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Stuttgart 21: Bäume im mittleren Schlosspark dürfen gefällt werden
Datum: 03.02.2012
Kurzbeschreibung: Die Bäume im mittleren Schlosspark in Stuttgart, die nach dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 wegen des neuen Tiefbahnhofs weichen sollen, dürfen gefällt werden. Dies hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) heute entschieden.
Damit wurden zwei Anträge des BUND auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Mit dem ersten Eilantrag machte der BUND geltend, dass die bevorstehenden Baumfällarbeiten gegen den Beschluss des VGH vom 15.12.2011 (Az: 5 S 2910/11) verstießen. Mit diesem Beschluss hatte das Gericht auf Antrag des BUND die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30.04.2010 zur 5. Planänderung wiederhergestellt. Der VGH ist der Argumentation des BUND nicht gefolgt und hat ausgeführt, dass die nunmehr geplanten Baumfällarbeiten nach den vorliegenden Unterlagen nicht der Umsetzung der 5. Planänderung, sondern der Umsetzung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 dienten. Sie seien daher von der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die 5. Planänderung nicht betroffen.
Mit dem zweiten Eilantrag wollte der BUND erreichen, dass die Baumfällungen auch insoweit vorläufig unterbleiben müssen als sie der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 dienen. Zur Begründung machte er geltend, dass diese Baumfällungen erst nach Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung im Rahmen eines (weiteren) Planänderungsverfahrens erfolgen dürfen, an dem er zu beteiligen sei. Auch dieser Argumentation ist der Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt. Es sei schon nicht glaubhaft gemacht, dass ein Planänderungsverfahren, welches allenfalls ein Beteiligungsrecht auslöse, durchgeführt werden müsse. Die mit den Baumfällarbeiten zusammenhängenden artenschutzrechtlichen Fragen könnten sowohl mit Regelungsinstrumentarien des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses als auch im Wege nachträglicher Schutzvorkehrungen gelöst werden. Beide Verfahrensweisen lösten aber kein Beteiligungsrecht des BUND aus. Zudem habe das Eisenbahn-Bundesamt dem BUND - wenn auch außerhalb eines Planfeststellungsverfahrens - vorsorglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Damit sei dem Beteiligungsrecht jedenfalls der Sache nach Rechnung getragen worden.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az: 5 S 190/12).
Mit dem ersten Eilantrag machte der BUND geltend, dass die bevorstehenden Baumfällarbeiten gegen den Beschluss des VGH vom 15.12.2011 (Az: 5 S 2910/11) verstießen. Mit diesem Beschluss hatte das Gericht auf Antrag des BUND die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30.04.2010 zur 5. Planänderung wiederhergestellt. Der VGH ist der Argumentation des BUND nicht gefolgt und hat ausgeführt, dass die nunmehr geplanten Baumfällarbeiten nach den vorliegenden Unterlagen nicht der Umsetzung der 5. Planänderung, sondern der Umsetzung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 dienten. Sie seien daher von der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die 5. Planänderung nicht betroffen.
Mit dem zweiten Eilantrag wollte der BUND erreichen, dass die Baumfällungen auch insoweit vorläufig unterbleiben müssen als sie der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 dienen. Zur Begründung machte er geltend, dass diese Baumfällungen erst nach Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung im Rahmen eines (weiteren) Planänderungsverfahrens erfolgen dürfen, an dem er zu beteiligen sei. Auch dieser Argumentation ist der Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt. Es sei schon nicht glaubhaft gemacht, dass ein Planänderungsverfahren, welches allenfalls ein Beteiligungsrecht auslöse, durchgeführt werden müsse. Die mit den Baumfällarbeiten zusammenhängenden artenschutzrechtlichen Fragen könnten sowohl mit Regelungsinstrumentarien des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses als auch im Wege nachträglicher Schutzvorkehrungen gelöst werden. Beide Verfahrensweisen lösten aber kein Beteiligungsrecht des BUND aus. Zudem habe das Eisenbahn-Bundesamt dem BUND - wenn auch außerhalb eines Planfeststellungsverfahrens - vorsorglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Damit sei dem Beteiligungsrecht jedenfalls der Sache nach Rechnung getragen worden.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az: 5 S 190/12).