Sachverhalt
Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg (KSG BW) beschließt die Landesregierung im Jahr 2020 und danach alle fünf Jahre auf Basis von Monitoringberichten nach Anhörung von Verbänden und Vereinigungen ein integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept - IEKK -, das wesentliche Ziele, Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele des Landes benennt. Das IEKK dient als Entscheidungsgrundlage der Landesregierung für das Erreichen der Klimaschutzziele (vgl. § 6 Absatz 3 KSG BW).
Das IEKK ist von der Landesregierung weder im Jahr 2020 noch danach beschlossen worden. Es liegt derzeit nur ein bereits 2014 nach den damals geltenden gesetzlichen Vorschriften beschlossenes IEKK vor.
Der Kläger ist ein deutschlandweit tätiger Umweltverband. Er forderte das beklagte Land zunächst im September 2021 auf, ein den Klimaschutzzielen genügendes IEKK zu beschließen. Im November 2021 erhob er sodann die vorliegende, auf Befolgung der gesetzlichen Verpflichtung des § 6 Absatz 1 Satz 1 KSG BW gerichtete Klage. Dieser Klage hat der 10. Senat des VGH im Anschluss an eine mündliche Verhandlung vom 10. November 2022 entsprochen.
Urteilsgründe
Zur Begründung seines Urteils führt der 10. Senat in den nun vorliegenden Urteilsgründen aus, der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land das in § 6 KSG BW vorgesehene integrierte Energie- und Klimaschutzkonzept für das Land Baden-Württemberg beschließe.
Die Klage sei zulässig. Der Kläger sei als anerkannte Umweltvereinigung nach den Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes klagebefugt. Die Klagebefugnis nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz bestehe, wenn sich eine anerkannte Umweltvereinigung gegen eine Entscheidung über die Annahme von Plänen und Programmen wende, für die nach dem Umweltverwaltungsgesetz des Landes eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) bestehen könnte. Dies sei hier der Fall. Das beklagte Land habe vor dem Beschluss über das IEKK 2014 eine SUP durchgeführt und auch im Rahmen des beabsichtigten (aber im Ergebnis nicht erfolgten) Beschlusses über ein IEKK 2020 mittels öffentlicher Bekanntmachung die SUP-Pflicht des IEKK festgestellt. Für eine SUP-Pflicht des IEKK spreche zudem die Begründung des Gesetzesentwurfs zum Klimaschutzgesetz und ein Vergleich des IEKK mit dem im Klimaschutzgesetz des Bundes geregelten Instrument des Klimaschutzprogramms.
Entgegen der Ansicht des beklagten Landes fehle dem Kläger auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage. Der Umstand, dass die Landesregierung um eine Novellierung des KSG BW bemüht sei, im Rahmen dessen das Konzept eines IEKK durch ein anderes Instrument (ein Klimaschutzmaßnahmenregister) ersetzt werden solle, lasse das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht entfallen. Solange der Landesgesetzgeber § 6 Abs. 1 KSG BW nicht aufgehoben habe, bleibe dessen rechtliche Wirkung bestehen.
Die zulässige Klage sei auch begründet. Das beklagte Land habe der sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KSG BW ergebenden Verpflichtung, im Jahr 2020 ein IEKK zu beschließen, weder im Jahr 2020 noch danach entsprochen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Das beklagte Land kann binnen eines Monats nach der nun erfolgten Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 10 S 3542/21).