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Stuttgart 21: Aufzug durch Bahnhalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs bleibt verboten
Datum: 05.03.2012
Kurzbeschreibung: Die Stadt Stuttgart hat den von der Antragstellerin für Montag, den 05.03.2012 angemeldeten Aufzug durch die Kopfbahnsteighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs mit Verfügung vom 27.02.2012 verboten. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 02.03.2012 den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Aufzug gleichwohl durchführen zu dürfen. Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bestätigte mit Beschluss vom heutigen Tage die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück.
Zur Begründung führte der 1. Senat aus, der Stuttgarter Hauptbahnhof sei ein zentraler Verkehrsknotenpunkt für Personenströme und baue auf den reibungslosen Ablauf des Bahnverkehrs. Durch den geplanten Aufzug durch die Kopfbahnsteighalle seien gravierende Störungen in der Abwicklung des Reiseverkehrs zu erwarten. Diese Gefährdungslage werde dadurch verstärkt, dass es sich bei der Kopfbahnsteighalle um einen Vorbau handle, der unmittelbar dem Zu- und Abgang zu und von den Gleisen diene. Damit bestehe eine unmittelbare Verbindung von Bereichen, die als Räume öffentlicher Kommunikation ausgestaltet sind, mit Einrichtungen, die der Verkehrsfunktion dienen. Bei einer erhöhten Verkehrsdichte, wie sie im Hauptberufsverkehr im Zeitpunkt des geplanten Aufzugs um 18.45 Uhr vorliege, sei im Falle des Aufzugs mit mindestens 1.000 Teilnehmern mit ganz erheblichen Behinderungen zu rechnen. Hinzu komme, dass die Versammlungsteilnehmer nicht mit dem Strom der Reisenden „mit schwämmen“, sondern queren würden. Dadurch seien erhebliche Einschränkungen für die Bahnreisenden zu erwarten. Angesichts des zu erwartenden dichten Gedränges beim Zusammentreffen von Bahnreisenden und Versammlungsteilnehmern und der beengten Örtlichkeiten scheine es realitätsfern, dass hierbei von den Versammlungsteilnehmern „Gassen“ für die Bahnreisenden gelassen würden. Hinzu komme, dass wegen der zu erwartenden Lärmbelästigung und mit Blick auf die besondere Akustik der Bahnhofshalle dringende Lautsprecherdurchsagen nicht mehr gewährleistet wären. Dies habe der Aufzug durch das Hauptbahnhofgebäude am 06.02.2012 bestätigt. Andere weniger belastende Auflagen seien aufgrund der besonderen Verhältnisse der Kopfbahnsteighalle nicht realisierbar. Die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit des Bahnhofs rechtfertigten die Einschränkungen der Versammlungsfreiheit.
Der Senat wies darauf hin, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch Zuweisung einer Alternativroute hinreichend Rechnung getragen worden sei.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 452/12).
Der Senat wies darauf hin, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch Zuweisung einer Alternativroute hinreichend Rechnung getragen worden sei.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 452/12).