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Hells Angels Pforzheim bleiben vorerst verboten
Datum: 13.01.2012
Kurzbeschreibung: Das vom Innenministerium Baden-Württemberg verhängte Verbot des Vereins der "Hells Angels Motorcycle Club Charter Borderland" (HAMC Borderland) mit Sitz in Pforzheim ist voraussichtlich rechtmäßig. Dies entschied der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 09.01.2012 und bestätigte damit den vom Innenministerium angeordneten Sofortvollzug.
Mit Verfügung vom 06.06.2011 stellte das Innenministerium fest, dass Zweck und Tätigkeit des HAMC Borderland den Strafgesetzen zuwiderliefen. Der Verein - einschließlich der Teilorganisation „Commando 81 Borderland“ - wurde verboten und aufgelöst. Das Vereinsvermögen wurde beschlagnahmt und eingezogen. Mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen wurde die Verfügung für sofort vollziehbar erklärt. Zur Begründung machte das Innenministerium geltend, Zweckbestimmung des Antragstellers sei nicht allein das gemeinsame Motorradfahren oder die gemeinsame Teilnahme an Veranstaltungen, sondern eine Gebiets- und Machtentfaltung auf dem kriminellen Sektor. Der Antragsteller erhebe für die Region Pforzheim den Anspruch, maßgeblichen oder sogar ausschließlichen Einfluss auf bestimmte Kriminalitäts- und Wirtschaftsbereiche zu erlangen. Die Vereinsmitglieder betätigten sich im Wesentlichen im Vergnügungs- und Rotlichtgewerbe und in der Türsteherbranche. Ferner bestünden Anhaltspunkte für den Handel mit Betäubungsmitteln. Gegen die Verfügung hat der Verein Klage erhoben, die noch beim VGH anhängig ist. Sein Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz blieb ohne Erfolg.
Es spreche derzeit Überwiegendes dafür, dass Zwecke und Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderliefen, entschied der VGH. Insoweit sei nicht zu beanstanden, dass das Innenministerium auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren zur Begründung der Strafgesetzwidrigkeit herangezogen habe, die sich nicht gegen Vollmitglieder, sondern gegen Prospects (Anwärter) oder Supporter (Unterstützer) oder Angehörige des „Commando 81 Borderland“ richteten, soweit das strafrechtlich relevante Verhalten dieser Personen einen Vereinsbezug aufweise. Zwischen den Prospects, den Supportern und dem Verein bestehe ebenfalls eine enge Beziehung, die diese Personen der gemeinsamen und einheitlichen Willensbildung des Vereins unterwerfe. Auch die Einstufung des „Commando 81 Borderland“ als Teilorganisation des Antragstellers sei voraussichtlich zutreffend. Das „Commando“ erfülle die Funktion einer speziellen Kampfabteilung im Verein und werde beispielsweise mit Türsteherdiensten, Schutzdiensten für Veranstaltungen oder Sicherheitsdiensten für das Vereinsheim betraut. Dabei werde es nach den Erkenntnissen des Innenministeriums durch den HAMC Borderland überwacht und gesteuert.
Die zur Begründung angeführten strafgesetzwidrigen Verhaltensweisen von Mit-gliedern des HAMC Borderland seien dem Verein wohl auch überwiegend zuzurechnen. Das gelte für ein Strafverfahren gegen zwei Vollmitglieder wegen einer Auftragsstraftat am 21.08.2009 (versuchter schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung), für ein weiteres Strafverfahren gegen den Vizepräsidenten wegen einer am 04.10.2009 begangenen gefährlichen Körperverletzung, für eine rechtskräftige Verurteilung von drei zur Teilorganisation „Commando 81 Borderland“ gehörenden Vereinsmitgliedern wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung im Mai 2010, für eine rechtskräftige Verurteilung des Vizepräsidenten wegen gefährlicher Körperverletzung sowie unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung mit den „United Tribuns“ am 27.11.2010 in Pforzheim und für das - ebenfalls wegen der Geschehnisse am 27.11.2010 - anhängige Strafverfahren gegen neun Mitglieder bzw. Supporter des Vereins wegen gemein-schaftlicher gefährlicher Körperverletzung, Landfriedensbruch, Bildung bewaffneter Gruppen sowie teilweise wegen Verstößen gegen das Waffengesetz. Trotz Verfahrenseinstellung sprächen auch zahlreiche Indizien dafür, dass Mitglieder des Vereins auf der Clubsitzung am 29.11.2010 den Beschluss gefasst hätten, zwei Mitglieder der verfeindeten „United Tribuns“ zu töten. Die Vielzahl der waffenrechtlichen Verstöße lasse zudem auf eine allgemeine Bewaffnung der Vereinsmitglieder schließen.
Das straffällige Verhalten der Mitglieder rechtfertige bei einer Gesamtschau die Annahme, dass es den Charakter des Vereins präge, so der VGH weiter. Auffallend sei die zeitliche Dichte von Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Gewalt- und Waffendelikten gegen eine Vielzahl von Vereinsmitgliedern, unter denen der Vizepräsident als wichtiger Funktionsträger besonders häufig in Erscheinung getreten sei. Erschwerend komme hinzu, dass an den Straftaten regelmäßig mehrere Vereinsmitglieder in unterschiedlicher personeller Zusammensetzung beteiligt gewesen seien. Die Einschätzung des Innenministeriums, Vereinszweck sei auch eine Gebiets- und Machtentfaltung auf dem kriminellen Sektor, sei daher nach derzeitigem Sach- und Kenntnisstand ohne weiteres nachvollziehbar. Die Verbotsverfügung sei zudem verhältnismäßig.
Das Innenministerium habe auch von einer vorherigen Anhörung absehen dürfen, weil er den mit einer Anhörung verbundenen „Ankündigungseffekt“ vermeiden und dem Verein so keine Gelegenheit habe bieten wollen, seine Infrastruktur, sein Vermögen und verbotsrelevante Unterlagen dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Den mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung für den Verein verbundenen Nachteilen - er dürfe seine Vereinstätigkeit bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht fortsetzen - stünden höher zu gewichtende Gefahren für die Allgemeinheit bei Fortsetzung der Vereinstätigkeit gegenüber.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 2823/11).
Es spreche derzeit Überwiegendes dafür, dass Zwecke und Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderliefen, entschied der VGH. Insoweit sei nicht zu beanstanden, dass das Innenministerium auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren zur Begründung der Strafgesetzwidrigkeit herangezogen habe, die sich nicht gegen Vollmitglieder, sondern gegen Prospects (Anwärter) oder Supporter (Unterstützer) oder Angehörige des „Commando 81 Borderland“ richteten, soweit das strafrechtlich relevante Verhalten dieser Personen einen Vereinsbezug aufweise. Zwischen den Prospects, den Supportern und dem Verein bestehe ebenfalls eine enge Beziehung, die diese Personen der gemeinsamen und einheitlichen Willensbildung des Vereins unterwerfe. Auch die Einstufung des „Commando 81 Borderland“ als Teilorganisation des Antragstellers sei voraussichtlich zutreffend. Das „Commando“ erfülle die Funktion einer speziellen Kampfabteilung im Verein und werde beispielsweise mit Türsteherdiensten, Schutzdiensten für Veranstaltungen oder Sicherheitsdiensten für das Vereinsheim betraut. Dabei werde es nach den Erkenntnissen des Innenministeriums durch den HAMC Borderland überwacht und gesteuert.
Die zur Begründung angeführten strafgesetzwidrigen Verhaltensweisen von Mit-gliedern des HAMC Borderland seien dem Verein wohl auch überwiegend zuzurechnen. Das gelte für ein Strafverfahren gegen zwei Vollmitglieder wegen einer Auftragsstraftat am 21.08.2009 (versuchter schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung), für ein weiteres Strafverfahren gegen den Vizepräsidenten wegen einer am 04.10.2009 begangenen gefährlichen Körperverletzung, für eine rechtskräftige Verurteilung von drei zur Teilorganisation „Commando 81 Borderland“ gehörenden Vereinsmitgliedern wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung im Mai 2010, für eine rechtskräftige Verurteilung des Vizepräsidenten wegen gefährlicher Körperverletzung sowie unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung mit den „United Tribuns“ am 27.11.2010 in Pforzheim und für das - ebenfalls wegen der Geschehnisse am 27.11.2010 - anhängige Strafverfahren gegen neun Mitglieder bzw. Supporter des Vereins wegen gemein-schaftlicher gefährlicher Körperverletzung, Landfriedensbruch, Bildung bewaffneter Gruppen sowie teilweise wegen Verstößen gegen das Waffengesetz. Trotz Verfahrenseinstellung sprächen auch zahlreiche Indizien dafür, dass Mitglieder des Vereins auf der Clubsitzung am 29.11.2010 den Beschluss gefasst hätten, zwei Mitglieder der verfeindeten „United Tribuns“ zu töten. Die Vielzahl der waffenrechtlichen Verstöße lasse zudem auf eine allgemeine Bewaffnung der Vereinsmitglieder schließen.
Das straffällige Verhalten der Mitglieder rechtfertige bei einer Gesamtschau die Annahme, dass es den Charakter des Vereins präge, so der VGH weiter. Auffallend sei die zeitliche Dichte von Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Gewalt- und Waffendelikten gegen eine Vielzahl von Vereinsmitgliedern, unter denen der Vizepräsident als wichtiger Funktionsträger besonders häufig in Erscheinung getreten sei. Erschwerend komme hinzu, dass an den Straftaten regelmäßig mehrere Vereinsmitglieder in unterschiedlicher personeller Zusammensetzung beteiligt gewesen seien. Die Einschätzung des Innenministeriums, Vereinszweck sei auch eine Gebiets- und Machtentfaltung auf dem kriminellen Sektor, sei daher nach derzeitigem Sach- und Kenntnisstand ohne weiteres nachvollziehbar. Die Verbotsverfügung sei zudem verhältnismäßig.
Das Innenministerium habe auch von einer vorherigen Anhörung absehen dürfen, weil er den mit einer Anhörung verbundenen „Ankündigungseffekt“ vermeiden und dem Verein so keine Gelegenheit habe bieten wollen, seine Infrastruktur, sein Vermögen und verbotsrelevante Unterlagen dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Den mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung für den Verein verbundenen Nachteilen - er dürfe seine Vereinstätigkeit bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht fortsetzen - stünden höher zu gewichtende Gefahren für die Allgemeinheit bei Fortsetzung der Vereinstätigkeit gegenüber.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 2823/11).