Zu dem auf dem Marktplatz vom 16.01.2021 bis zum 23.01.2021 stattfindenden Protestcamp „Evakuiert die Geflüchtetenlager an den EU-Außengrenzen“ hat die Stadt Heidelberg unter anderem bestimmt, dass sich jeweils nur eine Person in den vom Veranstalter und Antragsteller als Kundgebungsmittel und zum Übernachten der Teilnehmer vorgesehenen Zelten aufhalten darf. Zudem hat die Stadt Heidelberg den zeitlichen Rahmen der Veranstaltung auf jeweils 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr beschränkt. Ein Eilantrag des Demonstrationsveranstalters hiergegen blieb beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erfolglos (siehe Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2021).
Die Beschwerde des Veranstalters hiergegen hatte teilweise Erfolg. Der 1. Senat des VGH ordnete die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die zeitliche Beschränkung der Versammlung an. Die Versammlung darf daher auch nachts stattfinden. Zur Begründung führte der Senat aus, der Schutz vor Infektionen durch das Coronavirus diene den hochrangigen Rechtsgütern von Leib und Leben und könne daher Auflagen für Versammlungen rechtfertigen. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass konkrete Anhaltspunkte für solche Gefahren bestünden. Daran fehle es hier. Die Stadt Heidelberg als Antragsgegnerin habe keine Tatsachen vorgetragen, dass die Versammlungsteilnehmer nachts die Abstandsvorschriften oder sonstige Hygienevorschriften nicht einhielten. Auch fehlten Anhaltspunkte dafür, dass nächtliche Unterstützungsaktionen durch weitere Personen überhaupt zu erwarten seien und dass diese zu Infektionsgefahren führen könnten. Die Versammlungsteilnehmer seien an die Auflage gebunden, dass sich in einem Zelt immer nur eine Person aufhalten dürfe. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Versammlungsteilnehmer an diese dem Infektionsschutz dienende Auflage nicht halten würden.
Ohne Erfolg blieb der Antrag des Demoveranstalters, dass sich nicht nur eine Person in jedem Zelt, sondern darüber hinaus auch Personen eines Haushalts in jedem Zelt aufhalten dürften. Der Eilantrag sei insoweit nicht zulässig, da der Demoveranstalter insoweit gegen den Bescheid der Antragsgegnerin bereits keinen Widerspruch eingelegt hatte. Daher verbleibt es bei der Auflage, dass sich in jedem Zelt jeweils nur eine Person aufhalten darf.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 138/21).