Das Verwaltungsgerichts Karlsruhe hatte seine diesbezügliche Klage mit Urteil vom 24. November 2021 - 6 K 192/19 - abgewiesen, da dem auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz gestützten Informationsbegehren das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften entgegenstehe (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV, siehe hierzu auch die Pressemitteilung des VGH vom 2. März 2023).
Der VGH hat den Beteiligten heute den Tenor des ergangenen Urteils mitgeteilt. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Hinweis: Der VGH wird eine gesonderte Pressemitteilung zu den Urteilsgründen, die voraussichtlich erst in mehreren Wochen vorliegen werden, veröffentlichen. Derzeit können keine weiteren Angaben zum Inhalt des Urteils gemacht werden, da die Urteilsgründe noch nicht vorliegen. Auch nähere Angaben zum Zeitpunkt, in dem die Urteilsgründe vorliegen werden, sind nicht möglich.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der 10. Senat nicht zugelassen. Der Kläger kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 10 S 916/22).