Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Rücknahme der Einbürgerung eines Mitglieds der "Sauerland-Gruppe" ist rechtskräftig
Datum: 09.02.2012
Kurzbeschreibung: Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hatte mit Urteil vom 20. Juli 2011 entschieden, dass die Stadt Ulm die Einbürgerung eines Mitglieds der sogenannten "Sauerland-Gruppe" - eines ehemaligen türkischen Staatsangehörigen, der wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland und Vorbereitung eines Explosionsverbrechens zu einer Freiheitstrafe von 5 Jahren verurteilt worden ist - zu Recht zurückgenommen hat. Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 20.01.2012 nicht zugelassen. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts jetzt rechtskräftig.
Auch der VGH geht davon aus, dass der Kläger ein gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft München anhängiges Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz arglistig verschwiegen habe. Die Obliegenheit zur Anzeige anhängiger Ermittlungs- und Strafverfahren solle den Staat von der Verpflichtung zur Einbürgerung solcher Ausländer freistellen, die mit Rücksicht auf die Begehung von gewichtigen Straftaten die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verdienten oder bei denen dies jedenfalls möglich erscheine. Das Verwaltungsgericht, so heißt es in den Gründen des Beschlusses, habe zu Recht angenommen, dass dem Kläger die Bedeutung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren und seine Pflicht zu deren Offenbarung bekannt gewesen seien und er deren Mitteilung nur deshalb unterlassen habe, um seine Einbürgerung nicht zu gefährden. Die Stadt habe ihre Befugnis, die Einbürgerung zurückzunehmen auch nicht verwirkt. Jedenfalls wegen der Verurteilung des Klägers zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe sei sie zu einer rechtlichen Neubewertung berechtigt und verpflichtet gewesen.
Eine andere Entscheidung als die Rücknahme der Einbürgerung hätte nicht ge-troffen werden können, da die vom Kläger begangene Straftat, die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens, so schwer wiege, dass sie einer Einbürgerung absolut entgegenstehe. Bei dieser Sachlage wäre ein Aufrechterhalten der durch arglistige Täuschung erwirkten rechtswidrigen Einbürgerung schlechthin unerträglich. Es sei daher unerheblich, ob eine andere Behörde örtlich zuständig gewesen wäre. Die nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der Freiheitsstrafe erfolgte Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung falle nicht entscheidungserheblich ins Gewicht. Es sei wegen der türkischen Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau auch fraglich, ob die vom türkischen Staat gegen den Kläger verhängte Einreisesperre den Schluss erlaube, seine Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband werde nicht möglich sein. Es sei folglich auch nicht davon auszugehen, dass ihm - als Staatenlosem - mangels Ausreisemöglichkeit in einen anderen Staat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland eingeräumt werden müsste. Den Eheleuten sei vielmehr zuzumuten, etwaige Ansprüche auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft primär gegenüber der Türkei zu verfolgen, die an die in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Menschenrechte gebunden sei. Dies gelte umso mehr, als der Kläger mit seiner Ausreise in die Türkei Anfang Februar 2007 seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland dauerhaft aufgegeben habe und auch für die fernere Zukunft nicht geplant habe, nach Deutschland zurückzukehren.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 2785/11).
Eine andere Entscheidung als die Rücknahme der Einbürgerung hätte nicht ge-troffen werden können, da die vom Kläger begangene Straftat, die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens, so schwer wiege, dass sie einer Einbürgerung absolut entgegenstehe. Bei dieser Sachlage wäre ein Aufrechterhalten der durch arglistige Täuschung erwirkten rechtswidrigen Einbürgerung schlechthin unerträglich. Es sei daher unerheblich, ob eine andere Behörde örtlich zuständig gewesen wäre. Die nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der Freiheitsstrafe erfolgte Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung falle nicht entscheidungserheblich ins Gewicht. Es sei wegen der türkischen Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau auch fraglich, ob die vom türkischen Staat gegen den Kläger verhängte Einreisesperre den Schluss erlaube, seine Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband werde nicht möglich sein. Es sei folglich auch nicht davon auszugehen, dass ihm - als Staatenlosem - mangels Ausreisemöglichkeit in einen anderen Staat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland eingeräumt werden müsste. Den Eheleuten sei vielmehr zuzumuten, etwaige Ansprüche auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft primär gegenüber der Türkei zu verfolgen, die an die in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Menschenrechte gebunden sei. Dies gelte umso mehr, als der Kläger mit seiner Ausreise in die Türkei Anfang Februar 2007 seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland dauerhaft aufgegeben habe und auch für die fernere Zukunft nicht geplant habe, nach Deutschland zurückzukehren.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 2785/11).