Soweit die Klagen darüber hinaus darauf gerichtet waren, den Planfeststellungsbeschluss (vollständig) aufzuheben, wurden sie abgewiesen. Hintergrund der getroffenen Feststellung ist, dass der Planfeststellungsbeschluss zwar unter mehreren Mängeln leidet, die aber heilbar sind und im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens im Ergebnis ausgeräumt werden könnten. Solange dies nicht geschehen ist, darf der vorliegende Planfeststellungsbeschluss nicht vollzogen und mit der Umsetzung des Vorhabens nicht begonnen werden.
Das Urteil erging im Anschluss an die mündliche Verhandlung des 5. Senats vom 5. Oktober 2023. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 5 S 2371/21, 5 S 2516/21, 5 S 2578/21 und 5 S 2547/21).