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Hinweise für an Verhandlungen beteiligte Personen und Besucher
Infektionsschützende Maßnahmen beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg während der Corona-Krise
Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes und gleichzeitig weitest möglicher Reduzierung von Gesundheitsgefahren durch die gegenwärtige Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) sind im öffentlich zugänglichen Bereich des Verwaltungsgerichtshofs derzeit besondere Regelungen zu beachten.
Der Zugang von an Verhandlungen beteiligten Personen und Besuchern zum Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs und das Verhalten
im Gerichtsgebäude sind durch die
Hausordnung
des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs
vom 07. Januar 2021
näher geregelt:
Beachten Sie bitte insbesondere Folgendes:
Das Dienstgebäude ist für die Allgemeinheit bis auf weiteres nur an Sitzungstagen geöffnet. Das
Gebäude darf vorbehaltlich einer abweichenden Verfügung der/des jeweils zuständigen Vorsitzenden grundsätzlich
erst 30 Minuten vor Beginn der mündlichen Verhandlung betreten werden.
Beim Zutritt des Gebäudes ist mit Einlasskontrollen zu rechnen.
Besucher werden auf die Möglichkeit der freiwilligen Datenerhebung aus Gründen des Gesundheitsschutzes hingewiesen.
Erkrankte und potentiell erkrankte Personen dürfen das Gebäude nach näherer Maßgabe der Hausordnung
nur nach vorheriger Anmeldung und mit Zustimmung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs oder bei an der Verhandlung beteiligten
Personen mit Zustimmung des jeweils zuständigen Vorsitzenden betreten.
Das betrifft Personen,
• die Symptome einer Corona-Erkrankung (z. B. Fieber, Husten, Halsweh, Atemnot, Verlust des Geruchs- und Geschmacksinns) aufweisen oder in den letzten 14 Tagen aufgewiesen haben,
• die innerhalb der jeweils letzten 14 Tage persönlich Kontakt mit einer Corona-infizierten Person hatten, oder
• die innerhalb der jeweils letzten 14 Tage aus einem in der jeweils aktuellsten Information des Robert-Koch-Instituts zur „Ausweisung internationaler Risikogebiete“ genannten Gebiet in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
Verfahrensbeteiligte und ihre Prozessbevollmächtigten sowie geladene Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige sowie
Dolmetscherinnen und Dolmetscher werden gebeten, umgehend auch mit dem zuständigen Senat Kontakt aufzunehmen, falls
Umstände eintreten, die nach der Hausordnung Zugangsbeschränkungen auslösen können.
Alle Personen müssen im öffentlichen Bereich eine selbst mitgebrachte Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wobei an
Verhandlungen beteiligte Personen hiervon während der mündlichen Verhandlung vorbehaltlich einer abweichenden Regelung der oder
des Vorsitzenden befreit sind und die oder der Vorsitzende für Zuhörerinnen und Zuhörer Ausnahmen zulassen kann.
Im gesamten Gebäude ist vorbehaltlich einer abweichenden Regelung der oder des Vorsitzenden grundsätzlich ein
Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Es gelten weitere Hygienevorgaben nach Maßgabe der
Hausordnung.
In den Sitzungssälen sind die Plätze der an der Verhandlung beteiligten Personen durch
Plexiglasscheiben getrennt.
Es wird darauf hingewiesen, dass zur Einhaltung der Mindestabstände derzeit nur sehr begrenzt Plätze für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Dies sind im Sitzungssaal 1 maximal 7 Plätze, im Sitzungssaal 2 maximal 15 Plätze und im Sitzungssaal 3 maximal 16 Plätze).
Zugang zur Bibliothek und Asyldokumentation kann Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten grundsätzlich nur
nach schriftlicher Anmeldung (auch durch E-Mail an poststelle@vghmannheim.justiz.bwl.de) gewährt werden.
Derzeit besteht keine Möglichkeit, sich im Gerichtsgebäude mit Getränken zu versorgen.
Bitte halten Sie sich vor oder nach Ihrem Termin so kurz wie möglich im Gerichtsgebäude auf.
- Hausordnung (PDF,
135 kB)
- Hinweise zur
freiwilligen Datenerhebung (PDF, 18 kB)
- Formblatt zur
freiwilligen Datenerhebung (PDF, 14 kB)
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