1. Inhalt der Mitteilungsverordnung
Nach der Mitteilungsverordnung der Bundesregierung sind Behörden und andere öffentliche Stellen, zu denen auch die Gerichte
und Staatsanwaltschaften gehören, verpflichtet, Mitteilungen über Zahlungen an die Finanzbehörden zu
übersenden.
2. Welche Zahlungen sind mitzuteilen?
Es sind grundsätzlich alle Zahlungen mitzuteilen, die von den jeweiligen Gerichten oder Staatsanwaltschaften
veranlasst werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Mitteilungsverordnung). Hierzu gehören insbesondere auch Zahlungen an
Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer.
Von der Mitteilungspflicht umfasst sind grundsätzlich auch Zahlungen, denen keine konkrete Gegenleistung an die Behörde
zugeordnet werden kann.
In den § 1 Abs. 1 und 2 der Mitteilungsverordnung sowie den §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 der Mitteilungsverordnung
sind diverse Ausnahmen von den Mitteilungspflichten geregelt.
Weitere Ausnahmen können durch die Finanzverwaltung zugelassen werden, wenn die Zahlungen nur geringe oder keine steuerliche
Bedeutung haben. (vgl. § 2 Abs. 2 Mitteilungsverordnung).
3. Bagatellgrenze
Mitteilungen zu Zahlungen sind den Finanzbehörden nicht zu übermitteln, wenn die an denselben Betroffenen geleisteten
Zahlungen einschließlich von Vorauszahlungen im Kalenderjahr die Bagatellgrenze von 3.000 Euro (je Gericht oder Staatsanwaltschaft)
nicht erreichen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Mitteilungsverordnung).
4. Inhalt der Mitteilung
Die Mitteilung hat nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Mitteilungsverordnung i.V.m. § 93c der Abgabenordnung elektronisch zu erfolgen.
Die Mitteilungen müssen insbesondere folgende Angaben beinhalten:
a) Angaben zur konkreten Zahlung:
- Grund der Zahlung oder Art des der Zahlung zugrundeliegenden Anspruchs
- Höhe der Zahlung
- Zeitraum oder Zeitpunkt, für den die Zahlung gewährt wird
- Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung
- bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Zahlung erbracht wurde
b) Angaben zu den Betroffenen, soweit diese natürliche Personen sind:
- Familienname
- Vorname
- Geburtsdatum
- Anschrift
- Steuer-Identifikationsnummer
c) Angaben zu den Betroffenen, soweit diese nicht natürliche Personen sind:
- Firma oder Name
- Anschrift
- Wirtschafts-Identifikationsnummer bzw. Steuernummer, sofern die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde
5. Wer ist Betroffener?
Als Betroffener ist nach dem Bundesfinanzministerium immer der ursprüngliche Gläubiger der Forderung zu qualifizieren und zu
benennen, auch dann, wenn die Forderung zwischenzeitlich abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist. Bei Zahlungen für
Leistungen von Personen, die unter der Anschrift einer öffentlichen Einrichtung oder eines Unternehmens tätig werden (z.B. Arzt
eines Universitätsklinikums, der als Sachverständiger bestellt wird), ist festzustellen, wem die Zahlung wirtschaftlich
zuzurechnen ist. Lässt sich dies nicht zweifelsfrei feststellen, ist in der Mitteilung die Person anzugeben, die tätig geworden
ist.
6. Welche Mitwirkungspflichten der Betroffenen bestehen?
Ist ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft nach der Mitteilungsverordnung verpflichtet, in der Mitteilung die
Steuer-Identifikationsnummer oder ein anderes steuerliches Ordnungsmerkmal des Empfängers der gewährten Leistung anzugeben, haben
die Betroffenen diese Daten zu übermitteln. Wird der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch das
Gericht oder die Staatsanwaltschaft entsprochen und weder die Identifikationsnummer noch ein anderes steuerliches Ordnungsmerkmal
übermittelt, kann die Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern abgefragt werden (§ 93a Abs. 4 Satz 1 Nummer 1
und Satz 2 der Abgabenordnung).
Sofern das Geburtsdatum mitzuteilen ist, kann dieses durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften bei den Meldebehörden abgefragt
werden, soweit dies zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach der Mitteilungsverordnung erforderlich ist (vgl. § 34 Abs. 1 Satz
1 Nummer 6 des Bundesmeldegesetzes).
7. Wie erfährt ein Betroffener, ob den Finanzbehörden eine Zahlung mitgeteilt wurde?
Sofern ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft Zahlungen an die Finanzbehörden mitteilt, wird der jeweils Betroffene hierüber
informiert (§ 93c Abs. 1 Nummer 3 der Abgabenordnung).
8. Wo erhalten Betroffene weitere Informationen?
Hier finden Sie den Normtext der Mitteilungsverordnung.
Weitere Informationen zur Mitteilungsverordnung finden auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundeszentralamts
für Steuern.