwand des Beklagten, die Investitionen des Klägers dienten im Kern nur der Beseitigung von Regenwasser, folgte der VGH nicht. Er verwarf auch dessen Besorgnis, dass bei einer derart weiten Gesetzesauslegung das gesamte Aufkommen aus der Abwasserabgabe allein durch Verrechnung von Investitionen in das Kanalsystem - insbesondere in Regenüberlaufbecken - entfallen könnte, obwohl diese Investitionen weit weniger wirksam seien als solche in Kläranlagen. Dies sei Folge einer bewussten unterschiedlichen Bewertung des Gesetzgebers. Denn er habe festgelegt, dass Investitionen in Kläranlagen nur verrechnet werden könnten, wenn sie die Einleitung von Schadstoffen in einem bestimmten gesetzlich festgelegten Mindestumfang verringerten. Demgegenüber könnten Investitionen in das Kanalsystem bei jeder Schadstoffminderung verrechnet werden. Diese unterschiedliche Bewertung sei zwar rechtspolitisch fragwürdig. Sie sei jedoch beabsichtigt und deshalb hinzunehmen.
Der VGH hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (2 S 268/11).
Der VGH bestätigt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger seine Investitionskosten mit der Abwasserabgabe verrechnen darf. Zwar habe der Gesetzgeber bei Einführung der Verrechnungsmöglichkeit andere Fälle im Blick gehabt, bei denen dezentrale Abwasseranlagen wie etwa ein abgelegenes Gehöft an eine Sammelkläranlage angeschlossen werden oder das Abwasser einer kleinen Gemeinde zentral in einer größeren Sammelkläranlage beseitigt wird. Die Verrechnungsmöglichkeit sei aber nicht auf solche Konstellationen beschränkt. Denn auch die Maßnahmen des Klägers entsprächen der Vorstellung des Gesetzgebers, Investitionen in das Kanalsystem zu fördern, um den Eintrag von Schadstoffen in natürliche Gewässer zu verringern.
Dem Einwand des Beklagten, die Investitionen des Klägers dienten im Kern nur der Beseitigung von Regenwasser, folgte der VGH nicht. Er verwarf auch dessen Besorgnis, dass bei einer derart weiten Gesetzesauslegung das gesamte Aufkommen aus der Abwasserabgabe allein durch Verrechnung von Investitionen in das Kanalsystem - insbesondere in Regenüberlaufbecken - entfallen könnte, obwohl diese Investitionen weit weniger wirksam seien als solche in Kläranlagen. Dies sei Folge einer bewussten unterschiedlichen Bewertung des Gesetzgebers. Denn er habe festgelegt, dass Investitionen in Kläranlagen nur verrechnet werden könnten, wenn sie die Einleitung von Schadstoffen in einem bestimmten gesetzlich festgelegten Mindestumfang verringerten. Demgegenüber könnten Investitionen in das Kanalsystem bei jeder Schadstoffminderung verrechnet werden. Diese unterschiedliche Bewertung sei zwar rechtspolitisch fragwürdig. Sie sei jedoch beabsichtigt und deshalb hinzunehmen.
Der VGH hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (2 S 268/11).