Das Vorhabengrundstück befindet sich in einem unbebauten und gegenwärtig durch landwirtschaftliche Nutzungen geprägten Bereich im nordöstlichen Teil des Gemeindegebiets der im Verfahren beigeladenen Gemeinde Satteldorf und grenzt mit seiner nordwestlichen Grundstücksgrenze an die hier vierstreifige Autobahn A6. Wegen der Nähe zur Autobahn war die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Fernstraßen-Bundesamt, ebenfalls zum Verfahren beigeladen. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Weilersäcker/Schafbuck“, der für das Vorhabengrundstück eine Ackerfläche sowie Ausgleichsflächen für Eingriffe in Natur und Landschaft vorsieht. Der Flächennutzungsplan weist Flächen für die Landwirtschaft aus.
Zur Begründung seines Urteils, mit dem das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. September 2018 abgeändert wurde, führt der 10. Senat des VGH aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig.
Es fehle an der notwendigen Erschließung des im sog. Außenbereich liegenden Vorhabengrundstücks. Die zu den geplanten Stellplätzen führenden Wege seien für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt und außerdem teilweise unbefestigt und zu schmal, um einen Begegnungsverkehr zu ermöglichen.
Außerdem stünden dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und beeinträchtige zudem die sog. natürliche Eigenart der Landschaft, die in der gegenwärtigen landwirtschaftlichen Nutzung liege. Außerdem wirke sich das Vorhaben auf den Erholungswert der Landschaft nachteilig aus. Dem Vorhaben stehe schließlich auch die fehlende Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamts entgegen. Diese sei zu Recht versagt worden, weil Pläne bestünden, die Bundesautobahn im Bereich des Vorhabens sechsstreifig auszubauen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Der Kläger kann binnen eines Monats nach der nun erfolgten Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 10 S 3206/21).