Zeugen und Sachverständigen können bei allen Verfahrensarten, die vor den Verwaltungsgerichten zulässig sind, als Beweismittel zur Überzeugungsbildung der Person, die über einen Sachverhalt entscheiden muss, herangezogen werden.
Zeugen und Sachverständigen können bei allen Verfahrensarten, die vor den Verwaltungsgerichten zulässig sind, als Beweismittel zur Überzeugungsbildung der Person, die über einen Sachverhalt entscheiden muss, herangezogen werden.