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Stuttgart 21: Verwaltungsgerichtshof lehnt Eilantrag gegen den Abriss des Südflügels des Stuttgarter Hauptbahnhofs ab
Datum: 30.01.2012
Kurzbeschreibung: Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat gestern den Eilantrag eines Erben des Architekten Paul Bonatz abgelehnt. Mit dem Antrag sollte das Eisenbahnbundesamt dazu angehalten werden, der beigeladenen Deutschen Bahn AG weitere Rückbaumaßnahmen (insbesondere den Abriss des Südflügels) an dem urheberrechtlich geschützten Werk des Architekten zu untersagen, und zwar solange, bis über den Antrag des Erben (Antragsteller) entschieden ist, dem Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 eine Nebenbestimmung beizufügen, nach der solche Maßnahmen erst zulässig sind, wenn auch die Plan-feststellungsabschnitte "Filderbahnhof" und "Abstellbahnhof" unanfechtbar planfestgestellt sind.
Der VGH hat entschieden, dass dem Antragsteller für die von ihm begehrte Sicherungsanordnung bereits die Antragsbefugnis fehle, da das Urheberrecht seines Großvaters in einem Planfeststellungsverfahren als denkbarer Anknüpfungspunkt für den von ihm geltend gemachten Anspruch von vornherein ausscheide. Das Urheberrecht bleibe von der Gestaltungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses unberührt. Insoweit fehle es an einer Rechtsverletzung. Einen auf das Urheberrecht gestützten, wenn auch nur vorläufigen Unterlassungsanspruch hätte er in dem von ihm geführten zivilgerichtlichen Verfahren geltend machen müssen.
Darüber hinaus warf der VGH dem Antragsteller vor, mit der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs bis zuletzt zugewartet zu haben, obwohl ihm seit langem bekannt gewesen sei, dass im Zuge der Verwirklichung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 weitere Rückbaumaßnahmen am Stuttgarter Hauptbahnhof, insbesondere auch der Abriss des Südflügels, zugelassen sind, ohne dass zuvor die Unanfechtbarkeit weiterer Planfeststellungsabschnitte abgewartet werden muss.
Der VGH stellte allerdings klar, dass der Eilantrag des Antragstellers auch dann erfolglos geblieben wäre, wenn sein ererbtes Urheberrecht als Grundlage für sein Begehren, dem Planfeststellungsbeschluss die gewünschte Nebenbestimmung beizufügen, in Betracht käme. Denn diese Nebenbestimmung stelle entgegen seiner Auffassung keine nachträgliche „Schutzauflage“, sondern eine aufschiebende Bedingung dar, da mit ihr keine nachteiligen „Auswirkungen“ des Vorhabens vermieden, sondern dieses selbst - teilweise -, wenn auch nur vorübergehend, verhindert werden solle. Eine solche Nebenbestimmung könne dem Vorhabenträger nur im Wege eines Teilwiderrufs bzw. einer Teilrücknahme des Planfeststellungsbeschlusses auferlegt werden. Dass der Antragsteller eine entsprechende Änderung des auch ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Planfeststellungbeschlusses beanspruchen könnte, habe dieser mit seinen Zweifeln an der Verwirklichung des Gesamtvorhabens jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 5 S 196/12).
Darüber hinaus warf der VGH dem Antragsteller vor, mit der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs bis zuletzt zugewartet zu haben, obwohl ihm seit langem bekannt gewesen sei, dass im Zuge der Verwirklichung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 weitere Rückbaumaßnahmen am Stuttgarter Hauptbahnhof, insbesondere auch der Abriss des Südflügels, zugelassen sind, ohne dass zuvor die Unanfechtbarkeit weiterer Planfeststellungsabschnitte abgewartet werden muss.
Der VGH stellte allerdings klar, dass der Eilantrag des Antragstellers auch dann erfolglos geblieben wäre, wenn sein ererbtes Urheberrecht als Grundlage für sein Begehren, dem Planfeststellungsbeschluss die gewünschte Nebenbestimmung beizufügen, in Betracht käme. Denn diese Nebenbestimmung stelle entgegen seiner Auffassung keine nachträgliche „Schutzauflage“, sondern eine aufschiebende Bedingung dar, da mit ihr keine nachteiligen „Auswirkungen“ des Vorhabens vermieden, sondern dieses selbst - teilweise -, wenn auch nur vorübergehend, verhindert werden solle. Eine solche Nebenbestimmung könne dem Vorhabenträger nur im Wege eines Teilwiderrufs bzw. einer Teilrücknahme des Planfeststellungsbeschlusses auferlegt werden. Dass der Antragsteller eine entsprechende Änderung des auch ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Planfeststellungbeschlusses beanspruchen könnte, habe dieser mit seinen Zweifeln an der Verwirklichung des Gesamtvorhabens jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 5 S 196/12).