Der Antragsteller betreibt südlich von Freiburg eine Bar mit einem Schankraum von knapp 100 m² und einer Außengastronomiefläche von weiteren knapp 100 m². Speisen darf er nach seiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis nicht anbieten. Seit Mitte März ist seine Bar aufgrund der Corona-Verordnung geschlossen. Hiergegen hat er sich mit einem Eilantrag an den VGH gewandt.
Der VGH hat dem Eilantrag teilweise stattgegeben und § 4 Abs. 1 Nr. 8 der Corona-Verordnung mit Ablauf des 29. Mai 2020 vorläufig außer Kraft gesetzt, soweit der Betrieb bestuhlter Außenbewirtungsbereiche von Bars und Kneipen über diesen Zeitpunkt hinaus untersagt wird.
Zur Begründung führt der 1. Senat des VGH aus: Die Corona-Verordnung in der derzeit geltenden Fassung sei ersichtlich von der Annahme des Verordnungsgebers geprägt, dass Infektionsgefahren unter freiem Himmel im Vergleich zu Innenräumen von vornherein dann wesentlich geringer seien, wenn die Hygiene- und insbesondere Abstandsvorgaben eingehalten würden. Die Ungleichbehandlung von einerseits Speisegaststätten, denen eine Innen- und Außenbewirtschaftung mittlerweile gestattet ist, und andererseits Bars und Kneipen, die noch vollständig geschlossen sind, sei daher nicht gerechtfertigt. Der Antragsgegner weise zwar nachvollziehbar darauf hin, dass der Konsum von alkoholischen Getränken wegen der enthemmenden Wirkung dazu geeignet sei, Infektionsgefahren zu erhöhen. Jedoch würden auch Biergärten oder andere Außengastronomiebereiche von Speisewirtschaften von Gästen vielfach zum Genuss von alkoholischen Getränken genutzt. Gleichzeitig würden in Außenbereichen von Schankwirtschaften teils weniger Getränke als in Betrieben konsumiert, die allein auf eine Innengastronomie ausgerichtet seien. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Außengastronomiebereiche von Bars und Kneipen bestuhlt und nicht als Tanzflächen oder dergleichen gestaltet seien.
Eine Freigabe der Innenbewirtschaftung könne der Antragsteller jedoch nicht verlangen. Im Bereich der Innengastronomie bestünden zwischen Speise- und Schankwirtschaften vor dem Hintergrund des Infektionsschutzes wesentliche Unterschiede. Die Infektionsgefahren beim Zusammentreffen von Menschen in Schankwirtschaften sei durch den Konsum überwiegend alkoholischer Getränke im Vergleich zu Speisewirtschaften merklich erhöht. Denn die Gefahren würden durch die typischerweise andere räumliche Gestaltung, Unterschieden bei den Belüftungssituationen sowie bei den Betriebskonzepten, die in Bars und Kneipen mehr auf eine Kontaktaufnahme unter den Gästen ausgelegt seien, verstärkt.
Die vorläufige Außervollzugsetzung erfolgt nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst mit Ablauf des 29. Mai 2020, um dem Antragsgegner im Interesse der infektionsschutzrechtlichen Belange Gelegenheit zu geben, die „CoronaVO Gaststätten“ an den Beschluss des VGH anzupassen.
Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Shisha-Bars, Clubs und Diskotheken gilt. Dort bestünden erhöhte Infektionsgefahren, da das Angebot von Shishas in besonderem Maße mit einem Ausstoß und Austausch von Atemluft verbunden sei und Diskotheken und Clubs durch die angebotenen Tanzgelegenheiten geprägt seien.
Der Beschluss vom 27. Mai 2020 ist unanfechtbar (Az. 1 S 1528/20).