Klage gegen Windpark Straubenhardt abgewiesen

Datum: 25.11.2022

Kurzbeschreibung: 

Die der Errichtung und dem Betrieb des Windparks Straubenhardt zu Grunde liegende immissionsschutzrechtliche Genehmigung leidet nicht unter Fehlern, die ein von Lärm und Schattenwurf betroffener Grundstückseigentümer zu rügen vermag. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) durch Urteil vom 17. November 2022 entschieden und damit die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger wandte sich gegen die - dem im Verfahren beigeladenen Windparkbetreiber erteilte - immissionsschutzrechtliche Genehmigung von elf Windenergieanlagen. Er, der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das über 1.000 m von den Windenergieanlagen (WEA) entfernt liegt. In der Umgebung des Windparks befinden sich in einer Entfernung von ca. 700 m bzw. 1.000 m die Flora-Fauna-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) „Albtal mit Seitentälern“ und „Eyach ober Neuenbürg“. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte die Klage abgewiesen. Die dagegen zum VGH eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung seines Urteils führt der 14. Senat des VGH insbesondere aus: Zwar könne der Kläger nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz sog. absolute Verfahrensfehler rügen. Solche lägen aber nicht vor. Insbesondere ergäben sie sich nicht aus dem - im Wesentlichen auf inhaltliche Mängel der Genehmigung, nicht auf Verfahrensfehler zielenden - Klägervorbringen, dass dem Artenschutzrecht und dem Schutzbedarf von zwei nahe gelegenen Flora- und Fauna-Habitat-Schutzgebiete nicht hinreichend Genüge getan worden sei. Als absolute Verfahrensfehler könnten sich derartige Mängel allenfalls dann darstellen, wenn die zur Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Unterlagen insoweit grob unvollständig oder mit schwerwiegenden Fehlern behaftet gewesen wären und der Öffentlichkeit unter Einschluss des Klägers damit faktisch die Möglichkeit genommen worden wäre, sich im Genehmigungsverfahren sachgerecht zu beteiligen. Dies sei hier nicht der Fall, was nicht zuletzt Äußerungen des Klägers und anderer im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Arten- und Habitatschutz belegten.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 14 S 2056/21).

 

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