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Keine Beihilfe für künstliche Befruchtung mit Samenspende
Datum: 28.02.2012
Kurzbeschreibung: Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung in Form der sogenannten heterologen In-vitro-Fertilisation (IVF) sind nicht beihilfefähig. Das hat der für das Beihilferecht der Beamten zuständige 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit einem heute bekanntgegebenen Urteil vom 14.02.2012 entschieden. Er hat damit einer Berufung des Landes Baden-Württemberg (Beklagter) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.09.2011 stattgegeben, welches das Land verpflichtet hatte, dem Grunde nach Beihilfe zu gewähren.
Der Kläger ist Beamter im Dienst des Landes Baden-Württemberg. Er erhält grundsätzlich Beihilfe in Höhe von 50 % seiner medizinischen Aufwendungen. Er ist unfruchtbar und deshalb nicht in der Lage, selbst Kinder zu zeugen; auch bei seiner Ehefrau liegt eine gestörte Funktion der Eileiter vor. Nach hormoneller Vorbehandlung ließ die Ehefrau im Jahr 2010 eine künstliche Befruchtung mit dem Samen eines dritten Spenders durchführen. Der Beklagte lehnte eine Beihilfe zu den dadurch entstandenen Kosten von ca. 3.500 Euro mit der Begründung ab, Aufwendungen für die Befruchtung mit dem Samen eines Dritten seien nicht beihilfefähig.
Diese Auffassung hat der VGH bestätigt. Die Unfruchtbarkeit des Klägers sei zwar eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts. Die künstliche Befruchtung mit der Samenspende eines Dritten sei für den Kläger aber keine beihilfefähige Krankenbehandlung. Die Maßnahme ziele allein auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit des Klägers und seiner Ehefrau. Dieser komme als solcher kein Krankheitswert zu. Die künstliche Befruchtung mit der Samenspende eines Dritten ersetze auch keine durch Krankheit behinderte Körperfunktion des Klägers. Die sich aus seiner Unfruchtbarkeit ergebenden Krankheitsfolgen, d.h. die Unmöglichkeit, eigene Kinder zu zeugen, könnten nicht beseitigt oder gelindert werden.
Auch der Umstand, dass der Kläger bei einem Erfolg der künstlichen Befruchtung zivilrechtlich als Vater des von seiner Ehefrau zur Welt gebrachten Kindes gelte, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es handele sich dabei um eine rechtliche Fiktion, die dazu führe, dass genetische Abstammung und Vaterschaft im Rechtssinn auseinanderfielen. Die Fiktion ändere aber nichts daran, dass es sich bei dem durch künstliche Befruchtung gezeugten Kind nicht um ein genetisch von dem Ehemann abstammendes Kind handele.
Eine frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der Dienstherr Beihilfe zu den Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung zu gewähren habe, wenn der Samen vom Ehemann der Frau oder dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stamme (sog. homologe IVF), stehe zu der hier vertretenen Auffassung nicht im Widerspruch. Denn bei der homologen IVF werde nur die gestörte Fertilität der Spermien durch einen ärztlichen Eingriff ersetzt, um die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden und ihm zu ermöglichen, ein eigenes Kind zu zeugen.
Schließlich könne aus dem Umstand, dass der Bundesfinanzhof in den Aufwendungen eines Ehepaars für eine künstliche Befruchtung mit Spendersamen eine außergewöhnliche Belastung sehe, die zu einer Ermäßigung der Einkommenssteuer führe, nicht hergeleitet werden, dass diese Aufwendungen auch beamtenrechtlich als beihilfefähig anzuerkennen seien.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: 2 S 3010/11).
Diese Auffassung hat der VGH bestätigt. Die Unfruchtbarkeit des Klägers sei zwar eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts. Die künstliche Befruchtung mit der Samenspende eines Dritten sei für den Kläger aber keine beihilfefähige Krankenbehandlung. Die Maßnahme ziele allein auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit des Klägers und seiner Ehefrau. Dieser komme als solcher kein Krankheitswert zu. Die künstliche Befruchtung mit der Samenspende eines Dritten ersetze auch keine durch Krankheit behinderte Körperfunktion des Klägers. Die sich aus seiner Unfruchtbarkeit ergebenden Krankheitsfolgen, d.h. die Unmöglichkeit, eigene Kinder zu zeugen, könnten nicht beseitigt oder gelindert werden.
Auch der Umstand, dass der Kläger bei einem Erfolg der künstlichen Befruchtung zivilrechtlich als Vater des von seiner Ehefrau zur Welt gebrachten Kindes gelte, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es handele sich dabei um eine rechtliche Fiktion, die dazu führe, dass genetische Abstammung und Vaterschaft im Rechtssinn auseinanderfielen. Die Fiktion ändere aber nichts daran, dass es sich bei dem durch künstliche Befruchtung gezeugten Kind nicht um ein genetisch von dem Ehemann abstammendes Kind handele.
Eine frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der Dienstherr Beihilfe zu den Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung zu gewähren habe, wenn der Samen vom Ehemann der Frau oder dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stamme (sog. homologe IVF), stehe zu der hier vertretenen Auffassung nicht im Widerspruch. Denn bei der homologen IVF werde nur die gestörte Fertilität der Spermien durch einen ärztlichen Eingriff ersetzt, um die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden und ihm zu ermöglichen, ein eigenes Kind zu zeugen.
Schließlich könne aus dem Umstand, dass der Bundesfinanzhof in den Aufwendungen eines Ehepaars für eine künstliche Befruchtung mit Spendersamen eine außergewöhnliche Belastung sehe, die zu einer Ermäßigung der Einkommenssteuer führe, nicht hergeleitet werden, dass diese Aufwendungen auch beamtenrechtlich als beihilfefähig anzuerkennen seien.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: 2 S 3010/11).