Auf dem Gelände der Kessler-Grube, einer aufgefüllten Kiesgrube in Grenzach-Wyhlen, wurde bereits vor Jahren eine Altlast festgestellt. Während Teile der Grube („Perimeter 1“ mit der sog. „Roche-Grube“) durch einen Totalaushub saniert werden, ist für den streitigen Bereich („Perimeter 2“ mit der sog. „Geigy-Grube“) eine Einkapselung der Altlast vorgesehen. Den entsprechenden Sanierungsplan erklärte das Landratsamt Lörrach im Jahr 2014 für verbindlich. Hiergegen gingen u. a. die Gemeinde Grenzach-Wyhlen und die zwei benachbarten Schweizer Gemeinden Muttenz und Riehen mit dem Ziel vor, statt der Einkapselung ebenfalls einen Totalaushub zu erreichen. Das VG hat die Klagen der Gemeinden als unzulässig angesehen, weil sie durch die gewählte Art der Sanierung - als Eigentümerinnen von Grundstücken in der Nähe der Altlast, Trägerinnen der öffentlichen Grundwasserversorgung bzw. mit Blick auf eine eigene bodenschutzrechtliche Sanierungsverantwortlichkeit - nicht in ihren Rechten betroffen würden. Ein Anspruch auf die Durchführung eines bestimmten Sanierungskonzepts bestehe für sie als Dritte nicht (siehe Pressemitteilung vom 16. Dezember 2019 auf der Homepage des VG Freiburg).
Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil blieben ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorlagen. Vor allem hätten die Gemeinden, so der 10. Senat des VGH, auch im Berufungszulassungsverfahren nicht darlegen können, dass sie durch die vorgesehene Sanierung in eigenen Rechten verletzt und insbesondere unzureichend geschützt würden. Ungeachtet dessen hätten sie als Dritte auch keinen Anspruch auf eine ihren Vorstellungen am besten entsprechende Art der Sanierung.
Der Beschluss des VGH vom 23. März 2021 ist unanfechtbar (Az. 10 S 140/20).